Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Die Anstellung der Bezirkshebammen steht, soweit nicht die 
eleg irJ on den rr Llrhd * wird, den adns Lu 
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zeitige Wiederbesetzung des Bezirks sicher zu stellen. 
Kreis- We Ver —— gur E m’n Saien wird, 
der S Krbssonder= 
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eine von dem Bestehen rüfung und guter E nach 
dem Urteil des Kisbmen sene ge orlich- Remun , 
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oweit erforderlich, die rung Her- angemessenen n 46 
ür den Fall der Dienstuntähigkeit oder für den Fall der 
seitens des Verbandes nach Jurücklegung einer bestimmten 
in demselben Bezirk eine laufende Unterstützung: 
Unentgeltliche Bescha ung der erforderliche Instemente, Geräte, Bücher 
und Desinfektionsmittel; 
. die Gewährung angemessener Tagegesder und Reisekosten für die rereel- 
mäßigen Nachprüfungen, falls die Entfernung den Wohnsihes 
—*.. vom Prüfungsorte über s Aomeier beträgt. 
Es 
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un n , sowie 
12 a Mhnrgeborenen . E zu be sorgen. 
Die Verträge der Cemeinden und Gutsbezirke en der Bestät 
§ 9. Ist eine el m# drei Monate ate nachPl eingetretener Vakanz 
nicht Seche ine en o R die — csbehörde ber 
die Stelle unter den von # menden Ez zu besetzen 
Aufbringung und Verteilung der rerforderlichen Kosten anznordnen. 
§ 10. Hebammenbcezirke, welche die Mittel zur Ausbildung, Besoldung 
oder Unterstätung einer Bezirkshebamme nach dem Gutachten der grorkni 
verwoltungsbehörde aufzuringen Et erhalten in den neun älteren 
Provinzen des Staates den erforderlich chuz durch die Kreisverbände 
(Gesetz vom 28. Mai 1875, G. S. S. 223 
Die letzteren werden zur 2 Verpflichtung von den Kommmal- 
tsbehörden — im Geltu e der Kreisordnung vom 13. Dezember 
1 nach Maßgabe den 5 180 elben — angehalten. 
8 11. Bezirkshebammen, welche sich eines unordentlichen Lebenswandels 
schuldig machen, die Pflichten 1— exufes verlezen oder bei der Nachprũüfung 
rblsce, Mängel an D#. EM hiten eiten und Kenntnissen Waen 
er sonst wegen Schwäche ihrer körper und geistigen Kräfte em 
Be## zntanI6 geworden find, werden auf Antra # Bezirke oder 2 Land- 
rats —— "run aus ihrer Stellung als Bezirkshebamme 
von der 5nirkeoper wolhenasbehörde ert sien. 
Das esatern E ist analog dem in den §§ 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung vom 21 s 3 zu gestalten. 
12. ckn erteilten Prüfungszeugnisses 
Fns4- 3 s — Abs. 2 . chn — Juni 
ich der eit und men 864 a. a. D. 
8 bes en # en Vorschriften in Betr 
Die Wiederverlei eines een, t brfolgt durch mich. 
Verlin, den 6. August 1888. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
	        
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