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Rechte und Pflichten desselben.
§ 77. Soweit die Rechte und Pflichten des Landrates nicht durch
das gegenwärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber be-
stehenden Vorschriften auch ferner sein Bewenden.
Demgemäß hat der Landrat auch ferner die gesamte Polizeiverwal=
tung im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und-
Gutsbezirken zu überwachen.
4. Städteordnung für die östlichen HDrovinzen vom 30. Mai 1853.7
§ 62. Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der
Gesetze folgende Geschäfte zu besorgen:
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht königlichen Behörden
Übertragen ist:
1. die Handhabung der Ortspolizei;
2. die Verrichtungen eines Hilfsbeamten der gerichtlichen Polizei;
3. die Verrichtungen eines Polizeianwalts ), vorbehaltlich der Be-
fugnis der Behörde, in den Fällen 2 und 3 andere Beamte mit
diesen Geschäften zu beauftragen.
1) Val. hierzu M.-Erl vom 10. Dezember 1898 (M.-Bl. 1899 S. 4).
:) An Stelle der Polizeianwälte sind gemäß 88§ 142 flg. Berichtpe#
famimgsoei. v. 27. Januar 1677 die Amtsanmwälte getreten. Für Pr
ie Organisation der Siaatsanwallschaft. durch §§ 58 flg. des deht
gesetes zum Gerichtsverfassungsges. v. 24. April 1878 Megel. Betreffs
misanwälgte elten nachstehende Bestimmu en:
atsanwäilte werden auf Widerruf ernannt. Ihre Ernenmn
erfolgt entweder durch den Justizminister oder durch den Oberstaatsanwal
Durch den Justizminister können die Geschäfte eines Amtsanwalts einem
Staatsanwalt, einem Gerichtsassessor, sofern derselbe nicht glei ig mit
richterlichen Geschäften in Strassachen betraut wird, oder einem Referendar
übertragen werden. Insofern diese Befugnis nicht zur Anwendung kommt,
erfolgt die Ernennung des Amtsanwalts durch den Oberstaatsan walt
nach Anhörung des Regierungspräsidenten. Vorsteher der Gemeindeverwal-
tung am Sitze des Amtegerichts find verpflichtet, die Geschäfte eines Amts-
anwalts zu übernehmen, sofern nicht die örtliche Polizeiverwaltung könig-
lichen Behörden ubertragen ist. Wird von der Gemeindebehörde eine andere
erignete Person in Vorschlag gebracht, so fällt die Verpflichtung des Vor-
2 ers der Gemeindeverwaltung fort. Neben dem Vorsteher der Gemeinde-
verwaltung ist auf Antrag der Gemeindebehörde eine von dieser vorgeschlagene
5 nete Person zum Stellvertreter des Amtsanwalts zu bestellen. Ueder
erteilung der Geschäfte enischeidet z Vorsteber. der Gemeindeverwal-
üng. Die Kosten, welche aus “ Amtsanwaltsgeschäfte
erwachsen, fallen in jedem Falle dem s Die Gemeindevorsteher
und die von den Gemeinde gubeden. in is gbeen Lecsen onen, welche
zu Amtsanwälten ernannt sind, erhalten ihre persönliche en welche
und 8* rtung. . li Kten eine als P Pauschgnantun festzuseterdge
Entschäd alle der Verhinderun eines Beamten der
ilsche 2| rm— welche keinen Aufschub gestatten, nötigenfalls
von dem Vorstande des ts ein Vertreter zu bestellen. Zur Uebernahme
einer solchen Vertretung 0 die Beamten des erichts, einschließli
Nichter, verpflichtet. Die Amtsanwälte können nicht als Vertreter der S —
anwälte bPeir den Oberlandesgerichten und Landgerichten fungieren.