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8 17. Die Polizeirichter 1) haben über alle Zuwiderhandlungen
gegen polizeiliche Vorschriften (§§ 5 und 11) zu erkennen, und dabei
nicht die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche
Gültigkeit dieser Vorschriften nach den §§ 5, 11 und 15 dieses Gesetzes
in Erwägung zu ziehen.
§ 18. Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf
verhällnismäßige [Gefängnisstrafe] Haftstrafe zu erkennen. Das höchste
Maß derselben ist 4 Tage statt 3 Taler und 14 Tage statt 10 Taler?.
§ 19. Die bisher erlassenen polizeilichen Vorschriften bleiben so
lange in Kraft, bis sie in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgehoben werden.
§ 20. (Ersetzt durch Tit. V des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883. — S. unter C Nr. 1 —.)
3. Kreisordnung in der Kassung vom 19. März 1881 (Auszug).
§ 21. Die Kreise, mit Ansnahme der Stadtkreise (88 4 und 169),
zerfallen in Amtsbezirke, beziehungsweise in Stadt- und Amtsbezirke.
Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehreren Landgemeinden
oder aus einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Land-
gemeinden und Gutsbezirken.
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrat, an
der Spitze der Verwaltung des Amtsbezirks der Amtsvorsteher, an der
Spitze der Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für den
Bereich eines selbständigen Gutsbezirks führt der Gutsvorsteher die dem
Gemeindevorsteher obliegende Verwaltung.
§ 29. Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit des Gemeinde-
bezirks und, sofern er nicht zugleich Amtsvorsteher ist (§56 Abs. 5), das
Organ des Amtsvorstehers für die Polizeiverwaltung.
Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht,
da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
ein sofortiges polizeiliches Einschreiten notwendig macht, das dazu Er-
forderliche vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen.
§ 30. Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die
Pflicht:
1. der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den
Vorschriften des § 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche
Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 253) und des
§ 6 des Gesetzes zum Schutz der perfönlichen Freiheit vom
12. Februar 1850 (G.-S. S. 45); · ·
2. die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen;
3. die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats= oder Amtsanwaltschaft
aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhand-
lungen aufzunehmen;
4. die in den 88 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender
Personen vom 31. Dezember 1842 (G.-S. 1843 S. 5) vorge-
schriebene Meldung entgegenzunehmen.
1) die Schöffengerichte (§ 27 Nr. 1 Ger.-Verf.-Ges.
2) ker 6t Wier. 1. 88 ——