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X. Zuständigkeit der MB#ehörden und Verfahren vor deuselben.
1. Gesetz über die Suständigkeit der Derwaltungs- und Derwaltungs-
gerichts-Behsrden, vom 1. August 1883. (Ges.-S. S. 237.)
XVI. E##tel. Gewerbepolizei.
A. Gewerbliche Anlagen.
§ 109. Der Kreis-(Stadt-)Ausschuß, in den einem Landkreise an-
gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Magistrat (kolle-
gialische Gemeindevorftand), beschließt über Anträge auf Genehmigung zur
Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen (88 16 bis 25 der
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869), soweit konzessionspflichtige
Anlagen der nachbezeichneten Art in Frage stehen:
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destil-
lation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlenteer,
Steinkohlenteer und Koks, Asphaltkochereien und Pechfiedereien,
Glas= und Rußhütten, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Metallgießereien,
Hammerwerke, Schnellbleichen, Firnisfiedereien, Stärkefabriken, Stärke-
firupfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dachpappen- und Dachfllz-
fabriken, Darmzubereitungsanstalten, Leim--, Tran= und Seifen-
siedereien, Knochen brennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und
Knochenbleichen, Hopfenschwefeldarren, Zubereitungsanstalten für Tier-
haare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Stroh-
papierstoffabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke, Fabriken, in
welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch Vernieten herge-
stellt werden, Anstalten zum Imprägnieren von Holz mit erhitzten
Teerölen, Kunstwollefabriken und Dégrasfabriken, endlich Dampf.
kessel mit Ausnahme der für den Gebrauch auf Eisenbahnen bestimmten
Lokomotiven und der zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbe-
reitungsanstalten bestimmten Dampfkessel.
Im Falle fernerer Ergänzungen des Verzeichnisses der konzessions-
pflichtigen Anlagen !) gemäß § 16, letzter Absatz, der Reichsgewerbeordnung
bleibt die Bestimmung darüber, für welche der das Verzeichnis nachträglich
aufgenommenen Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat) zu-
ständig ist, Königlicher Verordnung vorbehalten.)
§ 110. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Genehmi-
gung zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die
Beschlußnahme darüber nicht nach § 109 dem Kreis-(Stadt-)Ausschusse
(Magistrat) Überwiesen ist.
Der Bezirksausschuß beschließt ferner im Einvernehmen mit dem
zuständigen Oberbergamte über die Zulässigkeit von Wassertriebwerken,
1) Betreffs der Ergänzung dieser Anlagen val. § 16 der Reichsgewerbe-
SBgl. Technische Anleitun w der den Kreis-(Stadt-
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vom 15. g 1866 — S. 190). ¾ s