Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Stadt tunlich, so bestellt der Oberpräsident auf Vorschlag des Kreis- 
ausschusses einen kommissarischen Amtsvorsteher. 
Für die Uebernahme der Verwalltung eines benachbatten Amtsbezirkes 
durch einen Bürgermeister ist die Zustimmung der städtischen Vertretung 
erforderlich. 
Sofern die Verhältnisse es gestatten, kann ein kommissarischer Amts- 
vorsteher mit der Verwaltung zweier oder mehrerer Amtsbezirke gleichzeitig 
beauftragt werden. 
Obliegenheiten des Amtsvorstehers.") 
§ 59. Der Amtsvorsteher verwallet: 
1. die Polizei, insbesondere die Sicherheits--, Ordnungs-, Sitten-, Ge- 
sundheits-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, 
walcher Aen Von Wichtigkeit ist hierzu der Min.-Erlaß vom 28. Oktober 1908, 
K vom 28. Oktober 1903, betr. die Bela der Amtsvorst 
erfũoung mit Dienstgeschäften. (Min.-Bl. S g#i vorsteher 
Nach den Berichten, die mir auf den Runderlaß vom 28. Mai v. Is., 
erstattet worden sind, müssen die Klagen r Puine starke Belastung der Amts- 
borsteher mit Denmstzeschäften in einer I von Amtsbezirken, ins- 
besondere in solsben ie in verkehr ii iegen und eine sturs ent-R 
wickelte Industrie befitzen, als ber ree- werden. Was die 
anlangt, in walcher Weise Abhilfe ge Tice werden A#nn- o solaßen sich Fie, rage 
". 4 abgesehen von einigen wenigen Punkten, allgemeine eln nicht auf- 
en. Die anzuwendenden Mittel werden sich vielmehr meist nach den örtli 
Verhältnissen und den in Betracht kommenden #ersönlisskeiten richten mü * 
Es wird daher zuuch in erster Linie Sache der dräte und Ew. Hochwohl- 
eboren sein mü in den eelnen Bezirken diejenigen Erleichterungen zu 
222 die miö 5 und durchführbar sind. 
re enen will ich folgendes hervorheb 
*i wird auf die möglichste Verein achung des Geschäftsgangs hin- 
2 Ircach besorgen die Amtsr r die Erledi gun formeller und 
ein acher eibarbeiten noch selbst, 8 zu dem gent- ain Sreit- 
hil * t#3 Sollte d8 in — 6 a0 1 Geimts 
unkosten gung seinen en, so wird au en Erhöhun 
ehmen sein. a iche an können jedoch zugde dem Zwecke . Ber- 
ung gestellt werden, *5 id vielmehr erent 
“J3G Die B chaffunge einer einfachen Seder eig seine 
merke i — — d bdie ie Astellung von #mtssekrstären aus 
den in — ee vom 14. Novemb Min.-Bl. d . von 1879 
S. 2 — — obenen Gründen 2ach jetzt noch als — t bezeichnet 
— zuebesune ende Fälle zu beschränken zens wird. 
3. Wenn die Am #r vielsach ge agt wird, zur Ver- 
mittelung der r*1— PoÖ scher ElGG * in nfp genommen 
werden, so en bei et rũfung als bere 
— 5 in St sn die Polizeibehörden die Zu 
urch die 
64 adurt wird eine Entlostiin der Amtsvorsteher Ppasiten 
lassen, 4.n fragen allgemeiner Natur nacht an sämtliche Amtsvorsteher, 
sondern ir an * enigen gerichtet werden, welche auf dem betreffenden Gebiete 
eine "4a ndere Erfahrung 5 oder deren Anhörung sich aus anderen Gründen 
empfie
	        
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