Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestim- 
mung des § 146. 
§ 155. Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, 
find unter den letzteren auch die verfassungs= oder gesetzmäßig erlassenen 
Verordnungen verstanden. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: höhere 
Verwaltungsbehörde, untere Berwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Orts- 
behörde, Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde und welche Ver- 
bände unter der Bezeichnung weitere Kommnnalverbände zu verstehen find, 
wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats bekannt gemacht. 
Für die unter Reichs= und Staatsverwallung stehenden Betriebe 
können die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden 
durch § 105b Abs. 2. § 105 Abs. 2, §§ 105e, 105f, 115a, 1204, 134e 
bis 134g, 138 Abs. 1, 88 138a, 139, 139b übertragenen Befugnisse 
und Obliegenheiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten 
Dienstbehörden übertragen werden. 
2. Ansführungsanweisung 
zur Gewerbeordnung für das Teutsche RNeich, 
vom 1. Mai 1904. (M.-Bl. S. 201.)1) 
Abgeänderte Fassung vom 18. März 1906. 
II. Dampfkessel. 
(§§ 24 ff. R.-G.-O.) 
1. Gesetz, betreffend den Betrieb der Dampfkessel, vom 3. Mai 1872. 
(G.S. S. 515.) 
Wir Wilhelm, von Gotles Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags was folgt: 
§ 1. Die Besitzer von Dampfkesselanlagen oder die an ihrer Statt 
zur Leitung des Betriebes bestellten Vertreter, sowie die mit der Bewartung 
von Dampfkesseln beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu 
wagen, daß während des Betriebes die bei Genehmigung der Anlage oder 
allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsmäßig be- 
nutzt, und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden nicht im 
Betriebe erhalten werden. 
§ 2. Wer den ihm nach § 1 obliegenden Verpflichtungen zuwider- 
handelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 200 Talern oder in eine Ge- 
fängnisstrafe bis zu drei Monaten. 
§ 3. Die Besitzer von Dampfkesselanlagen sind verpflichtet, eine 
amtliche Revision des Betriebes durch Sachverständige zu gestatten, die zur 
Untersuchung der Kessel benötigten Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit 
zu stellen und die Kosten der Revision zu tragen. 
1) Im Verlage von A. W. Hayn's Erben in Berlin SW. 12, Zimmer- 
straße 29, ist eine Ausgabe der Gewerbeordnung nebst Ausführungsanweisung 
erschienen, welche von demselben und von jeder Buchhandlung zum Preise von 
4 Mk. für das Exemplar bezogen werden kann.
	        
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