Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Ricchsahz, 
Salizylstreupulver, 
Salze, welche aus natürlichen Mineralwässern bereitet oder den 
solchergestalt bereiteten Salzen nachgebildet sind, 
Schneeberger Schnupftabak mit einem Gehalte von höchstens 
drei Gewichtsteilen Nieswurzel in 100 Teilen des Schnupf- 
tabals; 
Gemische, flüsfige, und Lösungen (mixturae et solutiones) ein- 
schließlich gemischte Balsame, Honigpräparate und Sirnpe, aus- 
genommen: 
Aetherweingeist (Hoffmannstropfen), 
Ameisenspiritus, 
Aromatischer Essig, 
Bleiwasser mit einem Gehalte von höchstens zwei Gewichts- 
teilen Bleiessig in 100 Teilen der Mischung, 
Enkalyptuswasser, 
Fenchelhonig, 
Fichtennadelspiritus (Waldwollextrakt), 
Franzbranntwein mit Kochsalz, 
Kalkwasser, auch mit Leinöl, 
Kampherspiritus, 
Karmelitergeist, 
Lebertran mit ätherischen Oelen, 
Mischungen von Aetherweingeist, Kampherspiritus, Seifen- 
spiritus, Salmiakgeist und Spanischpfeffertinktur, oder von 
einzelnen dieser fünf Flüssigkeiten untereinander zum Ge- 
brauche für Tiere, sofern die einzelnen Bestandteile der 
Mischungen auf den Gefäßen, in denen die Abgabe erfolgt, 
angegeben werden, 
Obstsäfte mit Zucker, Essig oder Fruchtsäuren eingekocht, 
Pepsinwein, 
Rosenhonig, auch mit Borax, 
Seifenspiritus, 
weißer Sirup; 
Kapseln, gefüllte, von Leim (Gelatine) oder Stärkemehl (capsulae 
alwenn et amylacene repletae), ausgenommen solche Kapseln, 
welche 
Brausepulver der unter Nr. 4 angegebenen Art, 
Kopalvabalsam, 
Lebertran, 
Natriumbikarbonat, 
Rizinusöl oder 
Weinsäure 
enthalten; 
Latwergen (electuaria); 
. Linimente (linimenta), ausgenommen flüchtiges Liniment; 
. Pastillen (auch Plaͤtzchen und Zelichen), Tableitten, Pillen und 
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