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V. Bewegliche Kessel auf Bergwerken. Aufbereitungsanstalten oder
Salinen und anderen zugehörigen Anlagen, sowie auf staatlichen Hütten und
zuter Alussicht, Bergbehörden betriebenen Steinbrüchen find auf der Beiriebs-
e zu un en.
VI. Durch die Untersuchung der Dampfschif'skessel dürfen die Fahrten
der Schiffe nicht gestört werden, die innere Untersuchung und Wasserdruckprobe
von Domyfscht skesseln ist vor dem Beginn der Fahrten des betreffenden Jahres
zu bewirken.
VII. Falls ein Kesselbesitzer der Anforderung des zur Untersuchung be-
rufenen Beamten, den Kessel für die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe
bereitzustellen, nicht entspricht, so ist der Besitzer des Kessels auf Ersuchen des
Kesselprüfers durch die zuständige Ortspolizeibehörde mittelst polizeilicher Ver-
fügung unter Strafandrohung (Titel IV und V des Landesverwaltungsgesetzes)
anzuhalten, den Kessel an einem vom Kesselprüfer festzusetzenden Tage für die
vorzunehmende Untersuchung ordnungsmäßig bereitzustellen oder, wenn Gefahr
im Veuge ersscheint, den Betrieb bis auf weiteres einzustellen.
L. Die zur Ausführung der Untersuchung keserderlichen Arbeitskräfte
und Vorrichtungen hat der Besitzer des Kessels dem Beamten unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
r § 38. I. Der Befund der Untersuchungen ist in das Revisionsbuch ein-
zutragen.
II. Lur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel
und Unregelmäßigkeiten kann der untersuchende Beamte unter Mitteilung einer
Abschrift des Vermerks über das Ergebnis der Untersuchung die Unterstützun
d . olizeibehörde des Ortes, an welchem sich der Kessel besindei, in An
nehmen.
III. Der § 36 Absatz IV findet entsprechende Anwendung.
§ 39. 1. Bis zum 1. Juni jedes Jahres haben die Gewerbeinspektoren
dem Königlichen Regierungspräsidenten des Bezirks — in Berlin dem König-
lichen Polizeipräsidenten—
1. die Zahl der ihrer Aufsicht unterliegenden fiskalischen Kee und eine
Nachweisung sämtlicher an denselben im Laufe des verflossenen
jahres ausgeführten wiederkehrenden, außerordentlichen Untersuchungen,
er auf Antrag erfolgten Prüfungen sowie der ersten Wasserdruck-
roben und Abnahmen nebst deren Ergebnis nach dem anliegenden
ordrucke H mitzuteilen;
2. eine Angabe über die Zahl derjenigen Untersuchungen zu machen
welche den staatlichen Beamten —3 8 5 vorbehalten find, oder auf
Grund besonderer Anordnung erfolgen.
II. Seitens der in Absatz 1 genannten Behörden ist hiernach bis zum
1. Juli jedes Jahres dem Minister für Oandel und Gewerbe die Zahl der von
den einzelnen Gewerbeinspektionen überwachten Kefsel und der von ihnen be-
wirkten Untersuchungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2 anzugeben.
VI. Gebühren.
§ 40. 1I. Die Gebühren für die von Beamten des Staates oder von
staatlich beauftragten Vereinsingenieuren (§ 2 Absatz 1 Ziffer 4) ausgeführten
Dampfkesseluntersuchungen werden auf diejenigen Beträge festgesetzt, welche sich
aus 1—II der beiliegenden Gebührenordnung ergeben. Bei der Gebühren-
berechnung sind die wasserberührten Heizflächen der Damofkessel nur bis a##-
ersten Dezimalstelle ohne Rücksicht auf die zweite Dezimalstelle einzusetzen. Die
stsetzung und Einziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch die König-
ichen Regierungspräfsidenten, in Berlin durch den Königlichen Polizeipräfidenten,
bei Kefseluntersuchungen auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten oder Salinen
und anderen zugehörigen Anlagen durch die Königlichen Oberbergämter.
II. Die Kesselprüfer haben diesen Behörden die Berechnung der Jahres-
beiträge nach dem anliegenden Vordruck K. P. 4 mit einem Gebührennachweise
nach dem ebenfalls anliegenden Vordruck K. P. 3, nach Kreiskassen geordnet,
in einfacher Ausfertigung bis zum 1. Mai jedes Jahres einzureichen. Ander-