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auf Grund der 88 139, 139 a getroffenen Verfügungen zuwider-
handeln;
3. Gewerbetreibende, welche dem § 111 Abs. 3, § 113 Abs. 3 oder
dem 8§8 114 a Abs. 3, soweit daselbst die Bestimmungen des § 111
Abs. 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln;
4. wer dem §8 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.
Die Geldstrafen fließen der im §8 116 bezeichneten Kasse zu.
Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findei Anwendung.
§ 146a. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvermögens-
falle mit Haft wird bestraft, wer den 8§ 105b bis 105g oder den auf
Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn= und
Festtiagen Beschäftigung gibt oder den §§ 41 a, 55a, 139e, 1391 Abs. 4
oder den auf Grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestim-
mungen oder den auf Grund des § 41b oder des § 139f Abs. 1 getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt.
§ 147. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder im Unver-
mögensfale mit Haft wird bestraft:
1. wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen
Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Appro-
bation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftmäßige
Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der
Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht;
2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage
oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine be-
sondere Genehmigung erforderlich ist (8§ 16 und 24), ohne diese
Genehmigung errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter
welchen die Genehmigung erteilt worden, nicht innehält, oder
ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebs-
stätte oder eine Berlegung des Lokals oder eine wesentliche Ber-
änderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt:
3. wer, ohne hierzu approbiert zu sein, sich als Arzt (Wundarzt,
Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Tierarzt) bezeichnet oder
sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt
wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson;
4. wer den auf Grund der §8 120d, 139g endgültig erlassenen
Verfügungen oder den auf Grund der §8 120e, 139h erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt;
5. wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufsstelle hält, für
welche eine Arbeitsordnung (88 134a, 139 ) nicht besteht, oder
wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung
oder Abänderung der Arbeitsordnung nicht nachkommt.
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die
Steuergesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt
werden, es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen.
In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der
Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes
derselben anordnen.