Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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tracungen jeen sogleich nach Verabfolgung der Waren von dem Verab- 
kolsgen st, unde guorr in un zee#en eh chluß * de wäcst 
vor Eintragung 6 ausg werden uch i n Jahre 
lang Wt l traqung aufzubewahren. 
en Bestimmungen finden nicht Anwendung cauf die Tbgabe 
der Site wrktn von Grophändlern an Wiederverkäufer, an technische G 
werbetreibende oder an staatliche Untersuchungs= oder glkrinkelen abhebgeben 
werden, sofern über die Abgabe dergestalt geführt wird, daß der Ver- 
bleib der ifte nachgewiesen werden kann 
Gi rf nur- an — Personen abgegeen werden, welche als 
verl 9 bekannt sind und — einem erlaubten gewerblichen, wirt- 
W#- wiissenschaftlichen o ½ L Zwecke benutzen wollen. So- 
e von dem Vorhanden 4q4 n Horaussekumgen sichere 
Kemtrisse at, darf er Gift nur gegen Erlaubnisschein abgeben 
e werden von der oli bibehörde 
der. Wüs- zescheine III ausgestellt. Diefelben werden in ee ! 
Menge, ausnahmsweis 
Gifte während eines, ein Jall ch W* 37 ende Aaesüe den i eiseln — 
Shhteschein verliert mit abr uich goht es vierzehnten —2 nach Der 
Aus gstage seine Gültigkeit, sofern auf demselben etwas anderes nicht ver- 
n Kinder unter vierzehn Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt 
Die in Abteilung 1 und 2 ver verteichneten Gifte dürfen nur gegen 
13. 
s e- eSbes 6. (Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden. 
W emgG aten abgeholt, so hat der ——— (6§ 10) 
auch von bi sich den # ibeschezwigen! zu lassen. 
Die estv Anlage IV vorgeschriebenen 
Muster auszustellen, mit den entsprechenden Nummern des Giftbuchs zu ver- 
sehen u zehn Jahre lang aufzubewahren. 
pfangsbestätigung desjenigen, welchem das Gift ausgehändigt 
wird, darf auch in einer Stalns des Giftbuches abgegeben werden. 
erford J- Falle des § 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheins nicht 
orderli 
§ 14. Gifte müssen in dichten, 4 und zut S Gefäßen ab- 
gegeben werden: jir genügen für fe e, rfließende oder 
verdunstende Giste der Abteilungen 2 “3 Lu gen jeder Art, 
eern durch dieselben ein Verschütten dper Verstäuben des Inhalts ausge- 
en wir 
Die M## e oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit 
der im satz 1 ang eurufn k ufs. z7t und Inhaltsangabe sowie mit dem 
Noe es abge enden e ehen sein. Bei festen an der Luft nicht 
ießenden oder verdunst lhätes Eist ften der Abteilung 3 darf an Stelle des 
Eües P Sist, die Aufschrift „Vorsficht“ verwendet werden. 
er Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und 
ftaatsich- eude abe - zubder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Ver- 
wechselungen - Aufschrift und Inhaltsangabe; auch brauchen die 
Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen 
des ab ebenden G chäfts versehen zu sein 
15 verbaen, Sifte in Trin-. oder Kochge geie odenk in olchen 
Flaschen E— tt eben, deren Form oder eichnung d efahr 
einer Verwechselung des Inshaltz mit Nahrungs= oder schan de herbei- 
zuführen geeianet ist. 
§. 16. Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden 
die Vorschriften der 88 i bis 14 nicht An ung. 
§ 17. Besondere Borschriften über Farben. 
Auf geb ertige Del- d ben, eit t Arse 
farben W Rrauchese ie orchete Lr . Facklerben, om t ste gicht ere *
	        
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