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* den Zustand der Wasserzuleitungsröhren und der Reinigungs-
öffnungen,
auf den stand der Speise= und Dampfventile,
auf den Justand der Verbindungsröhren zwischen Kessel und Mano-
meter beziehungsweise Wasserstandszeiger, sowie der übrigen Sicherheits-
vorrichtungen,
auf den Zustand der ganzen Feuerungseinrichtung, sowie der Feuer-
züge —• wie innerhalb des Kessels.
§ 35. I. Die Wasserdruckprobe bezweckt die Feststellung etwaiger bleibender
Formveränderungen und der Dichtigkeil des Kessels. Sie erfolgt bei Kesfseln,
welche für eine Dampfspannung von nicht megr als zehn Atmosphären Ueber-
bestimmt find, mit den anderthalbfachen Betrage des genehmigten Ueber-
drucks, im übrigen mit einem Drucke, welcher den genehmigten Ueberdruck um
fünf Atmosphären übersteigt.
a Die Bestimmungen des § 22 Absatz II und III finden entsprechende
mnwendung. .
III. Bei der Probe ist, soweit dies vom Prüfer verlangt wird, die Um-
mauerung oder Ummantelung des Kessels zu beseitigen. Mit der Wasserdruck-
probe stt Eine Prüfung der Sicherheitsventile auf die Richtigkeit ihrer Belastung
verbinden.
“ 36. I. Werden bei einer Untersuchung erhebliche Unregelmäßigkeiten in
dem Betriebe des Kessels ermittelt, oder erscheint die Beobachtung eines zur-
eit noch unbedenklichen Schadens geboten, so kann nach dem Ermessen des
efselprüfers in kürzerer Frist, als im § 32 festgesetzt ist, eine außerordentliche
Untersuchung vorgenommen werden.
II. htehr Untersuchung Mängel ergeben, welche — erbeiführen
können, und wird diesen nicht sofort abgeholfen, so muß na blauf der zur
Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes festzusetzenden Frist die Unter-
suchung von neuem vorgenommen werden.
II. Ergibt sich bei der Untersuchung des Kessels ein Zustand, der eine un-
mittelbare Gefahr einschließt, so hat der Kesselprüfer die Fortsetzung des Be-
triebs bis zur Beseitigung der Gefahr zu untersagen, und zwar, soweit es sich
um Sachverständige handelt, die nicht im Besitze polizeilicher Befugnisse find,
durch Vermittelung der zuständigen Ortspolizeibehörde. Diese hat darüber zu
wachen, daß der Kefsel nicht wieder in Betrieb gesetzt wird, bie durch eine woch-
malige Untersuchung der vorschriftsmäßige Zustand der Anlage festgestellt ist.
IV. Bei Dampftesseln, die einer öniglichen Behörde oder einer solchen
Eisenbahnverwaltung gehören, welche den Bestimmungen des Gesetzes vom
3 November 1838 unterliegt, tritt an die Stelle der Ortspolizeibehörde der die
Aufsicht über den Kesselbetrieb rende Beamte bzw, die zuständige staatliche
Auffichtsbehörde, bei den den gbehörden unterstellten Dam fkeffern der zu-
ä ig Bergrevierbeamte. Diese Nehörden können, sobald sie nicht am Betriebs-
orte oder in dessen unmittelbarer Nähe ihren Sitz haben, die Polizeibehörde des
Ortes zur Ueberwachung der angeordneten Außerbetriebsetzung eines Dampf-
kessels unter Mitteilung Sachverhalts zuziehen.
§ 37. I. Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benach-
richtigung des Kesselbesitzers. Ansnahmeweise kann bei denjenigen beweglichen
und Dampfschiffskesseln, welche ihren Betriebsort bäufig wechseln, der Zeitpunkt
für diese Untersuchung mit dem Kesselbesitzer vereinbart werden.
II. Bon einer bevorstebenden inneren Untersuchung oder Wasserdruck-
probe ist der westzer mindestens vier Wochen vorher zu unterrichten.
III. Der Zeitpunkt für die letzteren Untersuchungen ist unbeschadet der
Bestimmungen im § 32 Absatz VII nach Anhörung des Festerrs so zu wählen,
daß der Betrieb der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
IV. Zu dem Ende ist namentlich bei Anlagen, deren Betrieb nur zu
ewisser Jeit im Jahre unterbrochen werden kann, diese zu wählen. Bewe sche
ampfkessel können von den Besitzern oder ihren Vertretern an einem beliebigen
Orte innerhalb des Amtsbezirks des zuständigen Kesselprüfers für die Unter-
suchung bereit gestellt werden.