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1. für den Hebamrt — — erund und gätig . befähigt, ins-
besondere auch des Lesens und
2. die erforderliche Zuverlässigkeit in bezug auf denselbrn b un-
#( enen Nufes find un 15 nicht außereheli geboren
2— fird " isse u 1 1 — Attest des Kreis- Siadt- Dberamts-)
rund einer von Betressenden abgehaltenen Prüfung,
durch en r“. 22 s
Außerdem sind t en und gleichzeitig mit dem Attest zu 2 dem
—1 eit- HFStadt- * Wn — ein Geburtsschein und ein
als der älter als dr ,
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erinnen, welche ko eie Ausbildung im en,
find bei Slernen der 2 der auf ihre gsnttet Lenesien. L
Par. eine ihnen von der Bez ungspeberde angewiesene Stelle
amme mirdeest= ens drekh Jahre lang erwalten.
e bezügliche Verpflichtung ist ihnm aber der Aufnahme in die Anstalt
en.
dr ülerinnen, welche im Besittz der 8 Nr. 1 und 2
neten Auer 1 n befinden sih Sn nm aben, W Wech.
zeugnis. Dasselbe E di kommission ausgestellt und
den Hebammen unter Vermittelung der gonn bezw. bmmnunaßständischen
und der durch den Landrat (Amts tmann, Ober-
aeh — felgt di ehenete 3 & ’I v *
o e Vereidi nle
* ioegebenen Saerol Die Vereidlee wird auf dem Prüfungszeugnis
« . annnen st unter der Aufficht des Kreisphyfikus (Stadt-
physikus, 4 find — unbeschadet der durch besondere Polizei-
rnge und “ * Anordnungen ihnen auferlegten Verpflichtungen
% 1. deen beim Beginn des Gewerbes im Physikatsbezirk ihre Wohnung
en und unter Vorlegung des Prüfungszeugnisses, der
ande cumente und Gxräs und des Tagebuchs persönlich
bei 5 u me
2. bei der Ausübun ihres V Suiebeh geer enau nach dee dem Hebammen-
lebrbuch. e de in demselben zustllenen struktion und den
3 beselbe *t #i ergänzenden Bestimmungen zu richten;
4. der erforderlichen, im de zu ltend -
-“ und Geräte, der t um ##
r!*9— 88 Kindbettfieber, sowie j 83 Todesfall einer Gebärenden
ihrer dem Kreis- Sidn PSreranns- arusea ;
e dyei re sih einer r fung vor - (Stad —
bofikus, beim ehen sich jedes Viertel biertehfahr "50 wur
n ber gestellten . Anforderungen einer abermal
—“ znteiehen. Ueber die Prüfung ist ein Vermerk Tage u
aufzunehmen
Die NAirekforen bz w. der alten nehmen, soweit
es die Umstände gestatten ahee —# ——9 teil
§6#6. Zur Erfüllung der im § 5 aeien Verpslichtungen werden die
Hebammen durch die den Verwaltungebe en zustehenden allgemeinen gesetz-
lichen Zwangsmittel und durch die auf besonderer Polizeiverordnung
festzusetzenden Strafen angehalten.
87. Die Lezirksperwaltungsbehärden haben in der Regel bestimmte
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