Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 132. 16. Wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere 
Zeit als acht Tage gefänglich eingezogen wird. 
§ 133. 17. Wenn ein Gesinde weiblichen Geschlechts schwanger 
wird, in welchem Falle jedoch der Obrigkeit Anzeige geschehen und die 
wirkliche Entlassung nicht eher, als bis von dieser die gesetzmäßigen An- 
stalten zur Verhütung alles Unglücks getroffen worden, erfolgen muß. 
§ 134. 18. Wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der An- 
nahme durch Vorzeigung falscher Zeugnisse hintergangen worden. 
§ 135. 19. Wenn das Gesinde in seinem nächstvorhergehenden 
Dienste sich eines solchen Betragens, weshalb dasselbe nach § 117 bis 
128 hätte entlassen werden können, schulbig gemacht, und die vorige 
Herrschaft dieses in dem ausgestellten Zeugnisse verschwiegen, auch das 
Gesinde selbst es der neuen Herrschaft bei der Annahme nicht offenherzig 
bekannt hat. 
Von seiten des Gesindes. 
8§ 136. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Auf- 
kündigung verlassen: . 
1. Wenn es burch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr 
des Lebens oder der Gesundheit versetzt worden. 
§ 137. 2. Wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr, 
jeboch mit ausschweisender und ungewöhnlicher Härte behandelt hat. 
§ 138. 3. Wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen, welche 
wider die Gesetze oder wider die guten Sitten laufen, hat verleiten wollen. 
§ 139. 4. Wenun dieselbe das Gesinde vor bergleichen unerlaubten 
Zumntungen gegen Personen, die zur Familie gehören oder sonst im Hause 
aus- und eingehen, nicht hat schützen wollen. 
§ 140. 5. Wenn die Herrschaft dem Gesinde das Kostgelb gänzlich 
vorenthält oder ihm selbst die notdürftige Kost verweigert. 
* 141. 6. Wenn die Herrschaft auf eine Zeit, welche die laufende 
Dienstzeit Übersteigt und in eine Entfernung, die mehr als seche Meilen 
beträgt, eine Reise vornimmt oder überhaupt in diese Entfernung ihren 
bisher gewöhnlichen Wohnsitz verlegt und es nicht übernehmen will, den 
Dienstboten zum Ablauf der Dienstzeit kostenfrei zurück zu senden. Hat 
die Herrschaft mehrere gleich gewöhnliche Wohnsitze, so wird die Ent- 
ra von sechs Meilen nach demjenigen berechnet, den sie zuletzt wirklich 
ewohnt hat. # 
* 142. 7. Wenn der Dienstbote durch schwere Krankheit zur Fort- 
setzung des Dienstes unvermögend wird. 
Unter der Zeit, doch nach vorhergegangener Aufkündigung von seiten 
der Herrschaft. 
s 143. Vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach vorhergegangener 
Aufkündigung kann die Herrschaft einen Dienstboten entlassen: 
1. Wenn demselben die nötige Geschicklichkeit zu den, nach seiner 
Bestimmung ihm obliegenden Geschäften ermangelt. 
§ 144. 2. Wenn nach geschlossenem Mietsvertrage die Vermögens- 
Kobe. Vollzetvererbu###gen. d. 1. 22
	        
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