Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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auf Grund der 88 139, 139 a getroffenen Verfügungen zuwider- 
handeln; 
3. Gewerbetreibende, welche dem § 111 Abs. 3, § 113 Abs. 3 oder 
dem 8§8 114 a Abs. 3, soweit daselbst die Bestimmungen des § 111 
Abs. 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln; 
4. wer dem §8 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. 
Die Geldstrafen fließen der im §8 116 bezeichneten Kasse zu. 
Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findei Anwendung. 
§ 146a. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvermögens- 
falle mit Haft wird bestraft, wer den 8§ 105b bis 105g oder den auf 
Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn= und 
Festtiagen Beschäftigung gibt oder den §§ 41 a, 55a, 139e, 1391 Abs. 4 
oder den auf Grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestim- 
mungen oder den auf Grund des § 41b oder des § 139f Abs. 1 getroffenen 
Anordnungen zuwiderhandelt. 
§ 147. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder im Unver- 
mögensfale mit Haft wird bestraft: 
1. wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen 
Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Appro- 
bation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftmäßige 
Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der 
Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht; 
2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage 
oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine be- 
sondere Genehmigung erforderlich ist (8§ 16 und 24), ohne diese 
Genehmigung errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter 
welchen die Genehmigung erteilt worden, nicht innehält, oder 
ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebs- 
stätte oder eine Berlegung des Lokals oder eine wesentliche Ber- 
änderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt: 
3. wer, ohne hierzu approbiert zu sein, sich als Arzt (Wundarzt, 
Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Tierarzt) bezeichnet oder 
sich einen ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt 
wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson; 
4. wer den auf Grund der §8 120d, 139g endgültig erlassenen 
Verfügungen oder den auf Grund der §8 120e, 139h erlassenen 
Vorschriften zuwiderhandelt; 
5. wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufsstelle hält, für 
welche eine Arbeitsordnung (88 134a, 139 ) nicht besteht, oder 
wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung 
oder Abänderung der Arbeitsordnung nicht nachkommt. 
Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die 
Steuergesetze, so soll nicht außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt 
werden, es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu nehmen. 
In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der 
Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes 
derselben anordnen.
	        
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