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ausgerüsteter Vertreter seinen dauernden Wohnsitz hat. Damofschiffskessel gehören
u demjenigen Bezirk, in welchem ihr Heimatshafen liegt, in angelung eines
süber in welchem sich der Wohnsitz des Schiffseigners oder eines von ihm
ezeichnenden ständigen, mit Vollmacht ausgestatteten Vertreters befindet.
III. Auf Ersuchen des hiernach zuständigen Kefselprüfers oder auf Antrag
des Kesselbesitzers müssen die technischen Untersuchungen von solchen beweglichen
und Dampfschiffskesseln, die im staatlichen Auftrage zu untersuchen find, von
dem zuständigen Kesselprüfer ausgeführt werden, in dessen Bezirk sich der Kessel
sur Zeit der Fälligkeit der Untersuchung befindet. Das gleiche gilt von beweg-
ichen und Dänuosichiffelesseln von Vereintmitgliedern. Der die Untersuchung
ausführende Kesselprüfer hat in diesen Fällen Abschrift des Prüfungsbefundes
dem nach Absatz ll zuständigen Dampfke Tellberwachungswerein mitzuteilen.
IV. Die Untersuchung von beweglichen Dampfkesseln, die auf solchen Berg-
werken, Aufbereitungsanstalten oder Salinen und anderen zugehörigen Anlagen
vorübergehend verwendet werden, deren Kessel der Ueberwachung durch Berg-
unterliegen, find während der Dauer dieser Verwendung den letzteren
vorbehalten.
83832. l. Die amtliche Untersuchung der Dampfkessel ist eine äußere oder
eine innere oder eine Prüfung durch Wasserdruck. Fur die nachgenannten Unter-
uchungsfristen find die Etatsjahre, d. h. der Zeitraum zwischen dem ersten April
es einen und des folgenden Jahres maßgebend.
II. Die regelmäßige äußere Untersuchung findet bei feststehenden Dampf-
kesseln alle zweei ahre, bei beweglichen und Dampfschiffskesseln alle Jahre statt.
III. Die regelmäßige innere Untersuchung ist bei feststehenden Kesseln alle
vier Jahre, bei beweglichen alle drei Jahre und bei Dampfschiffskesseln alle zwei
Jahre vorzunehmen. Z
IV. Die regelmäßige Wasserdruckprobe findet bei feststehenden Kesseln
mindestens alle acht Jahre, bei beweglichen und Damopfsschiffskesseln mindestens
alle sechs Jahre statt und ist mit der in demselben Jahre fälligen inneren Unter-
suchung, möglich zu verbinden.
Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Prüfers durch
eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine Wasserdruck-
probe zu ergänzen oder zu ersetzen bei Kesselkörpern, welche ihrer Bauart halber
nicht genügend besichtigt werden können. « «
VI. In denjenigen Jahren, in denen eine innere Untersuchung oder eine
Wasserdruckprobe vorgenommen wird, kommt bei den feststehenden und bei den
beweglichen Dampfkesseln die fällige regelmäßige äußere Untersuchung in Fortfall.
Bei den Dampfschiffskesseln ist diese tunlich mit der inneren Untersuchung oder
mit der Wasserdruckprobe zu verbinden.
VII. Die äußeren Untersuchungen führt der Prüfungsbeamte im Laufe
des Eiatsjahrs, in dem sie fällig werden, zu einem ihm genehmen Zeitpunkt
aus. Für die inneren Untersuchungen und Wasserdrukpr en laufen die Prüfungs=
fristen vom Tage der technisch-polizeilichen Abnahme oder der letzten gleichartigen
Untersuchung ab. Ihre Ueberschreitung um mehr als zwei Monate ist nur
ausnahmsweise und nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig und
ist in dem Jahresberichte des Kesselprüfers (§ 4) zu begründen. Durch Druck-
proben nach Hauptausbesserungen werden die regelmäßigen Untersuchungsfristen
der Kessel (88 Sfl.) nicht unterbrochen. Jedoch kann eine solche Druckprobe an
Stelle einer in demselben Etatsjahre fälligen regelmäßigen Wasserdruckprobe treten.
Wird auf Antrag des Kesselbesitzers oder seines mit der Leitung des Betriebs
beauftragten Stellvertreters eine innere Untersuchung mit der Druckprobe nach
einer Hauptausbesserung verbunden, so können die Fristen der regelmäßigen
Untersuchungen von diesem Zeitpunkt an neu berechnet werden. Das gleiche
gilt, wenn infolge einer inneren Untersuchung eine Druckprobe nach einer Haupt-
ausbesserung erforderlich wird.
VIII. Wenn ein Kessel auf die Dauer mindestens eines Jahres vollständig
außer Betrieb gesetzt und dem zuständigen Kesselprüfer entsprechende Anzeige
gemacht wird, so ist die Zeit des angemeldeten Stillstandes bis zur Dauer von
zwei Jahren bei Berechnung der Prufungsfristen außer Ansatz zu bringen. Von