— 299 —
worden find und in Preußen zur Abnahmeprüfung gestellt werden, hat die
Untersuchung sich auch darauf zu erstrecken, ob Bentgen Genehmi 8-
bedingungen, welche nach Maßgabe der in jenem Bundesstaat über die Anlegung
von ampfschi skesseln geltenden besonderen polizeilichen Bestimmungen vor-
geschrieben wurden, entsprochen worden ist.
Wirkungen der Abnahmeprüfung.
§5 26. 1. Auf Grund der durch den Kesselprüfer ordnungsmäßig be-
scheimigten 27) Abnahmeprüfung darf der Kessel ohne weiteres in Betrieb
esetzt werden.
s II. Bewegliche Kessel, deren Inbetriebnahme in einem Bundesftaate ge-
nehmigt worden ist, können — vorbehaltlich der Bestimmungen über die regel-
mäßigen Untersuchungen (Abschnitt VI — in jedem anderen Bundesstaat ehne
nochmalige vorgän ße — ung in Betrieb gesetzt werden. Dasselbe gilt
für Damp es , wenn sie Sch auf Schiffen befinden, welche Gewässer ver-
schiedener Bundesstaaten befahren. Jedoch ist von der iebnahme sol
(beweglicher und Dampfschiffs-) Kessel dem zuständigen Kesselprüfer unverzüglich
Acnzeige zu erstatten (6 43).
III. Bevor ein beweglicher Kefsel in dem Bezirk einer Ortspolizeibehörde
in Betrieb genommen wird, ist der letzteren oon dem Betriebsunternehmer oder
dessen Stellvertreter unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden
soll, Anzeige zu erstatten. Ist der Kessel für die der Aufficht der Bergbehörden
unterstellten Betriebe bestimmt, so ist die Anzeige den im §2 Abs. I Ziffer 1
bezeichneten Beamten zu erstatten.
Bescheinigungen. Revisionsbuch.
§ 27. I. Die Kesselprüfer haben über die von ihnen ausgestellten Prü-
fungen der Bauart, Untersuchungen gemäß § 18 Abs. II, Druckproben und Ab-
nahmeprüfungen schriftliche Bescheinigungen auszustellen. Die Aushändigung
der Bescheinigungen muß spätestens binnen fieben Tagen, bei Abnahmebescheini-
ungen auf ausdrückliches Verlangen der Kesselbesitzer binnen drei Tagen erfolgen.
ie Kesselprüfer haben sich a# diesem Vehufe der anliegenden Vordrucke B, C,
P und G zu bedienen, der Vordrucke B und F jedoch nur in dem Falle, da
die Wasserdruckprobe nicht in Verbindung mit der Prüfung der Bauart bewir
worden ist. Die Bescheinigungen sind mit der Genehmigungsurkunde (§ 16) und
sämtliche Papiere mit dem Revisionsbuche zu verbinden.
I. Abschrift der Bescheimigung über die Abnahmeprüfung ist der Orts-
polizeibehörde oder der an ihre Stelle tretenden Bergbehörde und bei feststehenden
FW in Gewerbebetrieben, die der Aufsicht der Gewerbeinspektion unterstehen,
auch der letzteren mitzuteilen.
III. Derjenige Keflelprüfert welcher die Abnahmebescheinigung ausstellt
hat gleichzeitig das Titelblatt für das zu dem Kessel gehörige goisions ,
unter Benutzung des anliegenden Vordrucks D, auszufertigen. Als Einlagebogen
des Revifionsbuches ist der anliegende Vordruck E zu verwenden. Dem neuen
Revifionsbuch ist das bisherige Kesselbuch vorzuheften, oder es sind Abschriften
der letzten in dem alten Kesselbuch enthaltenen escheinigun en über äußere,
innere Untersuchungen und Druckproben in das neue Revifionsbuch zu übertragen
und die Abschriften durch den Kesselprüfer beglaubigen. Die Beschafung r
Revisionsbücher (Vordruck D und E) ist Sache der Kesselbesitzer und hat auf
deren Kosten zu Drsolsgen. ç
IV. Revisionsbücher für bewegliche Dampfkessel und Dampfschiffskessel,
welche in einem anderen Bundesstaat ausgekertigt d, werden in Preußen zur
Wterhemuhung zugelassen, auch wenn die Einlagebogen dem Vordruck E nicht
entsprechen.
Die Genehmigungsurkunde nebst Anlagen und das Revisionsbuch sind
an der Betriebsstätte des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen
Beamten oder Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.
VI. Für Kessel, welche der Wasserdruckprobe (§ 22) in einem anderen
Bundesstaat unterworfen worden sind, ist der Nachweis einer Prüfung der
Bauart (§ 21) nicht zu fordern.