Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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behörde antr D letzter I# d eid ' 
umrde ogen Dck, in ueeem Falle „ ehene woecheid van unerbal 
Handel und und Gewerbe angefochten werden. 
Vorbescheid. 
§ 13. I. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen oder klar liegen, 
ist der Vorfitzende des Kreis-(Amts-, Stadt--) Aucse usses Deiu, namens 
er Behörde über das Gechmigungsgesuch zu entscheiden. #1 12 Abs. II 
* bei sae se erteilt, so ist dem Unternehmer d 
riftlicher Be o mer darin 
gröfen , daß ihm ge * den Bescheid innerha halb zuei Wochen von der Zustellusg 
Wßßrsß anf é dur ollegium (§ 12) zustehe. 
chnung der in e sem und dem vorigen Paragraphen 
vorgesache dir dii die Vorschriften der Zivilprozebordnung maßgebend. 
Beschwerdeverfahren. 
814. Auf die Einle ung der Beschwerde (8 12 Absatz 1II) ud Eei da 
weitere ezallen ndet ele des Gesetzes über die allgemeine L 
verwaltung vom 30. Juli 1 Anwemunz. In besonderen enine Lan- kann * 
Begrũndung der Bese werde eine Nachfrist bewilligt werden. 
er auf die Beschwerde ergehende Bescheid wird der Beschlußbe- 
bördele erster Instanz zugefertigt, welche ihn in Ausfertigung dem Unternehmer 
mitteilt 
I. Bei Erteilung der Genehmigung zur Anlegung eines Dampf- 
kessels Lu von der genehmigenden Behörde ee Frift gesetzt werden, binnen 
welcher die Anlage bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begonnen 
und ausgeführt und der Betrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist 
nicht bestunm). so erlischt die erteilte Ernehnn ung, wenn der Unternehmer 
bach Empfang derselben ein Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebr zu 
machen. 
II. Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, 
wenn erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. 
Genehmigungsurkunde. 
§ 16. I. die Ausstellung der Genehmigungsurkunde t der an- 
liegende Vordruck & zu benutzen. Für jeden genspmißen Kessel ist eine be- 
sondere Urkunde anzufertigen. Werden mehrere K gleicher Bauart und 
Größe für eine und dieselbe Betriebsstätte ihi so bedarf es zur Aus- 
fertigung der Urkunden nicht der Beifügung der im § 10 und im Vordruck A 
verlangten 1 zu jeder einzelnen Urkunde; es genügt vielmehr ein Hinweis 
auf diejenige mde, die ae- elnlagen enthält. In den durch § 8, insbesondere 
im Absatz cheichneten ällen der erneuten Genehmigung kann nach dem Er- 
messen der * u4 an Stelle der Ausfertigung einer neuen Genehmi- 
ungsurkunde nach Vordruck A die Ergänzung der etwa eingereichten älteren 
riun durch Nachtragsvermerke erfolgen. 
In denj jenigen Fällen, in denen nach den §§ 12 und 13 dem Unter- 
uck- 1 Béscheid zu erteilen ist, erfolgt die Ausfertigung der Ge- 
t ungsurkunde durch die Weschlupbehörde * Instanz nach Gbsehlat des 
rens. 
III. n der Urkunde find alle Bedingungen, unter welchen die Kessel- 
anlage genehmigt worden ist, aufzuführen. Die zugebörigen 32 
eichnungen und Pläne sind mit ihr durch Schnur und Sezel zu 
Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Besitzer, eine 
gerite dert der uständigen Ortspolizeibehörde zu übersenden, an deren Stelle bei 
en den örden unterstellten Dampfkesseln der Pergrevierbeamie tritt. 
Seweit 66 Absatz III drei Ezemplare der Unterlagen des Antrags vor- 
1 ist eine dritte Ausfertigung der Genehmigungsurkunde dem zu- 
ampfkesselüberwachungsverein zuzustellen, der daraufhin mit dem 
e# wegen der Abnahme (§ 25) L#s rforderliche zu vereinbaren hat.
	        
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