Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Herausgabe von Druckschriften und zum Bertriebe derselben innerhalb des 
Reichsgebiets im Verwaltungsweg entzogen werden darf, werden hierdurch 
aufgehoben. 
§ 144. Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften Über die Ent- 
ziehung des Gewerbebetriebs (§ 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetrei- 
beuden gegen ihre Berufspflichten außer den in dem Gesetz erwähnten 
Fällen einer Strafe unterliegen, ist nach den darüber bestehenden Gesetzen 
zu beurteilen. 
Jeboch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden 
besonderen Bestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen 
einen Zwang zu ärztlicher Hilfe auferlegen. 
g 144a. Versonen, welche den Bestimmungen der 88 126, 126a 
und 129 entgegen Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können 
von der Ortspolizeibehörde durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehr- 
linge angehalten werden. 
In gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, welche 
den auf Grund des § 81 a Ziffer 3, des § 128 Abs. 2 und des § 130 
erlassenen Vorschriften enigegen angenommen sind, verfügt werden. 
§ 145. Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältnis von 
Geldstrafe zur Freiheitsstrafe sowie für die Verjährung der in den 88 145a, 
146 und 153 verzeichneten Vergehen sind die Bestimmungen des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich maßgebend. 
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen ver- 
jähren binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie 
begangen sind. 
§ 145a. Die in den Fällen der §§ 16, 24 und 25 gemäß § 21 
Ziffer 1 zugezogenen Sachverständigen werden bestraft, 
1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch 
das Verfahren zu ihrer Kenntnis gelangt fsind, mit Geldstrafe 
bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten; 
2. wenn sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer Be- 
triebsgeheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis 
gelangt sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrich- 
tungen oder Betriebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer 
Kenntnis gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, 
nachahmen, mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Tun sie dies, um sich 
ober einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so 
kann neben der Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
Im Falle der Ziffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des 
Betriebsunternehmers ein. 
§ 146. Mit Geldstrafe bis zu zweilausend Mark und im Unver- 
mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
1. Gewerbetreibende, welche dem 8 115 zuwiderhaudeln; 
2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135 bis 137, 139 oder den
	        
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