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einem besonderen Etat geführt. Dieselben beziehen während dieses Zeit-
raums ihre bisherige Besoldung unverkürzt weiter und außerdem jährlich
die Hälfte der nach dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre für dienstliche
Berrichtungen ihnen zugeflossenen Gebühren bis zum Höchstbetrage von
jährlich 2000 Mark.
Die Beamten, welche während des fünfjährigen Zeitraums eine etats-
mäßige Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desselben in den
Nuhestand und erhalten ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit eine
Persion in Höhe von drei Vierteilen der Besoldung und der gemäß Abs. 1
festgesetzten Entschädigung.
§ 16. Die bestehenden Sanitälskommissionen, insbesondere diejenigen
aus dem Negulativ vom 8. August 1835 (G.-S. S. 240), werden unbe-
schadet der Vorschrift des § 10 Abs. 3 aufgehoben.
§ 17. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes
wird durch königliche Verordnung bestimmt.
Der Minister der Medizinalangelegenheiten erläßt, und zwar soweit
bas Ressort des Finanzministers oder des Ministers des Innern beteiligt
ist, in Gemeinschaft mit diesen, die zur Ausführung des Gesetzes erforder-
lichen Bestimmungen.
Urkundlich 2c.
3. Allgemeine Derfügung, betreffend das Bebammnenwesen, vom
6. August 1883. (M.-Bl. S. 211.)
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