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Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Vorschrift
hat der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten erlassen.
§ 4. Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehenden Bestim-
mungen, insbesondere das Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend,
vom 7. Mai 1856 (G.-S. S. 295) werden aufgehoben.
Urkundlich 2c.
2. Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Zestimmungen
Über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August 1890.
(R.-G.-ZI. S. 163.)
Auf Grund der Bestimmungen im 1 der Gewerbeordnung hat der
Bundesrat nachstehende allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
von Dampfkesseln erlassen.
I. Lau der Vampfkkesfel.
Kesselwandungen.
§ 1. Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuer-
röhren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern
deren lichte Weite bei zylindrischer Gestalt fünfundzwanzig Zentimeter, bei Kugel-
gestalt dreißig Zentimeter übersteigt.
Die Verwendung von eibnavlech ist nur für Feuerröhren, deren lichte
Weite zehn Zentimeter nicht übersteigt, gestattet.
Feuerzüge.
§ 2. Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen
an ihrer höchsten Stelle in einem Abstand von Eeb- tens zehn entinter unter
dem festgesetzten niedrigsten Wasferspiegel des Gessels liegen. Dieser Minimal-
abstand muß für Kessel auf Fluß= und Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel
der Schiffsbreite gegen die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf See-
schiffen bei einem Neigungswinkel von acht Grad noch gewahrt sein.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkefsel, welche aus
Siederöhren von weniger als zehn Zentimeter Weite bestehen, sowie auf solche
Heuer üge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung
ehenden Teiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Er-
glähens " in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser
espülte Kefselfläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf
bespülten Kesselfläche beftrichen wird, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzig-
—. künstiichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist als die Flch-
errostes.
II. Ausrüstung der Vampf kessel.
Speisung.
3. An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches
bei aisbens der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers ge-
schlossen wird.
„s8 4. Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur
Speisung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig
find, und von denen jede für imstande ist, dem Kessel die zur Speisung er-
forderliche Wafsermenge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigten
Damnpfkessel werden hierbei als ein Kessel angesehen.
Wasserstandszeiger.
§ 5. Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer
sipeiten !* neten Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen
ein. Jede dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem