Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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dem ferneren Betriebe des Mällergewerbes ausgeschlossen. Diese Aus- 
schließung sindet selbst bei dem ersten Male statt, wenn sie den Schaden 
zu ersetzen unvermögend find. 
8 21. Polizeiobrigkeiten, welche Gesindemäkler konzessionieren, liegt 
zugleich ob, das Maklerlohn nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen 
und bekannt zu machen. 
Schließung des Mietsvertrages. 
§ 22. Zur Annehmung des gemeinen Gesindes bedarf es keines 
schriftlichen Vertrages. 
§ 23. Die Gebung und Annehmung des Mietsgeldes vertritt die 
S#telle desselben. 
§ 24. Der Betrag des Mietsgeldes hängt von freier Uebereinkunft 
zwischen der Herrschaft und dem Gesinde ab. 
§ 25. Das Mietsgeld wird der Regel nach auf den Lohn abge- 
rechnet, insofern ein anderes bei der Vermietung nicht ausdrücklich aus- 
bedungen wird. 
§ 26. Auch da, wo die Herrschaft sich der Abrechnung des Miets- 
geldes durch ausdrückliche Verabredung begeben hat, ist sie dennoch dazu 
berechtigt, wenn das Gefinde aus eigener Schuld die verabredete Dienst- 
zeit nicht aushält. 
§ 27. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich 
vermielet, so gebührt derjenigen, von welcher er das Mietsgeld zuerst an- 
genommen hat, der Vorzug. 
§ 28. Die Herrschaft, welche nachstehen muß oder sich ihres An- 
spruchs freiwillig begibt, kann das Mietsgeld und Mäklerlohn von den 
Dienstboten zurückfordern. 
§ 29. Auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermietung nicht ge- 
wußt hat, der Dienstbote den Schaden ersetzen, welcher daraus entsteht, 
daß sie ein anderes Gefinde für höheren Lohn mieten muß. 
§ 30. Die Herrschaft, bei welcher der Dienstbote bleibt, muß auf 
Verlangen diesen Betrag (§§ 28, 29) von seinem Lohne abziehen und der 
anderen Herrschaft zustellen. 
§ 31. Außerdem muß der Dienstbote, der sich solchergestalt an 
mehrere Herrschaften zugleich vermietet hat, den einfachen Betrag des von 
der zweiten und folgenden erhaltenen Mietsgeldes, als Strafe zur Armen- 
kasse des Orts entrichten. 
Lohn und Kost des Gesindes. 
§ 32. Der Lohn, Kostgeld oder die Beköstigung des städtischen und 
ländlichen Gesindes ohne Ausnahme hängt bloß von freier Uebereinkunft 
bei der Vermietung ab. 
§ 33. Insofern bei der Vermietung nichts Bestimmtes hierüber 
abgemacht ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Beköstigung gewährt 
werden, was einem Gesinde derselben Klasse an dem Orte zur Zeit der 
Bermietung der Regel nach gegeben wurde, was in dieser Rücksicht Regel 
ei, bestimmt die Polizeiobrigkeit des Orts.
	        
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