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es ist bei Wassertriebwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn
1t. mittlerem Wasserstande die Wasserkraft mehr als die Hälfte der zum —
Betriebe des Werkes erforderlichen Kraft liefert.
8. Als zenshih ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wenn der ade Wafser
zufluß während der ichen Betriebsgeit infolge elementarer Einwirkungen
G B. Trockenheit, ost) oder aus anderen Gründen (Menut##nn
des Wassers zu anderen en, z. B. Bewässerungsanlagen usw.) erheblichen
Schwankungen unterworfen ist, und dadurch r- ununterbrochener oder gleich-
mäßiger Wasserbetrieb unmöglich gemacht wird.
9. Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regelmäßigen
werktägigen Arbeitszeit, welche durch völliges Zue teilweises es Versagen der Trieb-
kraft brrrsacht werden, auszugleichen, soweit ein wittschaflülchrs Bedürfnis
hierzu il
—x— der Ausnahmen ist tunlichst # ermitteln, an wieviel
Wrhemehhe währen der jährlichen Betriebszeit die Triebkraft ganz oder teil-
weise zu versagen p Lude und didememtsorechen at. die Zahl der Sonn= und Fest-
k an Lenen ein eine Beschäftigung stattfinden darf, und die Dauer dieser Be-
ãftigung zu bemeßs
din en Falle darf die Eeschätigung von Arbeitern an Sonn= und
3 em ene größere Zahl solcher Tage und in größerm Umfange gestattet
voerdel als bisher üblich war und als zum Ersatze des Ausfalls an regel-
Bieen. werktägiger Arbeitszeit, der durch Versagen der Triebkraft entsteht,
nötig i
10. Ausnahmen werden nicht lassen sein größere Betriebe, welche
zwar vorwiegend mit Wind oder ansegeimiserr asserkraft arbeiten,
neben aber ständig Winer ülfskraft bedienen, 7D diese aalupnrdett an a
tagen beim Versagen der Wind- ober Wasserkraft die Eichst des Betriebs
in einem nicht wesentlich beschränkteren Umfang und ohne unverhältismäßige
Mehrkosten ermöglicht.
11. Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Teilen einer gewerb-
lichen Anlage als Triebkraft in Anwendung, t“ reckt sich die Lestattung der
Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen Arbeiten, welche unter uns, es
Wind= oder Wassertriebwerkes ausgeführt werden, sondern auch an abllche
Arbeiten, die mit jenen Arbeiten derart im Zusammenhange stehen,
nicht wohl am vorhergehenden oder nachfolgenden Werktage vorgenommen
werden können.
12. Die Bewilligung der Ausnahmen ist an die Bedin zu knüpfen,
daß den Arbeitern Ru — entsprechend Nummer 5 dieser Beick amungen zu
gewähren sind.
13. Die Sonn= oder Festtagsarbeiten sind von dem Gewerbetreibenden
mit den im § 105 Abs. 2 der Gewerbeordnung begei neten Angaben über die
Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer B cbäftigung. sowie die Art
* vorgenommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschrieberne erzeichnis ein-
agen.
#. ür die Lasiung der Ausnahmen kommen zwei Verfahren in Frage:
inmal Fual here Verwaltungsbehörde befugt, nach Lage der ört-
Verhältnt e all gemenne Ausnahmen für emn Betriebsarten
Verwaltungsgebiete o“ * Basser erläufe zuzulassen, sowie einzelnen, ne na
Art, Einrichtung oder Lage des Betriebs esonderen Negeim ng
i igen Glinenehemungen. Ausnahmen zu gewähren (8 105e Abs.
b) — Fs eder lt— 55 lichkeit für seinen Betrieb
in einem nach den Vorschri Fien 1 der Eewperbeordnung
7 Fegelnden Veraahren ondere Ev #en zu erwirken (8 105
t den- 4 # 1901.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.