Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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besorgenden Gefahr erlassen sind, auch die dabei wahrgenommenen 
Kontraventionen, Vernachlässigungen und Mängel zur Kenuninis 
der vorgesetzten Behörde zu bringen; 
4. auf die Erhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, Alleen, 
Kanäle, Brücken, Schleusen, Mauern, Zäune, Statuen und über- 
haupt aller öffentlichen Anlagen zu achten und die dabei be- 
fundenen, der Sicherheit nachteiligen Mängel, sowie die mul- 
willigen Beschädigungen derselben und deren Täter der geeigneten 
Behörde anzuzeigen; 
5. Verbrecher und Bagabonden in Gemäßheit der deshalb be- 
stehenden Borschriften zu transportieren und deren Transport zu 
decken; 
6. die in Berrichtung ihrer Dienstobliegenheiten bemerkten Zoll--, 
Steuer-- und Postdefraudationen, ingleichen Wald= und Jagd- 
frevel zur Kenninis der Behörde zu bringen und nach Umständen 
die Kontravenienten anzuhalten; 
7. Deserteurs aufzugreifen und an die nächste Garnison abzuliefern. 
Dagegen sollen die Gendarmen zur bloßen Beförderung von Ver- 
fügungen und Kurrenden der Zivilbehörden und zu Boten-- oder anderen 
ähnlichen Diensten fernerhin nicht und nur in solchen einzelnen Fällen 
gebraucht werden können, da solches gelegentlich neben ihren anderen 
Dienstgeschäften ohne Nachteil für dieselben geschehen kann. 
§ 13. Außerdem liegt der Gendarmerie ob, nöligenfalls: 
a) die Posten, den Transport öffentlicher Gelder oder anderer Gegen- 
stände und die Fortschaffung von Pulvervorräten und anderer 
eine besondere Vorsicht erfordernder und bei deren Vernachlässi- 
aung gefährlicher Gegenstände zu decken; 
b) den verwaltenden und Justizbehörden zur Unterstützung und 
Sicherung der Exekutionen in denjenigen Fällen als bewaffnete 
Macht zu dienen, in welchen Widersetzlichkeit zu besorgen ist oder 
sonst Militärexgekution eintreten würde, und 
e) bei Truppenmärschen die Nachzügler und Exzedenten anzuhalten 
und an ihre Korps abzuliefern. 
§ 14. Jedermann ist schuldig, mit Vorbehalt der nachher zu füh- 
renden Beschwerde den Aufforderungen und Anordnungen der Gendarmen 
sofort unbedingte Folge zu leisten und steht die Gendarmerie überhaupt, 
sowie jeder einzelne zu derselben gehörige Offizier, Wachtmeister und Gen- 
darm, der im Dienste ist, sowohl in dieser Rücksicht als insonderheit auch 
in Beziehung auf Unverletzbarkeit und auf Bestrafung der ihr wider- 
fahrenen Widersetzlichkeit und Beleidigungen zu jedermann und namentlich 
auch zu allen Militärpersonen jeden Grades, in dem Berhällnisse des 
kommandierten Militärs und der Schildwachen und ist, um seinen An- 
ordnungen Folge zu verschaffen, nach näherer Anleitung der Dienstinstruk- 
tion § 28 befugt, sich seiner Waffe zu bedienen. 
Jede über das Verfahren eines Gendarmen angebrachte Beschwerde 
soll dagegen auch auf das genaueste schleunig untersucht und, wenn sie 
begründet befunden, der Schuldige nach gesetzlicher Strenge bestraft
	        
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