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Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestim-
mung des § 146.
§ 155. Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist,
find unter den letzteren auch die verfassungs= oder gesetzmäßig erlassenen
Verordnungen verstanden.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: höhere
Verwaltungsbehörde, untere Berwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Orts-
behörde, Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde und welche Ver-
bände unter der Bezeichnung weitere Kommnnalverbände zu verstehen find,
wird von der Zentralbehörde des Bundesstaats bekannt gemacht.
Für die unter Reichs= und Staatsverwallung stehenden Betriebe
können die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden
durch § 105b Abs. 2. § 105 Abs. 2, §§ 105e, 105f, 115a, 1204, 134e
bis 134g, 138 Abs. 1, 88 138a, 139, 139b übertragenen Befugnisse
und Obliegenheiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten
Dienstbehörden übertragen werden.
2. Ansführungsanweisung
zur Gewerbeordnung für das Teutsche RNeich,
vom 1. Mai 1904. (M.-Bl. S. 201.)1)
Abgeänderte Fassung vom 18. März 1906.
II. Dampfkessel.
(§§ 24 ff. R.-G.-O.)
1. Gesetz, betreffend den Betrieb der Dampfkessel, vom 3. Mai 1872.
(G.S. S. 515.)
Wir Wilhelm, von Gotles Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags was folgt:
§ 1. Die Besitzer von Dampfkesselanlagen oder die an ihrer Statt
zur Leitung des Betriebes bestellten Vertreter, sowie die mit der Bewartung
von Dampfkesseln beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu
wagen, daß während des Betriebes die bei Genehmigung der Anlage oder
allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsmäßig be-
nutzt, und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden nicht im
Betriebe erhalten werden.
§ 2. Wer den ihm nach § 1 obliegenden Verpflichtungen zuwider-
handelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 200 Talern oder in eine Ge-
fängnisstrafe bis zu drei Monaten.
§ 3. Die Besitzer von Dampfkesselanlagen sind verpflichtet, eine
amtliche Revision des Betriebes durch Sachverständige zu gestatten, die zur
Untersuchung der Kessel benötigten Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit
zu stellen und die Kosten der Revision zu tragen.
1) Im Verlage von A. W. Hayn's Erben in Berlin SW. 12, Zimmer-
straße 29, ist eine Ausgabe der Gewerbeordnung nebst Ausführungsanweisung
erschienen, welche von demselben und von jeder Buchhandlung zum Preise von
4 Mk. für das Exemplar bezogen werden kann.