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§ 132. 16. Wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere
Zeit als acht Tage gefänglich eingezogen wird.
§ 133. 17. Wenn ein Gesinde weiblichen Geschlechts schwanger
wird, in welchem Falle jedoch der Obrigkeit Anzeige geschehen und die
wirkliche Entlassung nicht eher, als bis von dieser die gesetzmäßigen An-
stalten zur Verhütung alles Unglücks getroffen worden, erfolgen muß.
§ 134. 18. Wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der An-
nahme durch Vorzeigung falscher Zeugnisse hintergangen worden.
§ 135. 19. Wenn das Gesinde in seinem nächstvorhergehenden
Dienste sich eines solchen Betragens, weshalb dasselbe nach § 117 bis
128 hätte entlassen werden können, schulbig gemacht, und die vorige
Herrschaft dieses in dem ausgestellten Zeugnisse verschwiegen, auch das
Gesinde selbst es der neuen Herrschaft bei der Annahme nicht offenherzig
bekannt hat.
Von seiten des Gesindes.
8§ 136. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Auf-
kündigung verlassen: .
1. Wenn es burch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr
des Lebens oder der Gesundheit versetzt worden.
§ 137. 2. Wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr,
jeboch mit ausschweisender und ungewöhnlicher Härte behandelt hat.
§ 138. 3. Wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen, welche
wider die Gesetze oder wider die guten Sitten laufen, hat verleiten wollen.
§ 139. 4. Wenun dieselbe das Gesinde vor bergleichen unerlaubten
Zumntungen gegen Personen, die zur Familie gehören oder sonst im Hause
aus- und eingehen, nicht hat schützen wollen.
§ 140. 5. Wenn die Herrschaft dem Gesinde das Kostgelb gänzlich
vorenthält oder ihm selbst die notdürftige Kost verweigert.
* 141. 6. Wenn die Herrschaft auf eine Zeit, welche die laufende
Dienstzeit Übersteigt und in eine Entfernung, die mehr als seche Meilen
beträgt, eine Reise vornimmt oder überhaupt in diese Entfernung ihren
bisher gewöhnlichen Wohnsitz verlegt und es nicht übernehmen will, den
Dienstboten zum Ablauf der Dienstzeit kostenfrei zurück zu senden. Hat
die Herrschaft mehrere gleich gewöhnliche Wohnsitze, so wird die Ent-
ra von sechs Meilen nach demjenigen berechnet, den sie zuletzt wirklich
ewohnt hat. #
* 142. 7. Wenn der Dienstbote durch schwere Krankheit zur Fort-
setzung des Dienstes unvermögend wird.
Unter der Zeit, doch nach vorhergegangener Aufkündigung von seiten
der Herrschaft.
s 143. Vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach vorhergegangener
Aufkündigung kann die Herrschaft einen Dienstboten entlassen:
1. Wenn demselben die nötige Geschicklichkeit zu den, nach seiner
Bestimmung ihm obliegenden Geschäften ermangelt.
§ 144. 2. Wenn nach geschlossenem Mietsvertrage die Vermögens-
Kobe. Vollzetvererbu###gen. d. 1. 22