Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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IV. Prũfung nath einer Dauptausbesserung. 
8 28. J. Dampfkessel, welche eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren 
baben oder zur Ausbesserung an der Betriebsstätie ganz bloß gelegt worden 
en vor der Wiederinbetriebsetzung einer Prüfung mittelst Wasserdrucks 
unterworfen werden 
II. Einer # eichen Prüfung, bedarf es, wenn bei Kesseln mit innerem 
Feuerroyr ein foch- Rohr und bei den nach Art der Lokomotiokessel gebauten 
esseln die tlateng. behufs Ausbesserung oder Erneuerung herausgenommen 
wird, oder bei Heiz= und Siederohrkesseln eine Auswechselung aller Rohre statt- 
findei, oder wenn bei zylindrischen und Siedekesseln eine oder mehrere Platten 
neu ei ei werden. Art und Umfang der Ausbesserung ist in Spalte 
Bemer en“ des Gebührenna weises Lerc anzugeben. 
ie Ausführung der oben erfolgt nach den. Porschriften, der 
22 ai 23 mit der # abe, daß 5r den Fällen des Absatzes II dieses 
: die völlig- oßlegung 6 Kessels nicht erforderlich ist. 
Ueber die ist unter Benutzung des Vordrucks B eine Be- 
scheinigung auszustellen, die mit der Genehmigungsurkunde des Kessels zu ver- 
inden ist. 9t der Bescheinigung ist anzu eugeben worin die ausgeführte Aus- 
—— bestanden hat und von wem fie kt worden ist. 
V. Eine erneute Stempelung der das rikschild it dem Kessel ver- 
bindenden Niete findet bei Druckproben nach auptausbesserungen nicht statt: 
es gt vielmehr, in der Bescheinigung au t frühere Stempelung hin- 
eisen 
* VI. Bei feststehenden Kesseln, deren Fabrilschilder nach den vor Erlaß der 
Awgemeinen polizeilichen Oestimm mung, en des Bundesrats über die Anlegung von 
Dampfkesseln vom 5. Augu Peehenden cheltimmam ungen bisher nicht mit 
Kupfernieten mit dem Kessel lnke sind, kann d erbindung und die 
Stempelung der Niete nur bei erneuter Barehunrrn (68 efordert werden. 
Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf bewegliche Ke 4r und Dampfschiffskessel 
(§20 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen). 
V. Regelmäsiige technische Antersuchungen. 
§29. I. Jeder zum Betriebe aufgestellte Dampfkefsel, er mag unausgesetzt 
Prer nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen 
B. als Reservekessel) betrieben werden, ist von Zeit zu Zeit einer technischen 
tersuchung u unterziehen. 
Meser Vorschräft unterliegen Dampfkessel dann nicht mehr, wenn ihre 
Venehlligee Durch dreijährigen Nichtgebrauch (§ 19) oder durch ausdrückli 
der Polizeibehörde und dem zuständigen Kefselprüfer erklärten Verzicht erloschen 
ist. Endlich ruhen die Untersüch chungen in dem durch § 32 Abs. VIII vorgesehenen 
ir. Eine Entbindung von den wiederkehrenden Untersuchungen kann nur 
durch V ügung des Ministers für Handel und Gewerbe erfolgen 
8 Die technische agee Dan bezweckt die Prüfung: 
1, der fortdauernden Uebereinstimmung der #efelamlse mit den be- 
stehenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und mit dem Inhalte 
der Genehmigungsurkunde, 
3 ibres betriebsfähigen Zustandes, 
. ihrer * Wartung, insbesondere der bestimmungsmäßigen 
g der oo fchriedenen Sicherheitsvorrichtungen 
§ 31. 1. Die U W soweit nicht die im 8 Fubt. 1 Ziffer 1 
bis 3. genannten er en gsdeouiten oder die nach den 9 3 und 5 
W¼ Sachverständigen Est nd, durch die nach §2 Abs 1 Ziffer 4 
Ingenieure der Deer e elibermachungbverkkine im ichen 
m im Umfange der den einzelnen Vereinen zugeteilten Aufsichtsbezirke, 
deren Abgrenzun Kaul, bekannt gemacht. weden wird. 
II. Bewegliche Kessel gehören zu demjenig mer in welchem ihr 
stber wohnt oder ein von demselben zu behüschander ändiger, mit Vo 
 
	        
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