— 381 —
7. Ministerialanweisung vom 18. Februar 1902, betr. die amtliche
Besichtigung der Apotheken.
8. Ministerialerlaß, betr. den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen
Arzneimitteln, vom 8. Juli 1903. (M.-Bl. S. 194.)
9. Ministerialerlaß, betr. die Regelung des Derkehrs mit Arzneimitteln
außerhalb der Apotheken und die Biaufsichtigung derselben, vom
22. Dezember 1902. (M.-Bl. S. 21.)
III. Ansteckende Rrankheiten.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
327. Wer die Absperrungs= oder die Aufsichtsmoßregeln oder r-
verbot welche von der 2 Len Behörde zur hu des —
oder Verbreitens einer enden Kr angeordnet worln sind, wifsentlich
verlert p mit # bis zu zwei en bestraft.
l letzun eckenden Krankheit
ergriffen Jüe so tritt 355 r*½ zu dreir Jahren En.
2. Gesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juli 1900. (R.-G.-Bl. S. 306.) 7
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
Anzeigepflicht.
§ 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an
Aussatz (Lepra), Cholera (afiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus),
Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern),
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ist
der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen
Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
1 l. hi internationale Sanitätsübereinkunft, betr. Maßregeln gegen
die ur erbiernnd Verbreitung der Pest, vom 19. 1897 8 K-GW.
1900 S. 43), sowie Deklaration hierzu vom ê — 1900 (R.G.-Bl. S. 821).
Weiterhin die Internation die TCholera
vom 15. April 1893 (R.-G.-Bl. 1894 S. dets I. vom 8. August
1898, * Maßnahmen gegen die — 29“ Cholera, enthaltend:
emeine Mss ahmen ens der Behör
3 Ssondere un7 ein den einzelnen von Cholera bedrohten
— *½
tung Eisenbahrweriehrs rc.
3 gea für das Sernbabpersonal 2c.
e) Anweisung * Ausführung der Desin
H — er das Wesen der Jerue und über Verhaltungsmaß-
8) ulus! an praktische Aerzte zwecks ihrer Mitwirkung gegen die