Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Su notwendig macht, das Erforderliche anzuordnen und ausführen 
zu lassen. 
§s61. Der Kreisausschuß bestimmt endgültig denjenigen Amts- 
vorsteher bzw. Bürgermeister, welcher die in bezug auf die öffentlichen 
Wege notwendigen Anordnungen zu treffen hat, wenn die Beteiligten ver- 
schiedenen Amtsbezirken bzw. Amts- und Stadtbezirken angehören. 
Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Vor- 
fluts- und anderen polizeilichen Angelegenheiten zu treffenden Anord- 
nungen. 
§ 62. Das durch die 88 5 ff. des Gesetzes vom 11. März 1850 
(G.-S. S. 265) der Ortspolizeibehörde für den Umfang einer Gemeinde 
erteilte Recht zum Erlaß von Polizei-Strafverordnungen wird auf den 
Amtsvorsteher mit der Maßgabe übertragen, daß er nicht nur für den 
Umfang einer einzelnen Gemeinde oder eines einzelnen Gutsbezirks, son- 
dern auch für den Umfang mehrerer Gemeinden oder Gutsbezirke und für 
den Umfang des ganzen Amtsbezirks unter Zustimmung des Amts- 
ausschusses, auch im Falle des § 7 des Gesetzes, derartige Verordnungen 
zu erlassen befugt ist. 
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann dieselbe auf 
Antrag des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt 
werden. Der Beschluß ist endgültig. 
§ 63. Der Amtsvorsteher hat in den seiner Verwaltung anheim- 
fallenden Angelegenheiten das Recht der vorläufigen Straffetsezung nach 
den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1852 (G.-S. S. 245). 
Dienstliche Stellung der Gemeinde= und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen 
zu dem Amtsvorsteher. 
§ 65. Die Gemeinde- und Gutsvorsteher sind verbunden, den An- 
weisungen und Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäß- 
heil seiner gesetzlichen Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, 
nachzukommen, und können hierzu von ihm unter Anwendung der den 
Ortspolizeibehörden nach § 68 des Gesetzes Über die Organisation der 
allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (G.-S. S. 291) zu- 
stehenden Zwangsmittel, mit Ausnahme der Haftstrafe, angehalten werden. 
Ein Ordnungsstrafrecht steht dem Amtsvorsteher gegen die Gemeinde= und 
Gutsvorsteher nicht zu. 
Die Gendarmen haben den Requifitionen des Amtsvorstehers in 
polizeilichen Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amts- 
vorstehers unterliegen sie nicht.“) 
Von dem Amte des Landrats. 
§ 76. Der Landrat führt als Organ der Staatsregierung die 
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und leitet als Vor- 
sitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung 
des des Kreises. 
zu den M.-Erl. 31. März 1 betr. di lun 
Sugtz un —— E— ändigengebühren bei e 1004, gatr die Sa Ul.
	        
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