Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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i t Zentimeter verbleiben, wel 
— —— —— 
V. Jewegliche Hampfkessel (Lokemebilen). 
16. Bei jedem D entwickler, 18n · Dampfk 
o bene ra n-ow scher alebe eer werden 
müssen : 
Eine Ausferti der Urkunde über seine G i di 
an berpund 70 die 
und maßstäblichen Zeichnun Lrüsme is 84 Abs. 4), 
vorgeschriebenen 
„dem 
der im § 24 Abs. 3 der G 2n d ni 
khian Sbr über di- miäffige Klasung der Si 
verbunden ist. 
2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (6 10) 
cht r Bescheinigungen über die Vornahme der im § 12 vor- 
geschriebenen Prüfungen und der periodischen Untersuchungen müssen 
in das Revifionsbuch eingetragen oder demselben beigefügt sein. 
Die Genehmigungsurkunde und das Revifionsbuch sind an der Betriebs- 
stätte des Kefsels aufzubewahren, und jedem zur Aufficht zuständigen Beamten 
oder Sa äendigen auf Verlangen vorzulegen. 
§ 17. Als bewegliche Dampfkessel Derfen nur solche Dampfentwickler 
betrieben werden, zu deren Au tellung und Inbetriebnahme die Herstellung von 
Mauerwerk, welches den Kessel umgibt, nicht erforderlich ist. 
§ 18. Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 treten außer Anwendung, 
wenn ein beweglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Be- 
nutzung aufgestellt wird. 
VI. DPampf'schiffskesfel. 
19. Die Bestimmungen des § 16 finden auf jeden mit einem Schfe 
dauernd verbundenen “ (Oampssshifteles mit der Maßgabe - 
wendung, daß die dorgechriedene maßstäbliche Zei r-n ch juck auf den 
Schiffsteil, an welchem der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat. 
VII. Allgemeine Hestimmungen. 
§ 20. Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe 
befinden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen eine Ver- 
änderung der Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Senehminng 
eine Abänderung in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§ 1 und 2 nich 
efordert werden. Im übrigen finden die vorstehenden Be timmungen auch für 
olche Fälle Amnwwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß für Lokomobilen und 
Damp Setessf den erschuften in den §§ 10, 11, 16 bis zum 1. Januar 1892 
zu en en ist. 
21. Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten find befugt, in 
eelnen Fällen von der Beachtung der vorstehenden mmungen zu ent- 
inden. 
§ 22. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen 
Dauwfemkwickler entnommen ist gekocht wird; 
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem 
anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von 
Feuer besonders Drau t wird; Z 
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von 
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmospbere dur-, ein 
unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr 
von nicht über 5 Meter Höhe und mindestens 8 Zentimeter Weite 
oder durch eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaates 
genehuügte Sicherheitsvorrichtung verbunden find. 
§ 23. In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Be-
	        
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