Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 305 — 
weite Gebührenberechnungen (nach Vordruck K. P. 5, ogl. Abschnitt I und 1lI 
der Gebührenordnung) sind in derselden Weiil, den Wmê½ê Behörden bis 
zum 10. jedes Monats vorzulegen. Etwa nach tchuch einzuziehende FSabret- 
gebühren und solche für im hase des Etatsjahrs neu hinzutretende Kessel find 
2 vorstehenden Terminen zu liquidieren. 
41. I. Die Gebühren für die den d vorbehaltenen 
Untersuchungen an nicht fiskalischen Kesseln (vgl. 8 ießen ur Staatskasse. 
Die Gebühren für die im staatlichen Auftrage Absatz 1 Ziffer 4) ausge- 
führten ersuchungen find den betreffenden aspnenhl 1 Iger 4h,usge 
u überwe 
II. Hinsichtlich der übrigen staatlichen Prüfungsbeamten bewendet es bei 
den bestehenden Vorschriften darüber, inwieweit sie einen Anspruch auf die von 
den Kesselbesitzern einzuziehenden Gebühren haben. 
VII. Soustige Hestimmungen. 
6. I. Der Uebergang von Kesseln aus der staatlichen Ueberwachun (62 
Absatz 1 Ziffer 1) oder der eberwachung ir stat ichn Auftrage (§ 2 rrts 
iffer 4) in die Vereinsüberwachun 6& abgesehen von den Desa 
ebergang von Kesseln in 6 ** #a# ad iedern (§ 3) sirein 
Veränderungen, nur am 1. April jedes Jahres nach rechtzeitiger, attn bis 
um Ablauf des * K Bklatrs einge angn schriftlicher 
ündigung des Kesselbesitzers erfolgen. Diese i# sosern er Kessel von einem 
gathichen Beamten überwacht wird, bei diesem, im übrigen bei dem nach § 4 
bsatz 1 zur Aufsicht über den Verein zuständigen Königlichen Regierungs- 
präfidenten 2 Oberbergamte anzubringen. 
er bei Anlegung von Dampfkesseln nicht bereils einem Veber- 
—m angehört, untersteht der staatlichen oder der nach §8 2 Abs. 1 
Ziffer 4 geregelten Ueberwachung so lange, bis die vorgedachte Kündigung aus- 
ge und wirksam geworden ist. 
43. I. Die Kesselbesitzer sind flichtet, dem zuftändigen: Kaurftefsel- 
erwachungsverein und der Seolbhe bei Bergwerken, Aufbereitungs= 
era oder Salinen und anderen zugehörigen Anlagen, soweit deren Kessel 
von dem Bergrevierbeamten untersucht werden, dem letzteren von jeder in ihrem 
Kesselbesitzttande eintretenden Aenderung — insbesondere von der zeitweisen oder. 
änslichen Außerhetriebftellun vn, Kesseln, der etwaigen ““*““2 1 
ufen 
ebs, dem Abgan von chiffkefeln. we ben- dauernden 
der rotu ehörigen rt e im Auslan e, deren R der Beseitigung, dem 
Verkauf oder der Neubescha ing von Kesseln — zsezr-ede bis zum 1. April 
jebes Jobres Anzeige zu ma 
I. Veränderungen, ech. nicht re heitig kiicngeseigt wer worden find, werden 
bei — der rl s nicht b Eine Rückerstattung 
hierno- etwa zu viel erhobener J ecssch Licht statt. 
44. Die Kefselbesitzer. — * ellecieie sind eichtet, don von 
der SItanmnee Exrosion eines Dampfkessels in hsler 
chirk zuständigen Staatsbeamten (Gewerbeinspeklor, B FrebinsevemU 8 
wenn der Kessel unter Ueberwachung eines Vereins steh —— Anzei 
erstatten. Die gleiche Anzeige ist, wenn der Kesse der Uederwachung barh 
aensnorne unterliegt, an den Vereinsingenieur zu richten 
Eine — eseeolosto# liegt vor, wenn die Wandumg eines Leseis 
Uurch # # dt * eine iur Genumg in Lacchen Umfan 9% lerg, 
ömen von asser er ei pann- 
ungen Ke und außerhalb des Ke 278 napste ues 
die amtliche Untersuchung arnae Kessel find Gebühren 
nicht zu entrichten. 
§ 45. Diese Anweisung nebst der zugehörigen Hezühreorhung ritt tritt 
unter Tsheie der Anweisung, betreffend 46 ——“ und Unt 
der Damp Dewystsel. vom 15. Mäs 1897 (M.-Bl. 9697 S. 58 ) am 
1. April 
“men den 9. Mär 
l für Handel und Gewerbe. 
Kope, — Bd. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.