Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Sind seit der Fälligkeit des Darlehns drei Wochen verflossen, so 
kann der Verpfänder das bis dahin nicht eingelöste pfand auch ohne 
Borlegung des Pfandscheins einlösen. 
§ 9. Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zum Zwecke der 
Befriedigung wegen seiner Forderung an Kapital und Zinsen nach ein- 
getretener Fälligkeit des Darlehns zu verkaufen. 
Die Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels oder die gerichtliche 
Ermächtigung zum Berkauf ist nicht erforderlich. 
§ 10. Der Verkauf ist in öffentlicher Bersteigerung durch einen 
Gerichtsvollzieher oder eine zu solchen Bersteigerungen nach § 16 der 
Gewerbeordunung angestellte Person auszuführen. 
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Silber- 
werte, Wertpapiere, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben, nicht 
unter dem Tageskurse zugeschlagen werden. Wird ein hiernach zulässiges 
Gebot nicht abgegeben, so können die Pfänder durch den Versteigerer aus 
freier Hand zu einem dem zulässigen Gebote entsprechenden Preise verkauft 
werden. 
Der Pfandleiher kann selbst bieten und kaufen. 
§ 11. Die Versteigerung muß in der Gemeinde, in welcher das 
Pfandleihgewerbe zur Zeit des Geschäftsabschlusses betrieben worden ist, 
erfolgen. Sie darf nicht früher, als vier Wochen nach eingetretener Fällig- 
keit des Darlehns ausgeführt werden. 
§ 12. Ort und Zeit der VBersteigerung find unter allgemeiner Be- 
zeichnung der zu versteigernden Sachen in einem von der Ortspolizei- 
behörde für solche Bekanntmachungen zu bestimmenden Blatte bekannt zu 
machen. 
In der Bekanntmachung ist zugleich der Name des Pfandleihers 
und die laufende Nummer des Pfandbuchs anzugeben. 
Die Bekanntmachung muß wenigstens zwei Wochen und höchstens 
vier Wochen vor dem Tage der Versteigerung und darf frühestens am Tage 
nach der eingetretenen Fälligkeit des Darlehns erfolgen. 
§ 13. Sind mehrere Gegenstände durch dasselbe Geschäft zum Pfande 
bestellt, so ist der Verpfänder berechtigt, die Reihenfolge zu bestimmen, in 
welcher dieselben zum Verkaufe auszustellen find. 
Der Verkauf ist einzustellen, sobald ein Betrag erlöst ist, welcher 
himreihh, die Forderung des Pfandleihers an Kapital, Zinsen und Kosten 
zu decken. 
§ 14. Das Pfand haftet auch für die Kosten des Verkaufs. 
Von den gemeinschaftlichen Kosten mehrerer Verkäufe sind diejenigen 
der Bekanntmachung nach der Zahl der Pfandnummer, die der Versteigerung 
nach Verhältnis des Erlöses zu verteilen. 
§ 15. Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkaufe 
des Pfandes den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld und 
der Kosten des Pfandverkaufs etwa verbleibenden Ueberschuß des Erlöses 
an den Verpfänder zu zahlen oder für denselben nach Ablauf einer vier- 
zehntägigen Frist die nicht abgehobenen Benäge bei der Ortsarmenkasse, 
unter Beifügung eines betreffenden Auszuges aus dem Pfandbuche, zu
	        
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