stimmungen des npolizeireglements für die Eisenbahnen D ands in der
1 vom —— 1885 und der eltenbke n — Eisen-
ahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juli 1878 in Geltung.))
§5 24. Die Bekanntmachung beteffe allgemeine poliheiliche Bestim-
mmge#n über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (R.-G.-Bl.
S. 122) und die diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom
18. Juli 1883 (R.-G.-Bl. S. 245) und vom 27. Juli 1889 (R.-G.-Bl. S. 173)
werden aufgehoben.
Berlin den 5. August 1890.
Der Reichskanzler.
3. Anweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der
Dampfkessel, vom 9. März 1900.
In Anusführung, der §§ 24 und 25 der Reichsgewerbeordnung sowie auf
Grund des § 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1872, den Betrieb der Dampflessek
betreffend (G.-S. S. 515), bestimme ich was folgt:
I. Allgemeine Festimmungen.
Begrenzung des Geltungskreises der Anweisung.
1. I. Der gegenwärtigen Anweisung unterliegen Dampfkessel aller
Art c bewegliche Dampfkessel, Desschistelesleh auch wenn sie
weder zum Maschinenbetriebe noch zu gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt
sind, Klein= oder Zwergkessel aber nur insoweit, als für sie besondere Aus-
nahmen nicht zugelassen find. ç
II. Die im § 22 der allgemeinen Folizsuichen Bestimmungen des Bundes-
rats über die Anlegung von #efftese n( etantmachung des Reichskanzlers
vom 5. August 1 — R.-G.-Bl. S. 163) bezeichneten Dampfvorrichtungen
gelten nicht als Dampfkessel im Sinne dieser Anweisung.
III. Zur Genehmigung, Inbetriebsetzung und ständigen Ueberwachung
der Kessel von Lokomotiven auf Haupt= und Nebeneisenbahnen, Kleinbahnen
(§ 1 des Gesetzes über Kleinbahnen u Privatanschlußba nen vom 28. Juli 1892),
sowie solcher Privatanschlußbahnen (§§ 43 und 51 des Kleinbahngesetzes), deren
Lokomotiven auch auf den Geleisen der Haupt--, Neben= oder Kleinbag. an die
der Anschluß stattfindet, verkehren sollen, find die zur eisenbahntechnischen Auf-
sicht über die genannten Bahnen berufenen Königlichen Eisenbahnbehörden g
ständig. Die gegenwärtige Anweisung findet auf diese Lokomotiven keine An-
wendung, soweit nicht durch den Mi Fer der öffentlichen Arbeiten die Geltung
gleicher Bestimmungen angeordnet wird.
IV. Auf die Kessel solcher Lokomotiven von Privatanschlußbahnen (§ 43
des Kleinbahngesetzes), die ausschließlich auf deren Geleisen verkehren, findet
nur der Abschnitt II der gegenwärtigen Anweisung „Anlegung der Dampf-
kessel“ Anwendung. Zur Inbetriebsetzung und ständigen Ueberwachung geR
Kessel ist die zur eisenbahntechnischen Auzscht über die Privatanschlußbahn be-
rufene Behörde zuständig (88 20 und 47 des Kleinbahngesetzes). Hierbei gilt
wegen Einführung von Bestimmungen, die der vorliegenden Anweisung ent-
sprechen, das unter Absatz III (letzter r- Gesagte. !*)
V. Die übrigen Lokomotiven, insbesondere die ausschließlich auf Asclaß-
Fleisen von Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen (§ 51 des
leinbahng etzes) verkehrenden Lokomotiven, sowie komotiven derjenigen nicht
dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnen, die keinen Anschluß an Eisenbahnen
1) Jetzt Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom
3. Junil 1892 und Bahnordmumng für die Nebenessenbahnen Deutschlands vom
5.—
30. Juni
5. Juli 1692.
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