Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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bes Kreisausschusses und des Kreistags auf Ersuchen dieser Körper- 
schaften oder ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme teilzu- 
nehmen; 
2. die gesundheitlichen Verhältuisse des Kreises zu beobachten und 
auf die Benölkerung aufklärend und belehrend einzuwirken; 
3. die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung und der hierauf 
bezüglichen Anordnungen zu überwachen und nach Maßgabe der 
bestehenden Vorschriften die Heilanstalten und anderweitige Ein- 
richtungen im Interesse des Gesundheitswesens zu beanfsichtigen; 
auch hat er Über das Apotheken= und Hebammenwesen, über die 
Heilgehilfen und anderes Hilfspersonal des Gesundheitswesens 
die Aufsicht zu führen; 
4. den zuständigen Behörden Vorschläge zur Abstellung von Mängeln 
zu machen; auch für die öffentliche Gesundheit geeignete Maß- 
nahmen in Auregung zu bringen. 
§ 7. Der Landrat sowie die Ortspolizeibehörde sollen vor Erlaß 
von Polizeiverordnungen und sonstigen allgemeinen Anordnungen, welche 
das Gesundheitswesen betreffen, den Kreisarzt hören. 
Ist die Anhörung unterblieben, so ist dem Kreisarzte von dem Er- 
lasse der Polizeiverordnung oder Anordnung alsbald Mitteilung zu machen. 
§ 8. Bei Gefahr im Verzuge kann der Kreisarzt, wenn ein vor- 
heriges Benehmen mit der Ortspolizeibehörde nicht angängig ist, die zur 
Verhütung, Feststellung, Abwehr und Unterdrückung einer gemeingefährlichen 
Krankheit erforderlichen vorläufigen Anordnungen tresfen. Diesen Anord- 
nungen hat der Gemeindevorstand Folge zu leisten. 
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen find den Beteiligten durch 
den Kreisarzt entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu 
eröffnen. 
Die vorläufigen Anordnungen sind dem Landrat und der Orts- 
polizeibehörde sofort mitzuteilen. Sie bleiben so lange in Kraft, bis von 
der zuständigen Behörde anderweitige Verfügung getroffen wird. 
Wer den von dem Kreisarzte getroffenen vorläufigen Anordnungen 
zuwiderhandelt, wird, sofern nicht die Vorschrift des § 327 des Reichs- 
strafgesetzbuchs Platz greift, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit 
Haft bestraft. 
§ 9. Der Kreisarzt ist der Gerichtsarzt seines Amtsbezirkes. 
Wo besondere Verhältnisse es erfordern, kann die Wahrnehmung der 
gerichtsärztlichen Geschäfte besonderen Gerichtsärzten übertragen werden.)) 
Zweiter Abschnitt. Die Gesundheitskommissionen. 
§ 10. Für jede Gemeinde mit mehr als 5000 Einwohnern ist eine 
Gesundheitskommission zu bilden. 
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