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hinterlegen. Diejenigen Geldbeträge, welche nicht binnen Jahresfrist von
den Berechtigten in Anspruch genommen sind, gehen in das Eigentum
der Ortsarmenkasse über. Auf die gemäß 8 13 Abs. 2 freigewordenen
Pfänder finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung.
Auf diese Hinterlegung ist in der Bekanntmachung der Bersteigerung
hinzuweisen. Ist dies unterblieben, so hat der Pfandleiher die erfolgte
Hinterlegung in dem nach § 12 bestimmten Blatte auf seine Kosten bekannt
zu machen.
§ 16. Sind bei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der
8§8 P, 10, 11, 12 nicht befolgt worden, so hat der Pfandleiher die Kosten
des Verkaufs selbst zu tragen und dem Verpfänder den durch den Verkauf
verursachten Schaden zu ersetzen, insbesondere denjenigen Betrag mit Zinsen
zu fünf vom Hundert vom Verkaufstage ab zu zahlen, um welchen der
Verkaufspreis des Pfandes hinter dessen Wert zurückgeblieben ist. Ent-
gegenstehende Verabredungen find nichtig.
Der Anspruch des Verpfänders verjährt in fünf Jahren. Der Lauf
der Verjährung beginnt vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Dar-
lehns oder, wenn der Verkauf des Pfandes später stattgefunden hat, mit
dem Tage des Verkaufs.
§ 17. Der Inhaber des Pfandscheins ist dritten Personen, ins-
besondere dem Pfandleiher gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Ver-
pfänders berechtigt, ohne die Uebertragung dieser Rechte nachweisen zu müssen.
§ 18. Auf Pfandgeschäfte, welche vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen sind, fsinden die Bestimmungen desselben nicht An-
wendung.
. § 19. Die Bestimmungen über den Betrieb des Pfandleihgewerbes
seitens staatlicher Anstalten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 20. Die Errichtung von Pfandleihanstalten seitens der Gemeinden
oder weiteren kommnunalen Verbände bedarf der Genehmigung. Die Regle-
ments dieser Anstalten bedürfen der Bestätigung.
Ueber die Genehmigung beziehungsweise Bestätigung beschließt der
Regierungspräfident, in Berlin, und soweit es sich um Pfandleihanstalten
der Provinzialverbände handelt, der Oberpräsident. Im Geltungsbereiche
des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 18801) (G.-S. S. 291) darf die
Genehmigung des Regierungs= beziehungsweise Oberpräsidenten nur mit
Zustimmung des Bezirks-) beziehungsweise Provinzialrats versagt werden.
Die beteiligten Gemeinden beziehungsweise weiteren kommunalen
Verbände haften für alle Verbindlichkeiten der von ihnen errichteten An-
stalten. Die bei der Verwaltung der letzteren sich ergebenden Ueberschüsse
sind zu Zwecken der Armenpflege zu verwenden.
§ 21. Die 88 1 bis 18 des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch für
die von Gemeinden oder von weiteren kommunalen Verbänden zu errichten-
den Anstalten.
Dieselben find berechtigt, die Versteigerung der Pfänder durch einen
ihrer vereidigten Beamten bewirken zu lassen.
1 G 9 30. li 1883.
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