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5. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Abgaben von Gesindebüchern,
vom 21. Februar 1872. (G.S. S. 160.)
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ver-
ordnen für den Umfang der Monarchie, mitl Ausschluß der Hohenzollern-
schen Lande, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
1. Die vom 1. März 1872 ab zur amtlichen Ausfertigung ge-
langenden Gefindedienstbücher müssen nach einem im ganzen Umfange der
Monarchie gleichmäßig zur Anwendung kommenden, von dem Minister des
Innern vorzuschreibenden Muster gedruckt und eingerichtet sein. Wer die
Ausfertigung eines Gesindebuches verlangt, hat das dazu zu verwendende
Formular zu beschaffen und der ausfertigenden Behörde vorzulegen.
Die Herstellung und der Verkauf dieser Formulare unterliegt nur
den allgemeinen gewerbesteuerlichen und gewerbepolizeilichen Vorschriften.
§ 2. Jedes vom 1. März 1872 ab in Preußen amtlich ausge-
fertigte Gefindedienstbuch kann im ganzen Umfange der Monarchie zu
Eintragungen von Dienstzeugnissen gebraucht werden.
Inwieweit die vor dem bezeichneten Tage ausgefertigten Gesinde-
dienstbücher fernerhin auch außerhalb des Geltungsbereiches derjenigen ge-
setzlichen Vorschristen, auf Grund deren sie ausgefertigt sind, zur Ein-
tragung von Dienstzeugnissen gebraucht werden können, hat der Minister
des Innern zu bestimmen.
§ 3. Vom 1. März 1872 ab werden die bestehenden Stempelab-
gaben von Gefindedienstbüchern und Gesindeentlassungsscheinen aufgehoben
und dürfen weder Gebühren noch sonstige Abgaben für die Ausfertigung,
Vorzeigung und Visierung der Gefindedienstbücher oder für die Beglaubi-
gung der Dienstzeugnisse in denselben erhoben werden.
Von demselben Zeitpunkte ab wird der gesetzliche Preis der zu den
Seefahrtsbüchern zu verwendenden Formulare von 12 Sgr. 6 Pf. auf
2 Sgr. 6 Pf. für das Exemplar ermäßigt.
& 4. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere
er § 2 der Berordnung vom 29. September 1846 (G.-S. S. 467) und
die Position „Gefindeentlassungsscheine“ im Tarife zum Stempelgesetze
vom 7. März 1822 (G.-S. S. 80) treten vom 1. März 1872 ab
außer Kraft.
§ 5. Die Minister des Innern und der Finanzen sind mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 21. Februar 1872,
ganrssu#r die Aufhebung der Abgaben von Gesindebüchern, vom
26. Februar 1872.
I. Auf Grund des §8 1 des G 21. Februar 1872, wel
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