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eln hat di äbl den Teil des
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find ferner in der dem sanng hinen festttehen Zahl von #sserliungen ein-
aureichen. . ein Lageplan, welcher die an den Ort der Aufstellung des Kessels
* J te e umfassen hat,
eine maßstäb lice Jei chnung des Aufstellungsraums des Kessels, aus
* * der Standort "—— Kessels und des Schornsteins, sowie die
der Feuer= und J gegen die — Grund-
4 e deutlich zu erkennen
statischen Bere sage *. neu zu errichtende, freistehende Schorn-
steine sowie t- ss onen.
V. Bei Dampfkesse 0. * — Genehmigung bedürfen (8 8),
enügt es, wenn mi dem An trag und der nach § 18 etwa erforderlichen Be-
Hebe cheinigung die frühere Genehmigungsurkunde mil ihren Anlagen — und bei
etwa rt“meeslr Veränderungen — Beschreibung und Zeichnung # der letzteren
in der n 1— Zahl der Aus Wtigunghen vorgelegt werden.
27 7 u erlichen Zeichnungen ist ein auf ihn ter ichnender
Mo sabl zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung ie Blatt-
röße der *15 mungen mu * ein-, zwei= oder vlerfah — v7 NReichs-
* für Papier hergestellt werden. Zeichnungen awelche nicht auf Paus-
einwand her — find, sind i— Leinwand aufzuzi eichnungen, welche
im Blauverfahren vervielfältigt find, dürfen nicht berwend werden.
VII. eschreibumgen und eichnungen find bei neuen Keffeln von dem
Verfertiger der eseel und de esitzer, bei erneut zu genehmigenden, ins-
besondere bei alten Kesseln une se vom Bestitzer unter Angabe des Wohn-
orts und Datums zu unterschreiben.
Verfahren.
§ 11. I. Die Stelle, bei der der Antrag nach § 10 Absatz II anzubringen
ist, bat die Vorlagen technisch zu Prüfen (Vorprüfung) und wegen etwa not-
wendiger Ergänzungen mit dem Antragsteller unmittelbar in Verbindung zu
treten. Sofern die technische Vorprüfung von einem Vereinsingenieur ausge-
führt wird, hat dieser t vor erristen und bescbeini ten Vorlagen zur Prüfung
in —— oder bergpoligelsicher insicht an den zuständigen Gewerbein
der Bergrevierbeamten weiterzugeben, der sie nach erfolgter Prüfung u
scri der Selnn-a vorzulegen hat.
denjenigen Städten, in denen die Baupolizei einer Königli
Behörde aun ist bei feststehenden Dampfkesseln das nach Absatz 1 begutach
Genehmigungsgesuch vor der Bes Iusfafiung dieser sche zur Prüfung zu
übersenden. Diese estimmung 6 et auf die fü erke, Aufbereitungs-
austalten c oder Salinen und andere zugebörige allte ver estimmten Kessel keine
nwendung.
§ 12. I. Die Beschlußfassung über das Genehmigungsße uch erfolgt durch
das Kollegium der Beschlußbehörde. Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den
ehenden bau= feuer= und gesundheits elt eilichen Borschriften, sowie nach den
emeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von
Dampfteffeln zu prüfen.
Wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers ohne
edinguungen oder unter Bedingungen, mit denen er sich ausdrücklich einver-
anden erklärt hat, erteilt, so bedarf es eines besonderen Bescheids nicht,
ondern die Behörde fertigt alsbald die #ewehmigungsurkunbe (§ 16) aus. Wird
ie Genehmigung versagt oder unter Dcdingungen erteilt, mit denen sich der
Unternehmer nicht ausdrücklich einverstanden ärt hat so jrlt die Beschluß-
behörde gnen schriftlichen, mit Gründen versehenen B Bescheid an ihn.
III. Der Unternehmer kann innerhal 40 eier Wochen nach Zustellung
des Bescheides entweder *r werde an den Mmnister für Handel und Ge-
werbe einlegen oder auf mündliche Verhandlung der Sache durch die Beschluß-