Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Rechte und Pflichten desselben. 
§ 77. Soweit die Rechte und Pflichten des Landrates nicht durch 
das gegenwärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber be- 
stehenden Vorschriften auch ferner sein Bewenden. 
Demgemäß hat der Landrat auch ferner die gesamte Polizeiverwal= 
tung im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und- 
Gutsbezirken zu überwachen. 
4. Städteordnung für die östlichen HDrovinzen vom 30. Mai 1853.7 
§ 62. Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der 
Gesetze folgende Geschäfte zu besorgen: 
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht königlichen Behörden 
Übertragen ist: 
1. die Handhabung der Ortspolizei; 
2. die Verrichtungen eines Hilfsbeamten der gerichtlichen Polizei; 
3. die Verrichtungen eines Polizeianwalts ), vorbehaltlich der Be- 
fugnis der Behörde, in den Fällen 2 und 3 andere Beamte mit 
diesen Geschäften zu beauftragen. 
1) Val. hierzu M.-Erl vom 10. Dezember 1898 (M.-Bl. 1899 S. 4). 
:) An Stelle der Polizeianwälte sind gemäß 88§ 142 flg. Berichtpe# 
famimgsoei. v. 27. Januar 1677 die Amtsanmwälte getreten. Für Pr 
ie Organisation der Siaatsanwallschaft. durch §§ 58 flg. des deht 
gesetes zum Gerichtsverfassungsges. v. 24. April 1878 Megel. Betreffs 
misanwälgte elten nachstehende Bestimmu en: 
atsanwäilte werden auf Widerruf ernannt. Ihre Ernenmn 
erfolgt entweder durch den Justizminister oder durch den Oberstaatsanwal 
Durch den Justizminister können die Geschäfte eines Amtsanwalts einem 
Staatsanwalt, einem Gerichtsassessor, sofern derselbe nicht glei ig mit 
richterlichen Geschäften in Strassachen betraut wird, oder einem Referendar 
übertragen werden. Insofern diese Befugnis nicht zur Anwendung kommt, 
erfolgt die Ernennung des Amtsanwalts durch den Oberstaatsan walt 
nach Anhörung des Regierungspräsidenten. Vorsteher der Gemeindeverwal- 
tung am Sitze des Amtegerichts find verpflichtet, die Geschäfte eines Amts- 
anwalts zu übernehmen, sofern nicht die örtliche Polizeiverwaltung könig- 
lichen Behörden ubertragen ist. Wird von der Gemeindebehörde eine andere 
erignete Person in Vorschlag gebracht, so fällt die Verpflichtung des Vor- 
2 ers der Gemeindeverwaltung fort. Neben dem Vorsteher der Gemeinde- 
verwaltung ist auf Antrag der Gemeindebehörde eine von dieser vorgeschlagene 
5 nete Person zum Stellvertreter des Amtsanwalts zu bestellen. Ueder 
erteilung der Geschäfte enischeidet z Vorsteber. der Gemeindeverwal- 
üng. Die Kosten, welche aus “ Amtsanwaltsgeschäfte 
erwachsen, fallen in jedem Falle dem s Die Gemeindevorsteher 
und die von den Gemeinde gubeden. in is gbeen Lecsen onen, welche 
zu Amtsanwälten ernannt sind, erhalten ihre persönliche en welche 
und 8* rtung. . li Kten eine als P Pauschgnantun festzuseterdge 
Entschäd alle der Verhinderun eines Beamten der 
ilsche 2| rm— welche keinen Aufschub gestatten, nötigenfalls 
von dem Vorstande des ts ein Vertreter zu bestellen. Zur Uebernahme 
einer solchen Vertretung 0 die Beamten des erichts, einschließli 
Nichter, verpflichtet. Die Amtsanwälte können nicht als Vertreter der S — 
anwälte bPeir den Oberlandesgerichten und Landgerichten fungieren.
	        
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