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der Erbedun der Jahresbeiträge ist nur dann Abstand zu nehmen, wenn der
an te Stillstand sich über ein ganzes Etatsjahr erstreckt. einer
Zc bunterbrechung von mehr als zweijähriger Dauer darf der erst
nach Vornahme einer inneren, mit HWasserdr#ckpro= verbundenen amtlichen
Untersuchuny wieder eröffnet werden. Die Verjährung der Genehmi (§ 19)
wird durch die angemeldete Außerbetri fillung nicht unterbrochen ann
auch nicht durch Untersuchungen an nicht im Betriebe befindlichen Kesseln auf-
gehalten werden.
IX. Bei Bemessung der Fristen werden Untersuchungen, welche in einem
anderen Bundesstaate von den daselbst zuständigen i verständigen vorgenommen
worden sind, den an gleich tet.
§ 33. I. Die e Unt ung besteht vornehmlich in einer Prüfun
der ganzen Betriebsweise des Kessels; eine Unterbrechung des Betriebs dan
nur verlangt werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Vor-
handensein und Umfang nicht anders festgestellt werden kann, sich ergeben haben.
I. Die Untersuchung ist zu richten:
auf die Ausfihrung und den Zustand der Speisevorrichtungen, der
Wasserstandsvorrichtungen, wobei zu bemerken ist, daß bierhabne
während des Betriebs in gerader tung durchstoßbar sein müssen,
der Sicherheitsventile und etwaiger anderer Sicherheitsvorrichtungen,
der FRuerungsanlage und der Mittel zur Regelung und Absperrung
*n Zutritts der Luft und zur tunlichst scheelleg Beseitigung des
euers,
auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des Betriebs l
änglichen Kesselteile, namentlich der Feuerplatten, soweit sie zur Be-
schtgurg frei liegen,
auf die Anordnung und den Zustand der Abblasevorrichtung, die
Vorkehrungen zur Reinigung des Kesselinnern oder des Speisewassers
und der Feuerzuge, sowie
auf alle etwa noch zum Betriebe des Kessels gehörigen Einrich-
tungen.
III. D# Betriebseinrichtungen sind in der Regel durch Ingangsetzen
zu prüfen.
. Ebenso ist bei der äußeren Untersuchung 4 prüfen, ob der Kessel-
wärter die zur Sicherheit des Betriebs erforderlichen Vorrichtungen anzuwenden
und die im Augenblicke der Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ergreifen ver-
eht, und ob er mit der sachgemäßen Behandlung der Feuerung und aller
etriebseinrichtungen vertraut ist.
34. I. Die innere Untersuchung bezweckt die Prüfung der Beschaffenheit
des Kesselkörpers, welcher dabei, soweit wie nötig, von innen und außen durch
den Kesselprüfer genau zu besichtigen ist.
" II. Zu ihrer Anefü ng ist der Betrieb des Kessels so frü# geitis einzu-
stellen, daß der Kessel und die Züge gründlich gereinigt werden können und
genügend abgekühlt find. Auch ist die Einmauerung oder Ummantelung, soweit
wie nötig, zu entfernen, wenn die Untersuchung nicht ü t
Befahrung der Züge oder auf andere Weise bewirken läßt. Ferner kann in
besonderen Fällen gefordert werden, daß Feuerröhren, die nach der bei Lokomo-
tiven gebräuchlichen Art eingesetzt sind, herausgenommen werden. Wo zwei
oder mehr Dampfkessel mit einer gemeinsamen Dampf= oder Speise= oder Vofer-
ablaßrohrleitung verbunden find, ist der der inneren Untersuchung zu unter-
werfende Dampfkessel zum Schutze der untersuchenden Perlon von jeder der
emeinsamen Nohrleitungen in augenfälliger und wirksamer Weise durch geeignete
orrichtung zu trennen. ·
III. Die innere Untersuchung ist vornehmlich zu richten: Z
auf die Beschaffenheit der Kefselwandungen, Niete, Anker, Heiz-
und Rauchrohre, wobei zu ermitteln ist, ob die Widerstandsfähigkeit
dieser Teile durch den Gebrauch gefährdet ist,
auf das Vorhandensein und die Natur des Kesselsteins, seine ge-
nügende Beseitigung und die Mittel dazu,