Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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8 17. Die Polizeirichter 1) haben über alle Zuwiderhandlungen 
gegen polizeiliche Vorschriften (§§ 5 und 11) zu erkennen, und dabei 
nicht die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche 
Gültigkeit dieser Vorschriften nach den §§ 5, 11 und 15 dieses Gesetzes 
in Erwägung zu ziehen. 
§ 18. Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf 
verhällnismäßige [Gefängnisstrafe] Haftstrafe zu erkennen. Das höchste 
Maß derselben ist 4 Tage statt 3 Taler und 14 Tage statt 10 Taler?. 
§ 19. Die bisher erlassenen polizeilichen Vorschriften bleiben so 
lange in Kraft, bis sie in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgehoben werden. 
§ 20. (Ersetzt durch Tit. V des Gesetzes über die Allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883. — S. unter C Nr. 1 —.) 
3. Kreisordnung in der Kassung vom 19. März 1881 (Auszug). 
§ 21. Die Kreise, mit Ansnahme der Stadtkreise (88 4 und 169), 
zerfallen in Amtsbezirke, beziehungsweise in Stadt- und Amtsbezirke. 
Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehreren Landgemeinden 
oder aus einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Land- 
gemeinden und Gutsbezirken. 
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrat, an 
der Spitze der Verwaltung des Amtsbezirks der Amtsvorsteher, an der 
Spitze der Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für den 
Bereich eines selbständigen Gutsbezirks führt der Gutsvorsteher die dem 
Gemeindevorsteher obliegende Verwaltung. 
§ 29. Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit des Gemeinde- 
bezirks und, sofern er nicht zugleich Amtsvorsteher ist (§56 Abs. 5), das 
Organ des Amtsvorstehers für die Polizeiverwaltung. 
Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, 
da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit 
ein sofortiges polizeiliches Einschreiten notwendig macht, das dazu Er- 
forderliche vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen. 
§ 30. Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die 
Pflicht: 
1. der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den 
Vorschriften des § 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche 
Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 253) und des 
§ 6 des Gesetzes zum Schutz der perfönlichen Freiheit vom 
12. Februar 1850 (G.-S. S. 45); · · 
2. die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen; 
3. die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats= oder Amtsanwaltschaft 
aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhand- 
lungen aufzunehmen; 
4. die in den 88 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender 
Personen vom 31. Dezember 1842 (G.-S. 1843 S. 5) vorge- 
schriebene Meldung entgegenzunehmen. 
1) die Schöffengerichte (§ 27 Nr. 1 Ger.-Verf.-Ges. 
2) ker 6t Wier. 1. 88 ——
	        
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