Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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In dem Falle zu 4 kann die Polizeibehörde bis zur Herstellung des 
der Verfügung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung 
des Betriebs, soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift 
getroffen wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nachteile oder 
Gefahren herbeizuführen geeignet sein würde. 
8 148. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im 
Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 
1. 
2. 
3. 
4. 
4n. 
7a. 
7b. 
7c. 
7d. 
e. 
wer außer den im § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes 
Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; 
wer die im 8§ 14 erforderte An= oder Abmeldung einer über- 
nommenen Feuerversicherungsagentur unterläßt; 
wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal 
unterläßt; 
wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines 
Gewerbebetriebs zuwiderhandelt, oder die im § 35 vorgeschriebene 
Anzeige unterläßt; 
wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12, § 367 Nr. 16 des 
Strafgesetzbuchs den auf Grund des § 38 erlassenen Vorschriften 
zuwiderhandelt: 
wer dem 8 33b oder außer den im § 149 Ziffer 1 vorgesehenen 
Fällen den §§ 42 a bis 44 a zuwiderhandelt, oder seine Legiti-- 
mationskarte (§ 44a) oder seinen Wandergewerbeschein (8 55) 
einem anderem zur Benutzung überläßt; 
4. wer zum Zwecke der Erlangung einer Legitimationskarte, eines 
Wandergewerbescheins oder der im § 62 vorgesehenen Erlaubnis 
in bezug auf seine Person, oder die Personen, die er mit sich 
zu führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht; 
. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforder- 
lichen Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im § 59 
Zisser 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach § 59aergangenen 
Untersagung zuwider betreibt; 
wer dem 8§ 56 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 11, Abs. 3, 
den §§ 56 a oder 56b zuwiderhandelt; 
wer den Vorschriften der §§ 56e, 60 a, 60b Abs. 2, 3 oder des 
§ 60c Abs. 2, 3 zuwiderhandelt; 
wer einer ihm in Gemäßheit des § 60 Abs. 1, § 60b Abs. 1 
oder des § 604 Abs. 3 in dem Wandergewerbeschein auferlegten 
Beschränkung zuwiderhandelt; 
wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen Kinder unter vier- 
zehn Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt, oder zu dem 
nach § 42b Abs. 5 verbotenen Gewerbebetriebe Kinder unter 
vierzehn Jahren anleitet oder ausschickt; 
ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen 
den in Gemäßheit des § 564 vom Bundesrate getroffenen Be- 
stimmungen zuwiderhandelt; 
. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit 
oder durch Anzeige bei derselben feftgelegten Taxen überschreitet
	        
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