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Minister für Handel und Gewerbe einen Bericht über ihre Tätigkeit während
des abgelaufenen Etatsjahrs nach den hierüber ergangenen besonderen Vor-
en zu erstatten, sowie außerdem den für ihren Bezirk örtlich zuständigen
Königlichen Regierungspräsidenten (in Berlin dem Königlichen Polizeipräfidenten)
oder Königlichen Oberbergämtern bis zu demselben Zeitpunkte nachstehende
Uebersichten einzureichen:
1. ein Verzeichnis der dem Verein angehrenden Kesselbesitzer und der
von letzteren im Bezirke betriebenen Kessel, nebst einer Uebersicht der
an diesen Kefseln im Laufe des Etatsjahrs ausgeführten ersten Wasser-
druckproben, Abnahmen, regelmäßigen und außerordentlichen Unter-
suchungen und ihrer Ergednisse nach Maßgabe des Vordrucks H,
2. ein Verzeichnis er von den Vereinen im staatlichen Auftrage 3 2
Absatz 1 Ziffer 4) zu untersuchenden Kesselanlagen, nebst einer der
vorstehenden Ziffer 1 entsprechenden Uebersicht.
II. Die Vereine haben ferner von jedem Ausscheiden eines Mitglieds
unter Angabe, durch wen die Ueberwachung seiner Kessel in der Folge bewirkt
werden wird, der zuständigen staatlichen Auffichtsbehörde unverzüglich Nachricht
zu geben.
Befreiung einzelner Dampfkesselbesitzer von den amtlichen
rüfungen.
§ 5. I. Eine gleiche Vergünstigung, wie nach § 3 Absatz I den Dampf-
ke elüberwochungsversmen dtams ausnahmsweise auch einzelnen Dampfkessel-
u sowie den Privateisenbahnen, welche für eine sachgemäße Ausführung
der Prüfungen und Druckproben und für eine regelmäßige Ueberwachung der
Dorwftessel entsprechende Einrichtungen getroffen haben, zuteil werden mit
der Maßgabe, daß bei den von den amtlichen Prüfungen befreiten einzelnen
Dampfkesselb mindestens die Abnahme den mit Kesselprüfungen beauf-
tragten lants famten Verblefbt. inst befindlichen Dampftesselbefther
. e im Genusse der Ver ung befindlichen Dampfkesselbe
haben den im § 4 Absatz I begeichnenn ör ich zuständigen Behörden innerhalb
acht Wochen nach Ablauf des Etatsjahrs die Zahl der von ihnen im Laufe des
Etatsjahrs belriebenen Dampfkessel und die unter Ziffer 1 daselbst vorgeschriebene
Uebersicht einzureichen.
Freizügigkeit der Kessel-
§ 6. Bewegliche Kefsel und Danyfschiffskessel, welche in einem anderen
Bundesstaat auf Grund des § 24 der ewerbeordnung und der allgemeinen
foliseilichen Bestimmungen des Bundesrats über die nlegung von Dampf-
esseln genehmigt worden find, können in Preußen ohne nochma ige vorgängige
Genehmigung in Betrieb gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung
nicht mehr als ein Jahr ofsen ist. Ferner werden die von einem hierzu
ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines anderen Bundesstaats aus-
gestel een Bescheinigungen über die Bauart und die Abnahmeprüfung von
ampfkesseln, über die auf Grund des § 11 und des § 12 Absatz 1 der all-
Lemeinen polizeilichen Bestimmungen ausgeführten Druckproben, endlich über die
ornahme regelmäßiger Untersuchungen in Preußen anerkannt.
II. Aulegung der Bampfkesfel.
Fälle der Genehmigung.
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Betriebsstätte, ha Bamosschiffolefseln für ein bestimmtes Schiff, bei beweglichen
Damnpfkefseln ohne Beziehung zu einer Betriebsstätte wird. Ein neuer
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