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Su notwendig macht, das Erforderliche anzuordnen und ausführen
zu lassen.
§s61. Der Kreisausschuß bestimmt endgültig denjenigen Amts-
vorsteher bzw. Bürgermeister, welcher die in bezug auf die öffentlichen
Wege notwendigen Anordnungen zu treffen hat, wenn die Beteiligten ver-
schiedenen Amtsbezirken bzw. Amts- und Stadtbezirken angehören.
Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Vor-
fluts- und anderen polizeilichen Angelegenheiten zu treffenden Anord-
nungen.
§ 62. Das durch die 88 5 ff. des Gesetzes vom 11. März 1850
(G.-S. S. 265) der Ortspolizeibehörde für den Umfang einer Gemeinde
erteilte Recht zum Erlaß von Polizei-Strafverordnungen wird auf den
Amtsvorsteher mit der Maßgabe übertragen, daß er nicht nur für den
Umfang einer einzelnen Gemeinde oder eines einzelnen Gutsbezirks, son-
dern auch für den Umfang mehrerer Gemeinden oder Gutsbezirke und für
den Umfang des ganzen Amtsbezirks unter Zustimmung des Amts-
ausschusses, auch im Falle des § 7 des Gesetzes, derartige Verordnungen
zu erlassen befugt ist.
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann dieselbe auf
Antrag des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt
werden. Der Beschluß ist endgültig.
§ 63. Der Amtsvorsteher hat in den seiner Verwaltung anheim-
fallenden Angelegenheiten das Recht der vorläufigen Straffetsezung nach
den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1852 (G.-S. S. 245).
Dienstliche Stellung der Gemeinde= und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen
zu dem Amtsvorsteher.
§ 65. Die Gemeinde- und Gutsvorsteher sind verbunden, den An-
weisungen und Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäß-
heil seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt,
nachzukommen, und können hierzu von ihm unter Anwendung der den
Ortspolizeibehörden nach § 68 des Gesetzes Über die Organisation der
allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (G.-S. S. 291) zu-
stehenden Zwangsmittel, mit Ausnahme der Haftstrafe, angehalten werden.
Ein Ordnungsstrafrecht steht dem Amtsvorsteher gegen die Gemeinde= und
Gutsvorsteher nicht zu.
Die Gendarmen haben den Requifitionen des Amtsvorstehers in
polizeilichen Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amts-
vorstehers unterliegen sie nicht.“)
Von dem Amte des Landrats.
§ 76. Der Landrat führt als Organ der Staatsregierung die
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vor-
sitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung
des des Kreises.
zu den M.-Erl. 31. März 1 betr. di lun
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