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7. wer es unterläßt, den durch § 105 Abs. 2, 8 1340 Abs. 2,
§8 138, 138a Abs. 5, § 139b für ihn begründeten Verpflich-
tungen nachzukommen;
7a. wer es unterläßt, gemäß 88 75, 75a das Verzeichnis anzuschlagen
oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts
die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen.
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die
sb Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze
enthält.
§ 150. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögens-
falle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des
Gesetzes wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der 88 106 bis 112 zuwider einen
Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;
2. wer außer dem im § 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Be-
stimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohn-
bücher oder Arbeitszettel zuwiderhandelt;
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch
unbrauchbar macht oder vernichtet;
4. wer den Bestimmungen des § 120 Abs. 1, des § 139i oder einer
auf Grund des § 120 Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmung
zuwiderhandelt;
4a der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig ab-
schließt (6 103e Abs. 1 Ziffer 1 und § 126b);
5. wer es unterläßt, den durch § 134e Abs. 3, 8 139k1 Abs. 4 für
ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht,
nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung
unter Ziffer 4 nicht berührt.
§ 151. Sind bei der Auslübung des Gewerbes polizeiliche Vor-
schriften von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur
Leitung des Betriebs oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung
bestellt hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist
neben denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen be-
gangen ist oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen
Beaufsichtigung des Betriebs, oder bei der Auswahl oder der Beaufsich-
tigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen
Sorgfalt hat fehlen lassen.
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Appro-
bation oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der
von dem Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vor-
wissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies
nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Appro-
bation usw. verpflichtet, den Stellvertreter zu entlassen.
§ 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbe-
treibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Ver-
abredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn-