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weite Gebührenberechnungen (nach Vordruck K. P. 5, ogl. Abschnitt I und 1lI
der Gebührenordnung) sind in derselden Weiil, den Wmê½ê Behörden bis
zum 10. jedes Monats vorzulegen. Etwa nach tchuch einzuziehende FSabret-
gebühren und solche für im hase des Etatsjahrs neu hinzutretende Kessel find
2 vorstehenden Terminen zu liquidieren.
41. I. Die Gebühren für die den d vorbehaltenen
Untersuchungen an nicht fiskalischen Kesseln (vgl. 8 ießen ur Staatskasse.
Die Gebühren für die im staatlichen Auftrage Absatz 1 Ziffer 4) ausge-
führten ersuchungen find den betreffenden aspnenhl 1 Iger 4h,usge
u überwe
II. Hinsichtlich der übrigen staatlichen Prüfungsbeamten bewendet es bei
den bestehenden Vorschriften darüber, inwieweit sie einen Anspruch auf die von
den Kesselbesitzern einzuziehenden Gebühren haben.
VII. Soustige Hestimmungen.
6. I. Der Uebergang von Kesseln aus der staatlichen Ueberwachun (62
Absatz 1 Ziffer 1) oder der eberwachung ir stat ichn Auftrage (§ 2 rrts
iffer 4) in die Vereinsüberwachun 6& abgesehen von den Desa
ebergang von Kesseln in 6 ** #a# ad iedern (§ 3) sirein
Veränderungen, nur am 1. April jedes Jahres nach rechtzeitiger, attn bis
um Ablauf des * K Bklatrs einge angn schriftlicher
ündigung des Kesselbesitzers erfolgen. Diese i# sosern er Kessel von einem
gathichen Beamten überwacht wird, bei diesem, im übrigen bei dem nach § 4
bsatz 1 zur Aufsicht über den Verein zuständigen Königlichen Regierungs-
präfidenten 2 Oberbergamte anzubringen.
er bei Anlegung von Dampfkesseln nicht bereils einem Veber-
—m angehört, untersteht der staatlichen oder der nach §8 2 Abs. 1
Ziffer 4 geregelten Ueberwachung so lange, bis die vorgedachte Kündigung aus-
ge und wirksam geworden ist.
43. I. Die Kesselbesitzer sind flichtet, dem zuftändigen: Kaurftefsel-
erwachungsverein und der Seolbhe bei Bergwerken, Aufbereitungs=
era oder Salinen und anderen zugehörigen Anlagen, soweit deren Kessel
von dem Bergrevierbeamten untersucht werden, dem letzteren von jeder in ihrem
Kesselbesitzttande eintretenden Aenderung — insbesondere von der zeitweisen oder.
änslichen Außerhetriebftellun vn, Kesseln, der etwaigen ““*““2 1
ufen
ebs, dem Abgan von chiffkefeln. we ben- dauernden
der rotu ehörigen rt e im Auslan e, deren R der Beseitigung, dem
Verkauf oder der Neubescha ing von Kesseln — zsezr-ede bis zum 1. April
jebes Jobres Anzeige zu ma
I. Veränderungen, ech. nicht re heitig kiicngeseigt wer worden find, werden
bei — der rl s nicht b Eine Rückerstattung
hierno- etwa zu viel erhobener J ecssch Licht statt.
44. Die Kefselbesitzer. — * ellecieie sind eichtet, don von
der SItanmnee Exrosion eines Dampfkessels in hsler
chirk zuständigen Staatsbeamten (Gewerbeinspeklor, B FrebinsevemU 8
wenn der Kessel unter Ueberwachung eines Vereins steh —— Anzei
erstatten. Die gleiche Anzeige ist, wenn der Kesse der Uederwachung barh
aensnorne unterliegt, an den Vereinsingenieur zu richten
Eine — eseeolosto# liegt vor, wenn die Wandumg eines Leseis
Uurch # # dt * eine iur Genumg in Lacchen Umfan 9% lerg,
ömen von asser er ei pann-
ungen Ke und außerhalb des Ke 278 napste ues
die amtliche Untersuchung arnae Kessel find Gebühren
nicht zu entrichten.
§ 45. Diese Anweisung nebst der zugehörigen Hezühreorhung ritt tritt
unter Tsheie der Anweisung, betreffend 46 ——“ und Unt
der Damp Dewystsel. vom 15. Mäs 1897 (M.-Bl. 9697 S. 58 ) am
1. April
“men den 9. Mär
l für Handel und Gewerbe.
Kope, — Bd. 1.