Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Abteilung VIII. 
Gesundheitspolizei. 
  
I. Ausũbung der Heilkunde. 
(R.-G.-O. 88 6, 29, 30, 662, 148. 3Z. 7aec.) 
1. hweichsstrofaen etzbuch. 
§ 27. Wer unter der ihm nicht zustehenden zeichnung W Arzt ooder. oder 
als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem 
solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines rrche Gesundheithustand 
ausstellt oder ein derarti 7 echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Käuschung 
von Behörden oder v8 chersungsg ells chaften Gebrauch macht, wird 
fängnis bis zu einem Jahre 
8 35 Aerzte und andere robierte Medizinalpersonen, welche ein un- 
richtiges Zeugnis über den Gesund Eits zustand eines Menschen zum Gebrauche 
bei etter ehörde oder Versich — gesast wider Sbsiedes hise feusstellen. 
werden ut Gefängnis von cher Mot bis zu 
. Wer, um eine Behörde oder eint Z— n über 
## * eines anderen Gesundheitszustand von einem Zeugnif 
er im § 277 und, 4110 s rt Gebrau st 6 #ud mit Gefängnis 8 
zu einem i r bet 
Reben? kerr nach Vorschrift der 8§ 267, 274, 275, 277 bis 270 
# Gefängnisstrafe kann auf Verlust der dürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
wer 
§ 300. Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Verteidiger in Strafsachen, 
Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehilfen dieser Personen 
uge unbefugt Privatgeheimnisse foslenbaren die ihnen, kraft ihres 
Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut , mit it Geldstra bis zu ein- 
tausend## undert Mark oder mit Gefängnis fünn zu drei bestraft. 
erfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
2. Gesetz, betreffend die Dienststellung des Mreisarztes und die 
Bildung von Gesundheitskommissionen, vom 16. September 1899. 
(G.S. S. 172.)1) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den 
Umfang derselben, was folgt: 
Erster Abschnitt. Der Kreisarzt. 
§ 1. Der staatliche Gesundheitsbeamte des Kreises ist der Kreisarzt. 
Er ist der technische Berater des Landrats, in Stadtkreisen der 
Polizeibehörde. 
Z di „ vom 25. März 1001. 
(Sondelee. allen pie Veerarin für die Kreisärzte, vom 23. März
	        
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