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5. der Prüfungszeugnisse der Hebeammen (8 30 Abs. 2 a. a. D.).
§121. Insofern durch Reichsgesetz bestimmt wird, daß außer den
im 8§8 114 bis 120 aufgeführten Gewerbetreibenden noch andere einer
Konzession (Approbation, Genehmigung, Bestallung) zum Gewerbebetriebe
bedürfen oder noch anderen Gewerbetreibenden der Gewerbebetrieb unter-
sagt oder die ihnen erteilte Konzession zurückgenommen werden kann, so
wird die zur Erteilung der Konzession, Untersagung des Gewerbebetriebes,
beziehungsweise Zurücknahme der Konzession zuständige Behörde durch
Königliche Verordnung bestimmt.))
F. Oeffen tliche Schlachthäuser.
§131. Der Bezirksausschuß beschließt:
1. über die Genehmigung der auf Grund der 88 1 bis 4 des
Gesetzes vom 18. März 1868, betr. die Errichiung öffentlicher,
ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser (Ges.-S. S. 277) ge-
fabten Gemeindebeschlüsse, sowie über die Bestätigung von Ver-
trägen zwischen einer Gemeinde und einem Unternehmer in betreff
der Errichtung eines öffentlichen Schlachthauses (§ 12 a. a. O.);
2. über Entschädigungsansprüche der Eigentümer und Nutzungs-
berechtigten von Privatschlachtanstalten wegen des ihnen durch
die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlacht-
häuser zugefügten Schadens (88 9 bis 11 a. a. O.).
In den Fällen zu 1 findet die Beschwerde an den Minister für
Handel und Gewerbe, in den Fällen zu 2 nur der ordentliche Rechtsweg
gemäß § 11 a. a. O. statt.
G. Kehrbezirke.
§ 132. Der Bezirksausschuß beschließt über die Einrichtung, Auf-
hebung oder Veränderung der Kehrbezirke für Schornsteinfeger (§ 39 der
Reichsgewerbeordnung).
H. Ablösung gewerblicher Berechtigungen.
§ 133. Der Bezirksausschuß entscheidet über Anträge auf Ablösung
von Gewerbeberechtigungen und auf Entschädigung für aufgehobene Ge-
werbeberechtigungen.
Gegen die Endurteile des Bezirksausschusses findet unter Ausschluß
anderer Rechtsmittel nur die Berufung an das Oberverwaltungsgericht statt.
2. Derordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Ab-
anderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900.
om 30. Juli 1900. (G.-S. S. 308.)
§ 1. Ueber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe
des Gewerbes eines Pfandvermittlers, Gesindevermieter oder Stellen-
vermittlers beschließt der Kreis-(Stadt-)Ausschuß.
Wird die Erlaubnis versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb
1) Vgl. Verordnung vom 30. Juli 1900. (Nr. 2 d. Abschn.)