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tracungen jeen sogleich nach Verabfolgung der Waren von dem Verab-
kolsgen st, unde guorr in un zee#en eh chluß * de wäcst
vor Eintragung 6 ausg werden uch i n Jahre
lang Wt l traqung aufzubewahren.
en Bestimmungen finden nicht Anwendung cauf die Tbgabe
der Site wrktn von Grophändlern an Wiederverkäufer, an technische G
werbetreibende oder an staatliche Untersuchungs= oder glkrinkelen abhebgeben
werden, sofern über die Abgabe dergestalt geführt wird, daß der Ver-
bleib der ifte nachgewiesen werden kann
Gi rf nur- an — Personen abgegeen werden, welche als
verl 9 bekannt sind und — einem erlaubten gewerblichen, wirt-
W#- wiissenschaftlichen o ½ L Zwecke benutzen wollen. So-
e von dem Vorhanden 4q4 n Horaussekumgen sichere
Kemtrisse at, darf er Gift nur gegen Erlaubnisschein abgeben
e werden von der oli bibehörde
der. Wüs- zescheine III ausgestellt. Diefelben werden in ee !
Menge, ausnahmsweis
Gifte während eines, ein Jall ch W* 37 ende Aaesüe den i eiseln —
Shhteschein verliert mit abr uich goht es vierzehnten —2 nach Der
Aus gstage seine Gültigkeit, sofern auf demselben etwas anderes nicht ver-
n Kinder unter vierzehn Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt
Die in Abteilung 1 und 2 ver verteichneten Gifte dürfen nur gegen
13.
s e- eSbes 6. (Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden.
W emgG aten abgeholt, so hat der ——— (6§ 10)
auch von bi sich den # ibeschezwigen! zu lassen.
Die estv Anlage IV vorgeschriebenen
Muster auszustellen, mit den entsprechenden Nummern des Giftbuchs zu ver-
sehen u zehn Jahre lang aufzubewahren.
pfangsbestätigung desjenigen, welchem das Gift ausgehändigt
wird, darf auch in einer Stalns des Giftbuches abgegeben werden.
erford J- Falle des § 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheins nicht
orderli
§ 14. Gifte müssen in dichten, 4 und zut S Gefäßen ab-
gegeben werden: jir genügen für fe e, rfließende oder
verdunstende Giste der Abteilungen 2 “3 Lu gen jeder Art,
eern durch dieselben ein Verschütten dper Verstäuben des Inhalts ausge-
en wir
Die M## e oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit
der im satz 1 ang eurufn k ufs. z7t und Inhaltsangabe sowie mit dem
Noe es abge enden e ehen sein. Bei festen an der Luft nicht
ießenden oder verdunst lhätes Eist ften der Abteilung 3 darf an Stelle des
Eües P Sist, die Aufschrift „Vorsficht“ verwendet werden.
er Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und
ftaatsich- eude abe - zubder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Ver-
wechselungen - Aufschrift und Inhaltsangabe; auch brauchen die
Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen
des ab ebenden G chäfts versehen zu sein
15 verbaen, Sifte in Trin-. oder Kochge geie odenk in olchen
Flaschen E— tt eben, deren Form oder eichnung d efahr
einer Verwechselung des Inshaltz mit Nahrungs= oder schan de herbei-
zuführen geeianet ist.
§. 16. Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden
die Vorschriften der 88 i bis 14 nicht An ung.
§ 17. Besondere Borschriften über Farben.
Auf geb ertige Del- d ben, eit t Arse
farben W Rrauchese ie orchete Lr . Facklerben, om t ste gicht ere *