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§ 115. Bei städtischem Gesinde wird die Verlängerung auf ein
Biertel- und bei Landgesinde auf ein ganzes Jahr gerechnet.
§ 116. Bei monatweise gemieletem Gesinde versteht sich die Ver-
längerung immer nur auf einen Monat.
Ohne Aufkündigung von seiten der Herrschaft.
la 117. Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft ein Gefinde sofort
entlassen:
1. Wenn dasselbe die Herrschaft oder deren Familie durch Tätlich-
keiten, Schimpf= und Schmähworten oder ehrenrührige Nachreden beleidigt,
oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzu-
richten sucht.
§ 118. 2. Wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Wider-
spenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft zuschulden kommen läßt.
§ 119. 3. Wenn es sich den zur Aussicht über das gemeine Ge-
finde bestellten Hausoffizianten mit Tätlichkeiten oder groben Schimpf= und
Schmähreden in ihrem Amte widersetzt.
§ 120. 4. Wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet
oder verdächtigen Umgang mit ihnen pflegt.
§ 121. 5. Wenn es sich des Diebstahls oder der Veruntreunung
gegen die Herrschaft (culdg, macht.
§ 122. 6. Wenn es sein Nebengesinde zu dergleichen Lastern
verleitet.
§ 123. 7. Wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vor-
wissen Geld oder Waren auf Borg nimmt.
§ 124. 8. Wenn es die noch nicht verdiente Livre#e ganz oder
zum Teil verkauft oder versetzt.
§ 125. 9. Wenn es wiederholentlich ohne Vorwissen und Erlanb-
nis der Herrschaft über Nacht aus dem Hause geblieben ist.
§ 126. 10. Wenn es mit Feuer und Licht gegen vorhergegangene
Warnungen unvorsichtig umgeht.
§ 127. 11. Wenn auch ohne vorhergegangene Warnung aus der-
gleichen unvorsichtigem Betragen wirklich schon Feuer entstanden ist.
8 128. 12. Wenn das Gesinde sich durch liederliche Aufführungen
ansteckende oder ekelhafte Krankheiten zugezogen hat.
§ 129. 13. Wenn das Gesinde ohne Erlaubnis der Herrschaft
seines Vergnügens wegen ausläuft, oder ohne Not über die erlaubte oder
zu dem Geschäfte erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den Dienst mut-
willig vernachlässigt, und von allen diesen Fehlern auf wiederholte Ver-
warnung nicht absteht.
§ 130. 14. Wenn der Dienstbote dem Trunk oder Spiel ergeben
ist, oder durch Zänkereien und Schlägereien mit seinem Nebengesinde den
basrteden stört und von solchem Betragen auf geschehene Vermahnung
nicht abläßt.
§ 131. 15. Wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich
ermangelt, die er auf Befragen bei der Vermietung zu besitzen ausdrücklich
angegeben hat.