Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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9. Ueber die * tigung ist eine Verhandlung aufzunehmen, auf Grund 
deren d ## örde diel erforderlichen Anordnungen trifft. 
#rihsterde et dem Regierungspräsidenten (in dem dem 
zu zu Berlin grattet de Bezirke dem letzteren) über die unter 
staugehabten Besichtigungen und deren Ergebnis am i 
eines jeden Jahres kurzen Bericht, in welchem insbesonderl anzugeben i 
und in welcher öhe Polizei= oder gerichtliche Strafen verhängt und in ashced 
Art ewaige Vorschriftswidrigkeiten beseitigt worden sind. 
Gelegentlich der Apothekenbesichtigungen haben die Bevollmächtigten 
des Realerun spräsidenten (des aheemessebtigu zu Berlin in dem dem lehzteren 
unterstellten Bezirke) auch die unter Nr. 1 gedachten Verkaufsstellen einer Be- 
sichtigung nach vorstehenden Grundsätzen zu unterwerfen und die darüber auf- 
genommenen Verhandlungen demselben einzureichen. 
12. Eine beschtigung der Weinhandlungen durch die Physiker nach 
Maßgabe des Erlasses vom 27. April 1846 (M.-Bl. f. d. inn. Verw. S. 65) 
findet in Jukut nicht mehr statt. 
13. Die durch die Besichtigung der Verkaufsstellen usw. (ogl. Nr. 10) 
entstehenden Ausgaben sind als Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu be- 
trachten und fallen daher denjenigen zur Last, welche die Kosten zu tragen haben. 
Berlin, den 1. Februar 1894. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten. 
5. Ministerialverordnung, betreffend die Dersendung von Alrsenikalien 
und anderen Giftstoffen auf den Eisenbahnen, vom 30. Januar 1870. 
Auf Grund des § 11 des Gese e#ezzes über über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 1850 (Gesetzsammlung pro 18 265) wird hierdurch das nach- 
ke ende von den Herren Ministern für **z# Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
des Innern erlassene 
Regula 
Ahindung von Arsenikalien o aatio. Giftstoffen auf den Eisenbahnen 
veröffentli 
Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch die Versendung von Gift- 
ktoßen auf den mse herbei eführr. werden können, wird hierüber unter 
erwei ung auf 5 des Lpaszeegbuchs nachfolgendes angeordnet: 
las baleen, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik 
Rauschacib, Auripigment), rotes Krieuit (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegen- 
stein) 2c., werden nur dann zum Eisenbahntransporte angenommen, wenn sie 
in doppelten Fässern oder Kisten verpackt find. Die Böden der Fässer müssen 
mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bänden ge- 
sichert werden. Die inneren Fässer oder Kisten find von starken, trockenem 
Lolzessu ser fertigen und inwendig mit Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben 
§ 2. Auf jedem Kollo muß in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oel- 
farbe das ori- KArenet (Gift)“ angebracht sein. 
§ 3. Andere gistige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallfalze re.), 
wohin Pobesonde ecksil berpräparate, a als Sublimat, Calomel, weißes und 
kots Prczipitat, *2 Aufserahze Kupfer erfarben: Kupfervitriol, Grün- 
im grüne blaue Kupferpigmente, Pleipräparale als: Bileiglätte 
( afficohh, e Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere 
Bleifarben # und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem, 
gesenen olz gefertigten mit Einlagereifen resp. Umfassungsbändern versehenen 
Fässern oder Kisten zum Kransport aufgegeben werden. Diese Umschli ngen 
müssen so bescheß affen sein, daß durch die beim Transporte dele insche chen 
schütterungen, Stöße 2c. ein Verstauben der Stoße durch die Fugen nicht eintritt. 
Die vorstehend erwähnten Artikel find in den Frachtbriefen unter ihren 
eigentümlichen Benennungen auftufnu führen und dürfen nicht unter allgemeinen 
Rubriken, z. B. Materialwaren, Drogen 2c. Snt n werden.
	        
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