Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Der Kreisarzt ist dem Regierungspräsidenten unmittelbar unterstellt. 
Der Stellvertreter des Kreisarztes in Verhinderungsfällen oder bei 
Erledigung der Stelle wird von dem Regierungspräsidenten ernannt. 
Dem Landrat und der Polizeibehörde (Abs. 2) verbleiben die ihnen 
nach der geltenden Gesetzgebung zustehenden Befugnisse in Angelegenheiten 
des Gesundheitswesens. 
Die Kosten der Reisen, welche der Kreisarzt im Auftrage des Re- 
gierungspräsidenten oder des Landrats ausführt, fallen der Staatskasse 
zur Last. 
§ 2. Die Anstellung als Kreisarzt erfordert: 
1. den Nachweis der Approbation als Arzt; 
2. den Erwerb der medizinischen Doktorwürde bei einer preußischen 
Universität; über die Zulassung der Doktorwürde, welche bei einer 
anderen Univerfität erworben ist, entscheidet der Minister der 
Medizinalangelegenheiten; 
3. das Bestehen der kreisärztlichen Prüfung; 
4. den Wlauf eines angemessenen Zeitraums nach der Approbation 
als Arzt. 
Die Anstellung erfolgt durch den Minister der Medizinalangelegen- 
heiten. 
§ 8. Die Besfoldung des Kreisarztes ist pensionsfähig. 
Wo besondere Verhältnisse es erfordern, können vollbesoldete Kreis- 
ärzte angestellt werden. 
Dieselben beziehen ein festes Diensteinkommen unter Ausschluß von 
Gebühren. Soweit nach den bestehenden Vorschriften für gewisse Ver- 
richtungen Gebühren zu entrichten sind, fließen dieselben zur Staatskasse. 
Die Ausübung der ärztlichen Privatpraxis mit Ausnahme von 
dringenden Fällen und von Konsultationen mit anderen Aerzten wird 
den vollbesoldeten Kreisärzten untersagt. Die Annahme von Nebenämtern 
kann ihnen gestattet werden. 
Für Stadtkreise können die als Kommunalbeamte angestellten Stadt- 
ärzte vom Minister der Medizinalangelegenheiten mit der Wahrnehmung 
der Obliegenheiten des Kreisarztes beauftragt werden. 
§ 4. Der Amtsbezirk des Kreisarztes ist der Kreis. 
Größere Kreise können in mehrere Kreisarztbezirke zerkegt, kleinere 
zu einem Kreisarztbezirke zusammengelegt werden. Auch einzelne Teile 
eines Kreises können einem benachbarten Kreisarztbezirke zugeschlagen 
werden. 
§ 5. Dem Kreisarzte können ein oder mehrere kreisärztlich geprüfte 
Aerzte widerruflich als Affistenten beigegeben werden, welche ihm dienstlich 
W“ sind und eine angemessene Remuneration aus staatlichen Fonds 
erhalten. 
des Die Assistenten werden vom Minister der Medizinalangelegenheiten 
ellt. 
§ 6. Der Kreisarzt hat insbesondere die Aufgabe: 
1. auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des 
Gesundheitswesens sich gutachtlich zu äußern, auch an den Sitzungen
	        
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