Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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V. Bewegliche Kessel auf Bergwerken. Aufbereitungsanstalten oder 
Salinen und anderen zugehörigen Anlagen, sowie auf staatlichen Hütten und 
zuter Alussicht, Bergbehörden betriebenen Steinbrüchen find auf der Beiriebs- 
e zu un en. 
VI. Durch die Untersuchung der Dampfschif'skessel dürfen die Fahrten 
der Schiffe nicht gestört werden, die innere Untersuchung und Wasserdruckprobe 
von Domyfscht skesseln ist vor dem Beginn der Fahrten des betreffenden Jahres 
zu bewirken. 
VII. Falls ein Kesselbesitzer der Anforderung des zur Untersuchung be- 
rufenen Beamten, den Kessel für die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe 
bereitzustellen, nicht entspricht, so ist der Besitzer des Kessels auf Ersuchen des 
Kesselprüfers durch die zuständige Ortspolizeibehörde mittelst polizeilicher Ver- 
fügung unter Strafandrohung (Titel IV und V des Landesverwaltungsgesetzes) 
anzuhalten, den Kessel an einem vom Kesselprüfer festzusetzenden Tage für die 
vorzunehmende Untersuchung ordnungsmäßig bereitzustellen oder, wenn Gefahr 
im Veuge ersscheint, den Betrieb bis auf weiteres einzustellen. 
L. Die zur Ausführung der Untersuchung keserderlichen Arbeitskräfte 
und Vorrichtungen hat der Besitzer des Kessels dem Beamten unentgeltlich zur 
Verfügung zu stellen. 
r § 38. I. Der Befund der Untersuchungen ist in das Revisionsbuch ein- 
zutragen. 
II. Lur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel 
und Unregelmäßigkeiten kann der untersuchende Beamte unter Mitteilung einer 
Abschrift des Vermerks über das Ergebnis der Untersuchung die Unterstützun 
d . olizeibehörde des Ortes, an welchem sich der Kessel besindei, in An 
nehmen. 
III. Der § 36 Absatz IV findet entsprechende Anwendung. 
§ 39. 1. Bis zum 1. Juni jedes Jahres haben die Gewerbeinspektoren 
dem Königlichen Regierungspräsidenten des Bezirks — in Berlin dem König- 
lichen Polizeipräsidenten— 
1. die Zahl der ihrer Aufsicht unterliegenden fiskalischen Kee und eine 
Nachweisung sämtlicher an denselben im Laufe des verflossenen 
jahres ausgeführten wiederkehrenden, außerordentlichen Untersuchungen, 
er auf Antrag erfolgten Prüfungen sowie der ersten Wasserdruck- 
roben und Abnahmen nebst deren Ergebnis nach dem anliegenden 
ordrucke H mitzuteilen; 
2. eine Angabe über die Zahl derjenigen Untersuchungen zu machen 
welche den staatlichen Beamten —3 8 5 vorbehalten find, oder auf 
Grund besonderer Anordnung erfolgen. 
II. Seitens der in Absatz 1 genannten Behörden ist hiernach bis zum 
1. Juli jedes Jahres dem Minister für Oandel und Gewerbe die Zahl der von 
den einzelnen Gewerbeinspektionen überwachten Kefsel und der von ihnen be- 
wirkten Untersuchungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2 anzugeben. 
VI. Gebühren. 
§ 40. 1I. Die Gebühren für die von Beamten des Staates oder von 
staatlich beauftragten Vereinsingenieuren (§ 2 Absatz 1 Ziffer 4) ausgeführten 
Dampfkesseluntersuchungen werden auf diejenigen Beträge festgesetzt, welche sich 
aus 1—II der beiliegenden Gebührenordnung ergeben. Bei der Gebühren- 
berechnung sind die wasserberührten Heizflächen der Damofkessel nur bis a##- 
ersten Dezimalstelle ohne Rücksicht auf die zweite Dezimalstelle einzusetzen. Die 
stsetzung und Einziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch die König- 
ichen Regierungspräfsidenten, in Berlin durch den Königlichen Polizeipräfidenten, 
bei Kefseluntersuchungen auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten oder Salinen 
und anderen zugehörigen Anlagen durch die Königlichen Oberbergämter. 
II. Die Kesselprüfer haben diesen Behörden die Berechnung der Jahres- 
beiträge nach dem anliegenden Vordruck K. P. 4 mit einem Gebührennachweise 
nach dem ebenfalls anliegenden Vordruck K. P. 3, nach Kreiskassen geordnet, 
in einfacher Ausfertigung bis zum 1. Mai jedes Jahres einzureichen. Ander-
	        
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