Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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7. wer es unterläßt, den durch § 105 Abs. 2, 8 1340 Abs. 2, 
§8 138, 138a Abs. 5, § 139b für ihn begründeten Verpflich- 
tungen nachzukommen; 
7a. wer es unterläßt, gemäß 88 75, 75a das Verzeichnis anzuschlagen 
oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts 
die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die 
sb Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze 
enthält. 
§ 150. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögens- 
falle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des 
Gesetzes wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der 88 106 bis 112 zuwider einen 
Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; 
2. wer außer dem im § 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohn- 
bücher oder Arbeitszettel zuwiderhandelt; 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch 
unbrauchbar macht oder vernichtet; 
4. wer den Bestimmungen des § 120 Abs. 1, des § 139i oder einer 
auf Grund des § 120 Abs. 3 erlassenen statutarischen Bestimmung 
zuwiderhandelt; 
4a der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig ab- 
schließt (6 103e Abs. 1 Ziffer 1 und § 126b); 
5. wer es unterläßt, den durch § 134e Abs. 3, 8 139k1 Abs. 4 für 
ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, 
nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung 
unter Ziffer 4 nicht berührt. 
§ 151. Sind bei der Auslübung des Gewerbes polizeiliche Vor- 
schriften von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur 
Leitung des Betriebs oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung 
bestellt hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist 
neben denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen be- 
gangen ist oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen 
Beaufsichtigung des Betriebs, oder bei der Auswahl oder der Beaufsich- 
tigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen 
Sorgfalt hat fehlen lassen. 
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Appro- 
bation oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der 
von dem Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vor- 
wissen des verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies 
nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Appro- 
bation usw. verpflichtet, den Stellvertreter zu entlassen. 
§ 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbe- 
treibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Ver- 
abredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn-
	        
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