Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 339 — 
§ 156. In den Fällen, wo das Gesinde nach §§ 117—135, 143 
und 144 von der Herrschaft entlassen wird, kann letztere der Regel nach 
die ganze Livree zurückbehalten. 
§ 157. Doch gebühren dem Bedienten die kleinen Montierungs- 
stücke, wenn er schon ein halbes Jahr gedient hat, und nur aus den 
§# 143, 144 angeführten Gründen entlassen wird. 
158. Wenn das Gefinde aus den §§ 145 und 146 angeführten 
Gründen nach vorhergegangener Aufkündigung seinen Abschied nimmt, 
so finden die 88 154 und 155 Anwendung. 
§ 159. Erfolgt aber der Austritt nur aus der § 147 bestimmten 
Ursache, so muß der Dienstbote mit den kleinen Montierungsstücken sich 
beg nügen. 
Rechtliche Folgen einer ohne Grund geschehenen Entlassung. 
§ 160. Eine Herrschaft, die aus andern als gesetzmäßigen Ursachen 
das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, muß von der Obrigkeit 
dasselbe wieder anzunehmen und den Dienstvertrag fortzusetzen angehalten 
werden. 
§ 161. BWeigert sie sich dessen beharrlich: so muß sie dem Dienst- 
boten Lohn und Livree auf die noch rückständige Dienstzeit entrichten. 
§ 162. Auch für die Kost muß die Herrschaft bis dahin sorgen. 
§ 163. Kann aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein 
anderweites Unterkommen erhalten, so erstreckt sich die Vergütungsver- 
bindlichkeit der Herrschaft nur bis zu diesem Zeitpunkte; und weiter hinaus 
nur insofern, als das Gesinde sich in dem neuen Dienste mit einem ge- 
ringeren Lohne hat begnügen müssen. 
§. 164. Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzu- 
nehmen bereit, das Gesinde hingegen weigert sich, den Dienst wieder an- 
zutreten, so kann letzteres in der Regel keine Vergülung fordern. 
§ 165. Beist aber das Gefinde einen solchen Grund seiner Weige- 
rung nach, weswegen es seines Ortes den Dienst zu verlassen berechtigt 
sein würde, so gebührt demselben die § 152 sed. bestimmte Vergütung. 
# 166. Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines in- 
zwischen erhaltenen anderweitigen Unterkommens nicht wieder antreten, so 
findet die Borschrift des § 163 Anwendung. 
Berlassung des Dienstes. 
§ 167. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetz- 
mäßige Ursache den Dienst verläßt, muß durch Zwangsmittel zu dessen 
Fortsetzung angehalten werden.1) 
§ 168. Will aber die Lorschest ein solches Gesinde nicht wieder 
annehmen, so ist sie berechtigt, ein anderes an seine Stelle zu mieten, und 
der ausgetretene Dienstbote ist nicht allein schuldig, die dadurch verursachten 
mehreren Kof Kosten zu erstatten, sondern verfällt überdies in eine Strafe, die 
die Befugnis der Polizeibehörden, reni- 
# zms . m Winserolerl, des Wdi anzuhalten, vom iu anuar 1902. 
(M.-B. 
227
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.