Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 295 — 
eln hat di äbl den Teil des 
orn . 
e o 
find ferner in der dem sanng hinen festttehen Zahl von #sserliungen ein- 
aureichen. . ein Lageplan, welcher die an den Ort der Aufstellung des Kessels 
* J te e umfassen hat, 
eine maßstäb lice Jei chnung des Aufstellungsraums des Kessels, aus 
* * der Standort "—— Kessels und des Schornsteins, sowie die 
der Feuer= und J gegen die — Grund- 
4 e deutlich zu erkennen 
statischen Bere sage *. neu zu errichtende, freistehende Schorn- 
steine sowie t- ss onen. 
V. Bei Dampfkesse 0. * — Genehmigung bedürfen (8 8), 
enügt es, wenn mi dem An trag und der nach § 18 etwa erforderlichen Be- 
Hebe cheinigung die frühere Genehmigungsurkunde mil ihren Anlagen — und bei 
etwa rt“meeslr Veränderungen — Beschreibung und Zeichnung # der letzteren 
in der n 1— Zahl der Aus Wtigunghen vorgelegt werden. 
27 7 u erlichen Zeichnungen ist ein auf ihn ter ichnender 
Mo sabl zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung ie Blatt- 
röße der *15 mungen mu * ein-, zwei= oder vlerfah — v7 NReichs- 
* für Papier hergestellt werden. Zeichnungen awelche nicht auf Paus- 
einwand her — find, sind i— Leinwand aufzuzi eichnungen, welche 
im Blauverfahren vervielfältigt find, dürfen nicht berwend werden. 
VII. eschreibumgen und eichnungen find bei neuen Keffeln von dem 
Verfertiger der eseel und de esitzer, bei erneut zu genehmigenden, ins- 
besondere bei alten Kesseln une se vom Bestitzer unter Angabe des Wohn- 
orts und Datums zu unterschreiben. 
Verfahren. 
§ 11. I. Die Stelle, bei der der Antrag nach § 10 Absatz II anzubringen 
ist, bat die Vorlagen technisch zu Prüfen (Vorprüfung) und wegen etwa not- 
wendiger Ergänzungen mit dem Antragsteller unmittelbar in Verbindung zu 
treten. Sofern die technische Vorprüfung von einem Vereinsingenieur ausge- 
führt wird, hat dieser t vor erristen und bescbeini ten Vorlagen zur Prüfung 
in —— oder bergpoligelsicher insicht an den zuständigen Gewerbein 
der Bergrevierbeamten weiterzugeben, der sie nach erfolgter Prüfung u 
scri der Selnn-a vorzulegen hat. 
denjenigen Städten, in denen die Baupolizei einer Königli 
Behörde aun ist bei feststehenden Dampfkesseln das nach Absatz 1 begutach 
Genehmigungsgesuch vor der Bes Iusfafiung dieser sche zur Prüfung zu 
übersenden. Diese estimmung 6 et auf die fü erke, Aufbereitungs- 
austalten c oder Salinen und andere zugebörige allte ver estimmten Kessel keine 
nwendung. 
§ 12. I. Die Beschlußfassung über das Genehmigungsße uch erfolgt durch 
das Kollegium der Beschlußbehörde. Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den 
ehenden bau= feuer= und gesundheits elt eilichen Borschriften, sowie nach den 
emeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von 
Dampfteffeln zu prüfen. 
Wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers ohne 
edinguungen oder unter Bedingungen, mit denen er sich ausdrücklich einver- 
anden erklärt hat, erteilt, so bedarf es eines besonderen Bescheids nicht, 
ondern die Behörde fertigt alsbald die #ewehmigungsurkunbe (§ 16) aus. Wird 
ie Genehmigung versagt oder unter Dcdingungen erteilt, mit denen sich der 
Unternehmer nicht ausdrücklich einverstanden ärt hat so jrlt die Beschluß- 
behörde gnen schriftlichen, mit Gründen versehenen B Bescheid an ihn. 
III. Der Unternehmer kann innerhal 40 eier Wochen nach Zustellung 
des Bescheides entweder *r werde an den Mmnister für Handel und Ge- 
werbe einlegen oder auf mündliche Verhandlung der Sache durch die Beschluß-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.