Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 372 — 
Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abteilung 1 in 
emem kank 8 gei henseite T it d deutlichen d 
iftschr u 
1A1 “ 
dauerhasten ein. 
dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Ab- 
wiegen de S“— einzelnen Giften der Abteilung 1 dürfen au 
d Giftschrankes aufbewahrt werden, sofern sie sich in Neschlosenent außergel 
1 
* or rd mit solchem hergestellte uhergitun * müssen außer- 
halb d i 8 innerhalb oder außer ammer, unter 
Verschluß an nemst tfreien Orte in einem ———— Vehälinist e tnisse unb zwar 
selte (weißer) 25 unter Wasser, aufbewahri werden. Ausgenommen 
Phosphorpillen; auf diese finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 An- 
# 
li d Natri d unter Verschlu und 
mit uurnbogfere u 7 Gorafftnb * Ve * Froder, — — 
geben, :2 
““ uur #lieblichen, z. für die Gifte der Ubteilun F und 
se aienr rbrauch die Gifte der ##tei ungen 2 und 3 find be- 
ndere Ger —# el und vdaßt eichen) zu verwenden, welche 
m der e 2 *— christ „Gi "K n, * Absatz 
entsprechenden Farben ehen n jedem 
ben dienenden bälter muß sich ein besonderkr Löffel befinden. Di Ger 
ürfen * 0e ecken nicht gebraucht werden un d mit Ausnahme der 
Lffel fa arben stets rein zu halten. Die Geräte für die im Gift- 
schranke Seset * Gifte find in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte en 
diese Vorschriften nicht se ind int - eh f ichte sind 
Der Verwendung besonderer Wagen bedarf es nicht, wenn größere 
Mengen von Giften unmittelbar in den Vorrats= oder Abgabegefäßen gewogen 
werden 
insichtlich der Aufbewa 9 von Giften in den Apotheken greifen 
nachfol 4 bechune von den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 Platz. 
(Zu § 4.) dien 1 im &4 gelten g Apot eken nur Ginsownt als 
fie sich auf die 7 F"z Mineralsäuren, augen Brom und Jod 
beziehen. Im übrigen bewendet es hinsichtlich der g 
der Gefäße bei den hierüber ergangenen besonderen Anor 
(Zu §5.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorratsraum 
wird, auch durch einen Lattenperschlag! hergestellt werden. Fichier 
Vorräte von Giften der Abteilung 1 dürfen in einem besonderen, 
orrschlossenen und mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift 
„Gift“ oder „Venena“ oder „Tabula B“ versehenen Behältnisse im 
urd#ô oder in einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt 
werden. Ist der Bedarf an Gift sog ering, dos. der gesamte 
Vorrat in dieser Weise verwahrt werden kann, so besteht eine 
Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Giftkammer nicht. 
(JZu § 8.) eur die im slperder d bezeichneten kleineren Vorräte von 
iften der Abteilung 1 esondere Geräte zu verwenden und 
in dem für diese be A in Behältnisse zu verwahren. Für die 
in den teilungen 2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen 
Morphin, dessen gindungen und Zubereitungen, find besondere 
Geräte nicht erforderlich 
§ 10. Abgabe der Gifte. 
Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit 
Beauftragten abgegeben w 
e frragte üche die re der Gifte der Abteilungen 1 und 2 find in 
einem 84t —i“*“*t# Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten 
Giftbuche die daselbst vorge geschenen Eintragungen zu bew 2 e Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.