Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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ausgerüsteter Vertreter seinen dauernden Wohnsitz hat. Damofschiffskessel gehören 
u demjenigen Bezirk, in welchem ihr Heimatshafen liegt, in angelung eines 
süber in welchem sich der Wohnsitz des Schiffseigners oder eines von ihm 
ezeichnenden ständigen, mit Vollmacht ausgestatteten Vertreters befindet. 
III. Auf Ersuchen des hiernach zuständigen Kefselprüfers oder auf Antrag 
des Kesselbesitzers müssen die technischen Untersuchungen von solchen beweglichen 
und Dampfschiffskesseln, die im staatlichen Auftrage zu untersuchen find, von 
dem zuständigen Kesselprüfer ausgeführt werden, in dessen Bezirk sich der Kessel 
sur Zeit der Fälligkeit der Untersuchung befindet. Das gleiche gilt von beweg- 
ichen und Dänuosichiffelesseln von Vereintmitgliedern. Der die Untersuchung 
ausführende Kesselprüfer hat in diesen Fällen Abschrift des Prüfungsbefundes 
dem nach Absatz ll zuständigen Dampfke Tellberwachungswerein mitzuteilen. 
IV. Die Untersuchung von beweglichen Dampfkesseln, die auf solchen Berg- 
werken, Aufbereitungsanstalten oder Salinen und anderen zugehörigen Anlagen 
vorübergehend verwendet werden, deren Kessel der Ueberwachung durch Berg- 
unterliegen, find während der Dauer dieser Verwendung den letzteren 
vorbehalten. 
83832. l. Die amtliche Untersuchung der Dampfkessel ist eine äußere oder 
eine innere oder eine Prüfung durch Wasserdruck. Fur die nachgenannten Unter- 
uchungsfristen find die Etatsjahre, d. h. der Zeitraum zwischen dem ersten April 
es einen und des folgenden Jahres maßgebend. 
II. Die regelmäßige äußere Untersuchung findet bei feststehenden Dampf- 
kesseln alle zweei ahre, bei beweglichen und Dampfschiffskesseln alle Jahre statt. 
III. Die regelmäßige innere Untersuchung ist bei feststehenden Kesseln alle 
vier Jahre, bei beweglichen alle drei Jahre und bei Dampfschiffskesseln alle zwei 
Jahre vorzunehmen. Z 
IV. Die regelmäßige Wasserdruckprobe findet bei feststehenden Kesseln 
mindestens alle acht Jahre, bei beweglichen und Damopfsschiffskesseln mindestens 
alle sechs Jahre statt und ist mit der in demselben Jahre fälligen inneren Unter- 
suchung, möglich zu verbinden. 
Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Prüfers durch 
eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine Wasserdruck- 
probe zu ergänzen oder zu ersetzen bei Kesselkörpern, welche ihrer Bauart halber 
nicht genügend besichtigt werden können. « « 
VI. In denjenigen Jahren, in denen eine innere Untersuchung oder eine 
Wasserdruckprobe vorgenommen wird, kommt bei den feststehenden und bei den 
beweglichen Dampfkesseln die fällige regelmäßige äußere Untersuchung in Fortfall. 
Bei den Dampfschiffskesseln ist diese tunlich mit der inneren Untersuchung oder 
mit der Wasserdruckprobe zu verbinden. 
VII. Die äußeren Untersuchungen führt der Prüfungsbeamte im Laufe 
des Eiatsjahrs, in dem sie fällig werden, zu einem ihm genehmen Zeitpunkt 
aus. Für die inneren Untersuchungen und Wasserdrukpr en laufen die Prüfungs= 
fristen vom Tage der technisch-polizeilichen Abnahme oder der letzten gleichartigen 
Untersuchung ab. Ihre Ueberschreitung um mehr als zwei Monate ist nur 
ausnahmsweise und nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig und 
ist in dem Jahresberichte des Kesselprüfers (§ 4) zu begründen. Durch Druck- 
proben nach Hauptausbesserungen werden die regelmäßigen Untersuchungsfristen 
der Kessel (88 Sfl.) nicht unterbrochen. Jedoch kann eine solche Druckprobe an 
Stelle einer in demselben Etatsjahre fälligen regelmäßigen Wasserdruckprobe treten. 
Wird auf Antrag des Kesselbesitzers oder seines mit der Leitung des Betriebs 
beauftragten Stellvertreters eine innere Untersuchung mit der Druckprobe nach 
einer Hauptausbesserung verbunden, so können die Fristen der regelmäßigen 
Untersuchungen von diesem Zeitpunkt an neu berechnet werden. Das gleiche 
gilt, wenn infolge einer inneren Untersuchung eine Druckprobe nach einer Haupt- 
ausbesserung erforderlich wird. 
VIII. Wenn ein Kessel auf die Dauer mindestens eines Jahres vollständig 
außer Betrieb gesetzt und dem zuständigen Kesselprüfer entsprechende Anzeige 
gemacht wird, so ist die Zeit des angemeldeten Stillstandes bis zur Dauer von 
zwei Jahren bei Berechnung der Prufungsfristen außer Ansatz zu bringen. Von
	        
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