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uBei Einlösung eines Pfandes ist dem Verpfänder auf Verlangen ein
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ren.
Der Verkauf von Pfandobjekten erfolgt nur auf Grund einer orts-
polizeilich beglaubigten Liste, in welcher jedesmal die enden
einzelnen Pfänder nach den NRummern des Pfandbuchs unter Angabe
des Tages der Verpfändung und der Fälligett der Forderung, sowie
des Betrages der Forderung an Kapital und Zinsen aufzuführen sind.
A. Der Ortspolizeibehörde bleibt vorbehalten, jederzeit Revisionen des
esamten Geschäftsbetriebes der Pfandleiher vorzunehmen.
Pewiider andlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit
nicht nach allgemeinen gestlichen Vorschriften eine höhere Strafe ein-
tritt, gemäß Nr. 12 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Berlin, den 16. Juli 1881
Der Minister des Innern.
3a. Derordnung vom 21. September 1879, den Gewerbebetrieb der
in
be
Dfandleiher und Rückkaufshändler betreffend.
z Ausführung des § 34 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869
der Fafsung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1879 wird hiermit
, was folgt:
1. Die Erlaubnis zum Betriebe des Pfandleihgewerbes bzw. des Aer er s
3.
mäßigen Ankaufs beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufs-
rechts ist bis auf weiteres in den Stadtkreisen von der Ortspolizei-
behörde, in den Landkreisen nach Anhörung der Ortspolizeibehörde
von dem Landrat des Kreises, in der Provinz Hanmover in den selb-
ständigen Städten von der Ortspolizeibehörde, innerhalb der Amts-
bezirke von dem Amtshauptmann, in den hohenzollernschen Landen
von den Oberamtmännern zu erteilen.
Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche im Falle der Ver-
sagung der Erlaubnis zum Betriebe der zu 1 9 achten Gewerbe und
des dagegen eingelegten Rekurses (§ 40 Abs. 2 R.-Gew.-O.)beziehungs-
weise bei der Harsscknahme der laubnis (§§ 58, 54 ebendas.) in
Gemäßheit der Vorschriften der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung in
Wirksamkeit zu treten haben, kommen die zur Ausführung der gedachten
§§ 20, 21 in bezug auf die im § 34 ausgefübrten Gewerbetreibenden
ergangenen Bestimmungen, namentlich der Ministerialanweisung vom
4. September 1869, zur Anwendung.
In Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut (6 142 R.-Gew.O.)
festgesetzt wird, soll die Erlaubnis von dem Nachweise eines vorhandenen
Bedürfnisses abhängig sein.
Berlin, den 21. September 1879.
Der Minister des Innern.
3b. Bekanntmachung vom 11. Juli 1902, betr. den Umfang der
Befugnisse und Derpflichtungen sowie den Geschäftsbetrieb der Ofand-
leiher. (M.-ZI. S. 135.)
m Anschluß an die auf Grund des § 38 der Rächspenzerbevodaun er-
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ekanntmachung vom 16. Juli 1881, betreffend den Umfang der Befug-
i e ind Verfflichtungen sowie den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher (M.-Bl.
i. V.
1.
9. werden die Ortspolizeibehörden hierdurch ermächtigt,
sofern für ihren Amtsbezirk ein Bedürfnis dazu vorliegt, den Pfand-
leihern statt des bisher vorgeschriebenen Pfandbuchs die Führung
wweier ücher aufzugeben, von denen das eine für Eintragungen an
eraden, das andere für Eintragungen an den ungeraden Tagen
des Monats bestimmt ist: