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Gutsvorsteher.
§ 31. Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks ist der
Besfitzer des Guts zu den Pflichten und Leistungen verbunden, welche den
Gemeinden für den Bereich ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Interesse
gesetzlich obliegen.
Derselbe hat insbesondere die in den §8 29 und 30 aufgeführten
obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch
einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amtes befähigten
Stellvertreter auszullben. Der letztere muß seinen beftändigen Aufenthalt
im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe haben.
Es können jedoch auch außer dem im § 28 Abs. 4 vorgesehenen
Falle seitens des Besitzers des Guts sämtliche oder einzelne Gutsvor-
stehergeschäfte an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter Beider
Zustimmung gegen eine angemessene Entschädigung übertragen werden.
Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, werden rücksichtlich der
angeführten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter
väterlicher Gewalt durch ihren Bater und bevormundete Personen durch
ihren Vormund oder Pfleger vertreien.
§ 32. Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn:
1. das Gut einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört, oder wenn mehrere Mit-
besitzer sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des
Gutsvorstehers wahrnehmen soll;
2. der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reiches ist;
3. derselbe nicht einen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in
dessen unmittelbarer Nähe hat, oder
4. wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden
Gründen außerstande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu
erfüllen.
In den vorstehend unter 1—4 bezeichneten Fällen kann auf den
Antrag des Gutsbesitzers auch ein Stellvertreter für den ernannten Guts-
vorsteher bestellt werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren
die Gutsvorstehergeschäfte wahrzunehmen hat.
Für die von dem Hauptgut entfernt belegenen Teile eines selb-
ständigen Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung be-
sonderer Stellvertreter angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungs-
mäßige örtliche Verwaltung erforderlich ist.
§ 46. Die Polizei wird im Namen des Königs ausgellbt.
Die gutsherrliche Gewalt ist aufgehoben.
Amtsbezirke.
§ 47. Behufs Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung anderer
öffentlicher Angelegenheiten wird jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte,
in Amtsbezirke geteilt.
§ 50. Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes der Amtsvorsteher und der Amis-
ausschuß.