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Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abteilung 1 in
emem kank 8 gei henseite T it d deutlichen d
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dauerhasten ein.
dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Ab-
wiegen de S“— einzelnen Giften der Abteilung 1 dürfen au
d Giftschrankes aufbewahrt werden, sofern sie sich in Neschlosenent außergel
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* or rd mit solchem hergestellte uhergitun * müssen außer-
halb d i 8 innerhalb oder außer ammer, unter
Verschluß an nemst tfreien Orte in einem ———— Vehälinist e tnisse unb zwar
selte (weißer) 25 unter Wasser, aufbewahri werden. Ausgenommen
Phosphorpillen; auf diese finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 An-
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li d Natri d unter Verschlu und
mit uurnbogfere u 7 Gorafftnb * Ve * Froder, — —
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““ uur #lieblichen, z. für die Gifte der Ubteilun F und
se aienr rbrauch die Gifte der ##tei ungen 2 und 3 find be-
ndere Ger —# el und vdaßt eichen) zu verwenden, welche
m der e 2 *— christ „Gi "K n, * Absatz
entsprechenden Farben ehen n jedem
ben dienenden bälter muß sich ein besonderkr Löffel befinden. Di Ger
ürfen * 0e ecken nicht gebraucht werden un d mit Ausnahme der
Lffel fa arben stets rein zu halten. Die Geräte für die im Gift-
schranke Seset * Gifte find in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte en
diese Vorschriften nicht se ind int - eh f ichte sind
Der Verwendung besonderer Wagen bedarf es nicht, wenn größere
Mengen von Giften unmittelbar in den Vorrats= oder Abgabegefäßen gewogen
werden
insichtlich der Aufbewa 9 von Giften in den Apotheken greifen
nachfol 4 bechune von den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 Platz.
(Zu § 4.) dien 1 im &4 gelten g Apot eken nur Ginsownt als
fie sich auf die 7 F"z Mineralsäuren, augen Brom und Jod
beziehen. Im übrigen bewendet es hinsichtlich der g
der Gefäße bei den hierüber ergangenen besonderen Anor
(Zu §5.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorratsraum
wird, auch durch einen Lattenperschlag! hergestellt werden. Fichier
Vorräte von Giften der Abteilung 1 dürfen in einem besonderen,
orrschlossenen und mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift
„Gift“ oder „Venena“ oder „Tabula B“ versehenen Behältnisse im
urd#ô oder in einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt
werden. Ist der Bedarf an Gift sog ering, dos. der gesamte
Vorrat in dieser Weise verwahrt werden kann, so besteht eine
Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Giftkammer nicht.
(JZu § 8.) eur die im slperder d bezeichneten kleineren Vorräte von
iften der Abteilung 1 esondere Geräte zu verwenden und
in dem für diese be A in Behältnisse zu verwahren. Für die
in den teilungen 2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen
Morphin, dessen gindungen und Zubereitungen, find besondere
Geräte nicht erforderlich
§ 10. Abgabe der Gifte.
Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit
Beauftragten abgegeben w
e frragte üche die re der Gifte der Abteilungen 1 und 2 find in
einem 84t —i“*“*t# Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten
Giftbuche die daselbst vorge geschenen Eintragungen zu bew 2 e Ein-