Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 309 — 
Der Pfandleiher kann zugleich ausbedingen, daß an Zinsen mindestens 
der Betrag für zwei Monate gezahlt werden müsse. 
§ 2. Bei der Berechnung der Zinsen kommen folgende Vorschriften 
zur Anwendung: 
1. der Tag der Hingabe des Darlehns wird nicht mitgerechnet; 
2. die Monate werden von dem auf den Darlehnstag (zu 1) folgenden 
Tage bis zu dem ziffermäßig dem Darlehnstage entsprechenden 
Tage des letzten Darlehnsmonats, bei dem Fehlen dieses Tages 
bis zum letzten Tage des letzten Monats berechnet; 
3. jeder auch nur angefangene Monat wird als ein voller berechnet; 
4. läuft der Gesamtbetrag der Zinsen in einen Bruchpfennig aus, 
so wird dieser auf einen vollen Pfennig abgerundet. 
§ 3. Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung 
für das Darlehn oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes, 
sowie das Vorausnehmen der Zinsen ist verboten. 
Was von dem Schuldner oder für ihn über das erlaubte Maß ge- 
leistet ist, muß von dem Pfandleiher zurückgewährt und vom Tage des 
Empfangs ab verzinst werden. 
Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, 
an welchem die Leistung erfolgt ist. 
§ 4. Die Fälligkeit des von einem Pfandleiher gegebenen Darlehns 
tritt nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe ein. Ent- 
gegenstehende Verabredungen sind nichtig. 
§ 5. Der Pfandleiher erwirbt ein Pfandrecht an den ihm über- 
gebenen Gegenständen erst dadurch, daß er das Geschäft in ein über alle 
solche Geschäfte nach der Zeitfolge derselben zu führendes Pfandbuch einträgt. 
Die Eintragung muß enthalten: 
eine laufende Nummer, 
Ort und Tag des Geschäfts, 
Vor= und Zunamen des Verpfänders, 
. den Betrag des Darlehns, 
den Betrag der monatlichen Zinsen, 
. die Bezeichnung des Pfandes, 
. die Zeit der Fälligkeit des Darlehns. 
§ 6. Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfand- 
schein zu geben, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft be- 
züglichen Eintragung im Pfandbuch enthält und mit der Namensunterschrift 
des Pfandleihers versehen ist. 
Weicht der Inhalt des Pfandscheins von dem Inhalte des Pfand- 
buchs ab, so gilt die dem Pfandleiher nachteiligere Feststellung. 
§ 7. Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit bis zum 
Abschlusse des Verkaufs einzulösen. 
Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu berechnen. 
Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig. 
§8. Bis zum Ablaufe von drei Wochen nach der Fälligkeit des 
Darlehns erfolgt die Einlösung des Pfandes nur gegen Rückgabe des 
Pfandscheins. 
eob ν—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.