Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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oder es unterläßt, das gemäß § 75 oder § 75a vorgeschriebene 
Verzeichnis einzureichen; 
.l wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehr- 
linge verletzt; 
wer den §§ 126 und 126 a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder 
anleiten läßt; 
wer dem § 129 oder den auf Grund der §§ 128 und 130 er- 
lassenen Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder an- 
leiten läßt; 
wer unbefugt den Meistertitel führt; 
wer wissentlich der Bestimmung im § 127e Abs. 2 zuwider einen 
Lehrling beschäftigt; 
wer der Bestimmung des § 134c Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter 
Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen 
find oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer 
Strafgelder oder die im § 134b Ziffer 5 bezeichneten Beträge 
in einer in der Arbeitsordnung nicht vorgesehenen Weise ver- 
wendet; 
wer es unterläßt, der durch § 134e Abs. 1, §8 1348, 139k0 
Abs. 5 für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der 
Arbeitsordnung, ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen; 
wer den § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen 
statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
wer den Vorschriften des § 15a zuwiderhandelt. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die 
strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze 
enthält. 
§ 149. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögens- 
falle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft: 
1. wer den im § 42b vorgesehenen Erlaubnisschein oder den im 
§ 43 vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung 
des Gewerbebetriebs nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen 
des § 44 a Abs. 2 zuwiderhandelt; 
. wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen dem letzten Absatze 
des § 56 oder dem § 60c Abs. 1 zuwiderhandelt; 
wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen 
bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein erteilt ist, unbe- 
fugt in einem anderen Bezirke betreibt; 
. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Warengattungen 
oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein 
Wandergewerbeschein angibt; 
wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherziehen unbefugt Personen 
mit sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht 
in dem Verhältnis eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, 
unbefugt begleitet; 
4l wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zu- 
widerhandelt:
	        
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