Abteilung VII.
Gesindepolizei.
(Val. § 35 Reichsgewerbeordnung.)
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1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. (S. 604 ff.
R.-G. Zl. für 1896.)
Dritter Abschnitt.
Artikel 95. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
dem Gesinderecht angehören. Dies gilt insbesondere auch orschri
über die Schadenersatzpflicht desjenigen, welcher Gesinde zm widerre
Verlassen des Dienstes verleitet oder in Par eine noch bestehenden
verhältuises in Dienst nimmt oder ein unrich léê5
Die Vorschriften der §§ 104—115, 61 ls 617 bis 619, 624 Giilt. des
840 Abs. 2 und des § 1358 des Bürgerlichen SEsesbuce en Anwendung,
ie Vorschriften des § 617 jedoch nur insoweit, als die Landesgesetze dem 9
finde nicht weiter ehende Ansprüche gewähren
Ein tigungerecht teht dem Dienstberechtigten dem
Gesinde MWärric# nicht zu.
2. Gesindeordnung vom 8. November 1810. (G.-S. S. 101.)
Von den Rechten und Plichten der Herrschaft und des Gesindes.
1. Vom gemeinen Gesinde.
§ 1. Das Verhältnis zwischen Herrschaft und Gesinde gründet sich
auf einem Vertrage, wodurch der eine Teil zur Leistung gewisser häus-
licher oder wirtschaftlicher Dienste auf eine bestimmte Zeit, sowie der
andere zu einer dafür zu gebenden bestimmten Belohnung sich verpflichtet.
Wer Gefinde mieten kann.
§ 2. In der ehelichen Gesellschaft kommt es dem Manne zu, das
nötige Gesinde zum Gebrauch der Familie zu mieten.
§ 3. BWeibliche Dienstboten kann die Frau annehmen, ohne daß
es dazu der ausdrücklichen Einwilligung des Mannes bedarf.
§ 4. Doch kann der Mann, wenn ihm das angenommene Gesinde
nicht anständig ist, dessen Wegschaffung nach verflossener gesetzmäßiger
Dienstzeit, ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig bestimmte, nach vor-
gängiger Aufkündigung verfügen.
Wer als Gesinde sich vermieten kann.
§ 5. Wer sich als Gesinde vermieten will, muß über seine Person
frei zu schalten berechtigt fein.