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behörde antr D letzter I# d eid '
umrde ogen Dck, in ueeem Falle „ ehene woecheid van unerbal
Handel und und Gewerbe angefochten werden.
Vorbescheid.
§ 13. I. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen oder klar liegen,
ist der Vorfitzende des Kreis-(Amts-, Stadt--) Aucse usses Deiu, namens
er Behörde über das Gechmigungsgesuch zu entscheiden. #1 12 Abs. II
* bei sae se erteilt, so ist dem Unternehmer d
riftlicher Be o mer darin
gröfen , daß ihm ge * den Bescheid innerha halb zuei Wochen von der Zustellusg
Wßßrsß anf é dur ollegium (§ 12) zustehe.
chnung der in e sem und dem vorigen Paragraphen
vorgesache dir dii die Vorschriften der Zivilprozebordnung maßgebend.
Beschwerdeverfahren.
814. Auf die Einle ung der Beschwerde (8 12 Absatz 1II) ud Eei da
weitere ezallen ndet ele des Gesetzes über die allgemeine L
verwaltung vom 30. Juli 1 Anwemunz. In besonderen enine Lan- kann *
Begrũndung der Bese werde eine Nachfrist bewilligt werden.
er auf die Beschwerde ergehende Bescheid wird der Beschlußbe-
bördele erster Instanz zugefertigt, welche ihn in Ausfertigung dem Unternehmer
mitteilt
I. Bei Erteilung der Genehmigung zur Anlegung eines Dampf-
kessels Lu von der genehmigenden Behörde ee Frift gesetzt werden, binnen
welcher die Anlage bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begonnen
und ausgeführt und der Betrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist
nicht bestunm). so erlischt die erteilte Ernehnn ung, wenn der Unternehmer
bach Empfang derselben ein Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebr zu
machen.
II. Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden,
wenn erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Genehmigungsurkunde.
§ 16. I. die Ausstellung der Genehmigungsurkunde t der an-
liegende Vordruck & zu benutzen. Für jeden genspmißen Kessel ist eine be-
sondere Urkunde anzufertigen. Werden mehrere K gleicher Bauart und
Größe für eine und dieselbe Betriebsstätte ihi so bedarf es zur Aus-
fertigung der Urkunden nicht der Beifügung der im § 10 und im Vordruck A
verlangten 1 zu jeder einzelnen Urkunde; es genügt vielmehr ein Hinweis
auf diejenige mde, die ae- elnlagen enthält. In den durch § 8, insbesondere
im Absatz cheichneten ällen der erneuten Genehmigung kann nach dem Er-
messen der * u4 an Stelle der Ausfertigung einer neuen Genehmi-
ungsurkunde nach Vordruck A die Ergänzung der etwa eingereichten älteren
riun durch Nachtragsvermerke erfolgen.
In denj jenigen Fällen, in denen nach den §§ 12 und 13 dem Unter-
uck- 1 Béscheid zu erteilen ist, erfolgt die Ausfertigung der Ge-
t ungsurkunde durch die Weschlupbehörde * Instanz nach Gbsehlat des
rens.
III. n der Urkunde find alle Bedingungen, unter welchen die Kessel-
anlage genehmigt worden ist, aufzuführen. Die zugebörigen 32
eichnungen und Pläne sind mit ihr durch Schnur und Sezel zu
Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Besitzer, eine
gerite dert der uständigen Ortspolizeibehörde zu übersenden, an deren Stelle bei
en den örden unterstellten Dampfkesseln der Pergrevierbeamie tritt.
Seweit 66 Absatz III drei Ezemplare der Unterlagen des Antrags vor-
1 ist eine dritte Ausfertigung der Genehmigungsurkunde dem zu-
ampfkesselüberwachungsverein zuzustellen, der daraufhin mit dem
e# wegen der Abnahme (§ 25) L#s rforderliche zu vereinbaren hat.