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Bei feststehenden Kesselanlagen solcher Betriebe, die der Gewerbeaufsicht unter-
liegen, ist eine Abschrift der Urkunde (ohne deren Anlagen) dem zuständigen
Gewerbeinspektor zu übersenden.
V. Vor Erteilung der Genehmigungsurkunde ist die bauliche Ausführung
der Kesselanlage nicht gestattet. Die in die gewerbepolizeiliche Genehmigung
bingeschlofsene Bauerlaubnis darf sich über den Aufstellungsraum des Kessels,
den Schornstein und den notwendigen Zubehör zum Kesselhaus hinaus nicht
ausdehnen. In der Genehmigungsurkunde ist zum Ausdruck zu bringen, auf
welche baulichen Anlagen sich die Genehmigung erstreckt.
Genehmigung mehrerer Lokomobilen durch eine Urkunde.
17. 1. Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von
übereinstimmender Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im
Laufe eines Kalenderjahrs hergestellt werden, gemeinsam im voraus beantragt
und durch eine Urkunde erteilt werden.
.II. Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten be-
weglichen Kessel ist eine mit der Fabriknummer zu versehende, durch den zu-
ständigen Kesselprüfer zu beglaubigende Abschrift der Genehmigungsurkunde mit
— Zubehör anzufertigen. Dieselbe gilt als Genehmigungsurkunde für den
essel, dessen Fabriknummer fie trägt.
Genehmigung alter Kessel.
8§ 18. 1. Den Gesuchen um Genehmigung alt angekaufter, bereits ander-
weit im Betriebe gewesener Kessel ist ein vollständiger Nachweis über den Er-
bauer des Kessels, über die früheren Betriebsftätten, über die Zeit, während
welcher der Kessel überhaupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe
beizufühen, welche dazu geführt haben, den Kessel außer Betrieb zu setzen.
I. Vor der nischridung über den Genehmigungsantrag ist eine innere
Untersuchung des Kessels mit genauer Ermittelung der Seshossen4 des ver-
wendeten Baustoffes und der in den einzelnen Kesselteilen vorhandenen Blech-
stärken (durch Anbohren u. derglI.) vorzunehmen. Auf Grund dieser Ermittelungen
wird, falls danach die hhenehmiung überhaupt erteilt werden kann, die höchste
“wor ge Dampflpannung esetzt. Bei denjenigen alten Kefeln, die nicht be-
ahrbar find, kann nach dem Erweessen des Kesse rüperg zur Ermittelung ihrer
Beschaffenheit mit der sonstigen Uutersuchun eine Wasserdruckprobe verbunden
werden, die alsdann als erste Wasserdruckprobe (§ 22) anzusehen ist. Die
Gültigkeitsdauer der hierdurch auszustellenden Bescheinigungen wird auf ein
Jahr beschränkt, unbeschadet der Bestimmungen im § 23 Absatz II, die finn-
gemäß wenden find, sofern sich die Bescheinigungen auch auf Wasserdruck-
proben erstrecken.
III. Bei denjenigen alt angekauften Dampfkesseln, deren frühere Dampf-
spannung und Herkunft nicht nachgewiesen werden kann, darf die Wieder-
enehmigung nur ausnahmsweise auf Grund einer nach obiger Anleitung be-
onders sorgfältig ausgeführten Untersuchung der gesamten Beschaffenheit des
Kessels und überdies nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller selbst die Auf-
stellung und Benutzung des Kessels beabsichtigt.
IV. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf solche alt angekaufte
Kessel Anwendung, welche aus Teilen alter Kessel unter Hinzufügung neuen
Bausftoffs hergestellt sind, sowie auf die im § 8 Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 be-
zeichneten Fälle der erneuten Genehmigung von Kesseln.
Erlöschen der Genehmigung.
19. Ist ein Dampfkessel während eines Zeitraums von drei Jahren
außer Bae. ewesen, ohne daß Fristung wW und bewilligt worden ist,
so erlischt die ihn erteilte Genehmigung. Das Verfahren für die Fristung
richtet sich nach den §§ 11 ff. Dem Antrag auf Fristung ist die Genehmigungs-
urkunde weckt Eintragung des Fristungsvermerks beizufügen. Der Ortspolizei-
behörde bzw. dem Bergrevierbeamten und dem zuständigen Kesselprüfer ist von
bewilligten Fristungen seitens der Beschlußbehörde Mitteilung zu machen.