Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 115. Bei städtischem Gesinde wird die Verlängerung auf ein 
Biertel- und bei Landgesinde auf ein ganzes Jahr gerechnet. 
§ 116. Bei monatweise gemieletem Gesinde versteht sich die Ver- 
längerung immer nur auf einen Monat. 
Ohne Aufkündigung von seiten der Herrschaft. 
la 117. Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft ein Gefinde sofort 
entlassen: 
1. Wenn dasselbe die Herrschaft oder deren Familie durch Tätlich- 
keiten, Schimpf= und Schmähworten oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, 
oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzu- 
richten sucht. 
§ 118. 2. Wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Wider- 
spenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft zuschulden kommen läßt. 
§ 119. 3. Wenn es sich den zur Aussicht über das gemeine Ge- 
finde bestellten Hausoffizianten mit Tätlichkeiten oder groben Schimpf= und 
Schmähreden in ihrem Amte widersetzt. 
§ 120. 4. Wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet 
oder verdächtigen Umgang mit ihnen pflegt. 
§ 121. 5. Wenn es sich des Diebstahls oder der Veruntreunung 
gegen die Herrschaft (culdg, macht. 
§ 122. 6. Wenn es sein Nebengesinde zu dergleichen Lastern 
verleitet. 
§ 123. 7. Wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vor- 
wissen Geld oder Waren auf Borg nimmt. 
§ 124. 8. Wenn es die noch nicht verdiente Livre#e ganz oder 
zum Teil verkauft oder versetzt. 
§ 125. 9. Wenn es wiederholentlich ohne Vorwissen und Erlanb- 
nis der Herrschaft über Nacht aus dem Hause geblieben ist. 
§ 126. 10. Wenn es mit Feuer und Licht gegen vorhergegangene 
Warnungen unvorsichtig umgeht. 
§ 127. 11. Wenn auch ohne vorhergegangene Warnung aus der- 
gleichen unvorsichtigem Betragen wirklich schon Feuer entstanden ist. 
8 128. 12. Wenn das Gesinde sich durch liederliche Aufführungen 
ansteckende oder ekelhafte Krankheiten zugezogen hat. 
§ 129. 13. Wenn das Gesinde ohne Erlaubnis der Herrschaft 
seines Vergnügens wegen ausläuft, oder ohne Not über die erlaubte oder 
zu dem Geschäfte erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den Dienst mut- 
willig vernachlässigt, und von allen diesen Fehlern auf wiederholte Ver- 
warnung nicht absteht. 
§ 130. 14. Wenn der Dienstbote dem Trunk oder Spiel ergeben 
ist, oder durch Zänkereien und Schlägereien mit seinem Nebengesinde den 
basrteden stört und von solchem Betragen auf geschehene Vermahnung 
nicht abläßt. 
§ 131. 15. Wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich 
ermangelt, die er auf Befragen bei der Vermietung zu besitzen ausdrücklich 
angegeben hat.
	        
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