Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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7. Ministerialanweisung vom 18. Februar 1902, betr. die amtliche 
Besichtigung der Apotheken. 
8. Ministerialerlaß, betr. den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen 
Arzneimitteln, vom 8. Juli 1903. (M.-Bl. S. 194.) 
9. Ministerialerlaß, betr. die Regelung des Derkehrs mit Arzneimitteln 
außerhalb der Apotheken und die Biaufsichtigung derselben, vom 
22. Dezember 1902. (M.-Bl. S. 21.) 
III. Ansteckende Rrankheiten. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
327. Wer die Absperrungs= oder die Aufsichtsmoßregeln oder r- 
verbot welche von der 2 Len Behörde zur hu des — 
oder Verbreitens einer enden Kr angeordnet worln sind, wifsentlich 
verlert p mit # bis zu zwei en bestraft. 
l letzun eckenden Krankheit 
ergriffen Jüe so tritt 355 r*½ zu dreir Jahren En. 
2. Gesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, 
vom 30. Juli 1900. (R.-G.-Bl. S. 306.) 7 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
Anzeigepflicht. 
§ 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an 
Aussatz (Lepra), Cholera (afiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), 
Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern), 
sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ist 
der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen 
Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 
1 l. hi internationale Sanitätsübereinkunft, betr. Maßregeln gegen 
die ur erbiernnd Verbreitung der Pest, vom 19. 1897 8 K-GW. 
1900 S. 43), sowie Deklaration hierzu vom ê — 1900 (R.G.-Bl. S. 821). 
Weiterhin die Internation die TCholera 
vom 15. April 1893 (R.-G.-Bl. 1894 S. dets I. vom 8. August 
1898, * Maßnahmen gegen die — 29“ Cholera, enthaltend: 
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