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§ 156. In den Fällen, wo das Gesinde nach §§ 117—135, 143
und 144 von der Herrschaft entlassen wird, kann letztere der Regel nach
die ganze Livree zurückbehalten.
§ 157. Doch gebühren dem Bedienten die kleinen Montierungs-
stücke, wenn er schon ein halbes Jahr gedient hat, und nur aus den
§# 143, 144 angeführten Gründen entlassen wird.
158. Wenn das Gefinde aus den §§ 145 und 146 angeführten
Gründen nach vorhergegangener Aufkündigung seinen Abschied nimmt,
so finden die 88 154 und 155 Anwendung.
§ 159. Erfolgt aber der Austritt nur aus der § 147 bestimmten
Ursache, so muß der Dienstbote mit den kleinen Montierungsstücken sich
beg nügen.
Rechtliche Folgen einer ohne Grund geschehenen Entlassung.
§ 160. Eine Herrschaft, die aus andern als gesetzmäßigen Ursachen
das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, muß von der Obrigkeit
dasselbe wieder anzunehmen und den Dienstvertrag fortzusetzen angehalten
werden.
§ 161. BWeigert sie sich dessen beharrlich: so muß sie dem Dienst-
boten Lohn und Livree auf die noch rückständige Dienstzeit entrichten.
§ 162. Auch für die Kost muß die Herrschaft bis dahin sorgen.
§ 163. Kann aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein
anderweites Unterkommen erhalten, so erstreckt sich die Vergütungsver-
bindlichkeit der Herrschaft nur bis zu diesem Zeitpunkte; und weiter hinaus
nur insofern, als das Gesinde sich in dem neuen Dienste mit einem ge-
ringeren Lohne hat begnügen müssen.
§. 164. Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzu-
nehmen bereit, das Gesinde hingegen weigert sich, den Dienst wieder an-
zutreten, so kann letzteres in der Regel keine Vergülung fordern.
§ 165. Beist aber das Gefinde einen solchen Grund seiner Weige-
rung nach, weswegen es seines Ortes den Dienst zu verlassen berechtigt
sein würde, so gebührt demselben die § 152 sed. bestimmte Vergütung.
# 166. Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines in-
zwischen erhaltenen anderweitigen Unterkommens nicht wieder antreten, so
findet die Borschrift des § 163 Anwendung.
Berlassung des Dienstes.
§ 167. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetz-
mäßige Ursache den Dienst verläßt, muß durch Zwangsmittel zu dessen
Fortsetzung angehalten werden.1)
§ 168. Will aber die Lorschest ein solches Gesinde nicht wieder
annehmen, so ist sie berechtigt, ein anderes an seine Stelle zu mieten, und
der ausgetretene Dienstbote ist nicht allein schuldig, die dadurch verursachten
mehreren Kof Kosten zu erstatten, sondern verfällt überdies in eine Strafe, die
die Befugnis der Polizeibehörden, reni-
# zms . m Winserolerl, des Wdi anzuhalten, vom iu anuar 1902.
(M.-B.
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